(§. 74.), so begehet derselbe ein Unrecht, welcher durch Worte, oder Thaten das Gegentheil zu Tage leget (§. 87.). Da- her sind alle Handlungen, welche zur Verachtung, oder zur Schmähung des Regenten des Staats abzielen, Unrecht.
§. 1121.
Kein Volck darf das andere beleidigenVon den Beleidi- gungen der Völ- cker. (§. 1089.), folglich auch nicht dessen Recht verletzen (angef. §.). Derowegen weil aus dieser Verbindlichkeit des einen Theiles dem andern ein darauf passendes Recht erwächset (§. 89.); so kommt einem ieglichen Volck ein Recht zu nicht zu leiden, daß es von dem andern beleidiget werde, und folglich auch ein Recht nicht zu ge- statten, daß sich ein andres Volck in seine Regierung mische: als welches auch wider die Freyheit der Völcker streitet (§. 1089. 87.). Daraus folget, daß, wenn ein Regent des Staats seine Untertha- nen gar zu sehr belästiget, oder mit ih- nen allzuhart umgehet, der Regent eines andern Staats nicht mit Gewalt widerstehen könne. Dieweil aber doch ein iegliches Volck die Vollkommenheit des andern befördern soll, so viel es kann (§. 1108.); so ist es erlaubt für sie zu bitten.
§. 1122.
Nat. u. Völckerrecht. F f f
der Voͤlcker gegen einander.
(§. 74.), ſo begehet derſelbe ein Unrecht, welcher durch Worte, oder Thaten das Gegentheil zu Tage leget (§. 87.). Da- her ſind alle Handlungen, welche zur Verachtung, oder zur Schmaͤhung des Regenten des Staats abzielen, Unrecht.
§. 1121.
Kein Volck darf das andere beleidigenVon den Beleidi- gungen der Voͤl- cker. (§. 1089.), folglich auch nicht deſſen Recht verletzen (angef. §.). Derowegen weil aus dieſer Verbindlichkeit des einen Theiles dem andern ein darauf paſſendes Recht erwaͤchſet (§. 89.); ſo kommt einem ieglichen Volck ein Recht zu nicht zu leiden, daß es von dem andern beleidiget werde, und folglich auch ein Recht nicht zu ge- ſtatten, daß ſich ein andres Volck in ſeine Regierung miſche: als welches auch wider die Freyheit der Voͤlcker ſtreitet (§. 1089. 87.). Daraus folget, daß, wenn ein Regent des Staats ſeine Untertha- nen gar zu ſehr belaͤſtiget, oder mit ih- nen allzuhart umgehet, der Regent eines andern Staats nicht mit Gewalt widerſtehen koͤnne. Dieweil aber doch ein iegliches Volck die Vollkommenheit des andern befoͤrdern ſoll, ſo viel es kann (§. 1108.); ſo iſt es erlaubt fuͤr ſie zu bitten.
§. 1122.
Nat. u. Voͤlckerrecht. F f f
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der Voͤlcker gegen einander.
(§. 74.), ſo begehet derſelbe ein Unrecht,
welcher durch Worte, oder Thaten das
Gegentheil zu Tage leget (§. 87.). Da-
her ſind alle Handlungen, welche zur
Verachtung, oder zur Schmaͤhung
des Regenten des Staats abzielen,
Unrecht.
§. 1121.
Kein Volck darf das andere beleidigen
(§. 1089.), folglich auch nicht deſſen Recht
verletzen (angef. §.). Derowegen weil aus
dieſer Verbindlichkeit des einen Theiles dem
andern ein darauf paſſendes Recht erwaͤchſet
(§. 89.); ſo kommt einem ieglichen
Volck ein Recht zu nicht zu leiden, daß
es von dem andern beleidiget werde,
und folglich auch ein Recht nicht zu ge-
ſtatten, daß ſich ein andres Volck in
ſeine Regierung miſche: als welches auch
wider die Freyheit der Voͤlcker ſtreitet (§.
1089. 87.). Daraus folget, daß, wenn
ein Regent des Staats ſeine Untertha-
nen gar zu ſehr belaͤſtiget, oder mit ih-
nen allzuhart umgehet, der Regent
eines andern Staats nicht mit Gewalt
widerſtehen koͤnne. Dieweil aber doch
ein iegliches Volck die Vollkommenheit des
andern befoͤrdern ſoll, ſo viel es kann (§.
1108.); ſo iſt es erlaubt fuͤr ſie zu
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 817. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/853>, abgerufen am 21.11.2024.
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