schätzen ist (§. 438.); so kann der HandelHand- lung ver- einigen könne. auf den Einkauf allein, oder auf den Kauf und Verkauf gewisser Sachen, und auf eine gewisse Zeit eingeschrän- cket werden, und es können den Han- delstractaten allerley Bedingungen und vorbehaltende Gesetze angehänget werden: Sollten aber die Völcker ein- ander den Handel, entweder stillschwei- gend, oder ausdrücklich, nur erlau- ben, und es würde solcher nicht durch einen Vertrag befestiget, so kann er nach Gefallen wiederrufen werden.
§. 1111.
Weil natürlicher Weise ein iegliches VolckDaß der Handel nicht verhin- dert wer- den müs- se, und von ver- neinen- den Ver- trägen. das Recht hat mit einem ieglichen andern Volcke Handel zu treiben (§. 1099.); so kann kein Volck verbieten, daß sich das eine mit einem andern in Handel einlasse, doch kann es mit ihm einen Vertrag machen, daß solches nicht ge- schehe (§. 337.). Und da die Verträge ge- halten werden müssen (§. 438.); so erwäch- set aus einem verneinenden Vertrage über die Handlung dem einen Theil ein Recht, daß es nicht zu leiden ver- bunden ist, daß der andre Theil mit einem andern Volck Handel treibe, oder ihn über die verglichene Einschrän- ckung ausdehne.
§. 1112.
der Voͤlcker gegen einander.
ſchaͤtzen iſt (§. 438.); ſo kann der HandelHand- lung ver- einigen koͤnne. auf den Einkauf allein, oder auf den Kauf und Verkauf gewiſſer Sachen, und auf eine gewiſſe Zeit eingeſchraͤn- cket werden, und es koͤnnen den Han- delstractaten allerley Bedingungen und vorbehaltende Geſetze angehaͤnget werden: Sollten aber die Voͤlcker ein- ander den Handel, entweder ſtillſchwei- gend, oder ausdruͤcklich, nur erlau- ben, und es wuͤrde ſolcher nicht durch einen Vertrag befeſtiget, ſo kann er nach Gefallen wiederrufen werden.
§. 1111.
Weil natuͤrlicher Weiſe ein iegliches VolckDaß der Handel nicht verhin- dert wer- den muͤſ- ſe, und von ver- neinen- den Ver- traͤgen. das Recht hat mit einem ieglichen andern Volcke Handel zu treiben (§. 1099.); ſo kann kein Volck verbieten, daß ſich das eine mit einem andern in Handel einlaſſe, doch kann es mit ihm einen Vertrag machen, daß ſolches nicht ge- ſchehe (§. 337.). Und da die Vertraͤge ge- halten werden muͤſſen (§. 438.); ſo erwaͤch- ſet aus einem verneinenden Vertrage uͤber die Handlung dem einen Theil ein Recht, daß es nicht zu leiden ver- bunden iſt, daß der andre Theil mit einem andern Volck Handel treibe, oder ihn uͤber die verglichene Einſchraͤn- ckung ausdehne.
§. 1112.
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der Voͤlcker gegen einander.
ſchaͤtzen iſt (§. 438.); ſo kann der Handel
auf den Einkauf allein, oder auf den
Kauf und Verkauf gewiſſer Sachen,
und auf eine gewiſſe Zeit eingeſchraͤn-
cket werden, und es koͤnnen den Han-
delstractaten allerley Bedingungen
und vorbehaltende Geſetze angehaͤnget
werden: Sollten aber die Voͤlcker ein-
ander den Handel, entweder ſtillſchwei-
gend, oder ausdruͤcklich, nur erlau-
ben, und es wuͤrde ſolcher nicht durch
einen Vertrag befeſtiget, ſo kann er
nach Gefallen wiederrufen werden.
Hand-
lung ver-
einigen
koͤnne.
§. 1111.
Weil natuͤrlicher Weiſe ein iegliches Volck
das Recht hat mit einem ieglichen andern
Volcke Handel zu treiben (§. 1099.); ſo
kann kein Volck verbieten, daß ſich
das eine mit einem andern in Handel
einlaſſe, doch kann es mit ihm einen
Vertrag machen, daß ſolches nicht ge-
ſchehe (§. 337.). Und da die Vertraͤge ge-
halten werden muͤſſen (§. 438.); ſo erwaͤch-
ſet aus einem verneinenden Vertrage
uͤber die Handlung dem einen Theil
ein Recht, daß es nicht zu leiden ver-
bunden iſt, daß der andre Theil mit
einem andern Volck Handel treibe, oder
ihn uͤber die verglichene Einſchraͤn-
ckung ausdehne.
Daß der
Handel
nicht
verhin-
dert wer-
den muͤſ-
ſe, und
von ver-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 811. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/847>, abgerufen am 21.11.2024.
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