so es bedarf, von andern Völckern, diedern Volck an- zuschaf- fen. ihrer nicht nöthig haben, sich um bil- ligen Preis anzuschaffen: Keineswegs aber kommt ihm das Recht zu, seine Sachen bey einem andern Volcke zu verkaufen, wenn es solches nicht zu- frieden ist, wenn folglich ein Volck nicht will, daß gewisse fremde Sachen in sein Land sollen gebracht werden, so thut es dem Volck, von welchem sie kommen, kein Unrecht (§. 87.).
§. 1099.
Den Handel(commercium) nennt manVon dem Handel. das Recht, nach welchem man allerley Sa- chen, bewegliche und sich bewegende, unter einander kaufen und verkaufen kann. Jn- neren Handel(commercia interna) heisset man denjenigen, welchen die, so einerley bür- gerlicher Herrschaft unterworfen, oder unter einander Bürger sind, treiben; äusserlichen aber (externa), der mit andern Völckern, oder mit fremden getrieben wird. Da der innerliche Handel den Nutzen hat, daß ein ieder haben kann, was zur Nothdurft, Ge- mächlichkeit und Vergnügen des Lebens erfor- derlich ist, und daß einerley Geld beständig von einem auf den andern kömmt, und zu mehrerer Vortheil verwendet wird; der äus- serliche aber dazu dienet, daß man das, was einem Volcke fehlt, von dem andern anschaf- fet: so sind so wohl alle und iede un- ter einander in einem Staat (§. 975.),
als
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der Voͤlcker gegen ſich ſelbſt.
ſo es bedarf, von andern Voͤlckern, diedern Volck an- zuſchaf- fen. ihrer nicht noͤthig haben, ſich um bil- ligen Preis anzuſchaffen: Keineswegs aber kommt ihm das Recht zu, ſeine Sachen bey einem andern Volcke zu verkaufen, wenn es ſolches nicht zu- frieden iſt, wenn folglich ein Volck nicht will, daß gewiſſe fremde Sachen in ſein Land ſollen gebracht werden, ſo thut es dem Volck, von welchem ſie kommen, kein Unrecht (§. 87.).
§. 1099.
Den Handel(commercium) nennt manVon dem Handel. das Recht, nach welchem man allerley Sa- chen, bewegliche und ſich bewegende, unter einander kaufen und verkaufen kann. Jn- neren Handel(commercia interna) heiſſet man denjenigen, welchen die, ſo einerley buͤr- gerlicher Herrſchaft unterworfen, oder unter einander Buͤrger ſind, treiben; aͤuſſerlichen aber (externa), der mit andern Voͤlckern, oder mit fremden getrieben wird. Da der innerliche Handel den Nutzen hat, daß ein ieder haben kann, was zur Nothdurft, Ge- maͤchlichkeit und Vergnuͤgen des Lebens erfor- derlich iſt, und daß einerley Geld beſtaͤndig von einem auf den andern koͤmmt, und zu mehrerer Vortheil verwendet wird; der aͤuſ- ſerliche aber dazu dienet, daß man das, was einem Volcke fehlt, von dem andern anſchaf- fet: ſo ſind ſo wohl alle und iede un- ter einander in einem Staat (§. 975.),
als
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[803/0839]
der Voͤlcker gegen ſich ſelbſt.
ſo es bedarf, von andern Voͤlckern, die
ihrer nicht noͤthig haben, ſich um bil-
ligen Preis anzuſchaffen: Keineswegs
aber kommt ihm das Recht zu, ſeine
Sachen bey einem andern Volcke zu
verkaufen, wenn es ſolches nicht zu-
frieden iſt, wenn folglich ein Volck nicht
will, daß gewiſſe fremde Sachen in
ſein Land ſollen gebracht werden, ſo
thut es dem Volck, von welchem ſie
kommen, kein Unrecht (§. 87.).
dern
Volck an-
zuſchaf-
fen.
§. 1099.
Den Handel (commercium) nennt man
das Recht, nach welchem man allerley Sa-
chen, bewegliche und ſich bewegende, unter
einander kaufen und verkaufen kann. Jn-
neren Handel (commercia interna) heiſſet
man denjenigen, welchen die, ſo einerley buͤr-
gerlicher Herrſchaft unterworfen, oder unter
einander Buͤrger ſind, treiben; aͤuſſerlichen
aber (externa), der mit andern Voͤlckern,
oder mit fremden getrieben wird. Da der
innerliche Handel den Nutzen hat, daß ein
ieder haben kann, was zur Nothdurft, Ge-
maͤchlichkeit und Vergnuͤgen des Lebens erfor-
derlich iſt, und daß einerley Geld beſtaͤndig
von einem auf den andern koͤmmt, und zu
mehrerer Vortheil verwendet wird; der aͤuſ-
ſerliche aber dazu dienet, daß man das, was
einem Volcke fehlt, von dem andern anſchaf-
fet: ſo ſind ſo wohl alle und iede un-
ter einander in einem Staat (§. 975.),
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Von dem
Handel.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 803. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/839>, abgerufen am 21.11.2024.
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