kommt dazu, daß es der Oberherr nicht lei- den wird, daß sich iemand unter einer andern Bedingung in den Staat begebe, als daß er zugleich zur Beobachtung der Gesetze verpflich- tet seyn sollte.
§. 1087.
Von der Einig- keit der Bürger.
Dieweil die Bürger Gesellschafter sind (§. 972. 974.), diese aber einstimmig seyn müs- sen (§. 847.); so müssen auch die Bür- ger fein einig, folglich nicht uneinig seyn. Derowegen muß der Oberherr dafür sorgen, daß die Einigkeit der Bürger erhalten werde, keine Uneinig- keit aber Platz finde.
Der vierdte Theil.
Vom Völckerrechte.
Das erste Hauptstück.
Von dem Rechte der Völcker überhaupt.
§. 1088.
Von dem nothwen- digen Rechte der Völ- cker.
Dieweil verschiedene Völcker unter einander betrachtet werden als freye Personen, die im natürlichen Zu- stande leben (§. 977.), diese aber sich deswegen, weil sie sich in einen Staat begeben haben, von der natürlichen Verbind-
lichkeit
IV.Theil 1. Hauptſtuͤck.
kommt dazu, daß es der Oberherr nicht lei- den wird, daß ſich iemand unter einer andern Bedingung in den Staat begebe, als daß er zugleich zur Beobachtung der Geſetze verpflich- tet ſeyn ſollte.
§. 1087.
Von der Einig- keit der Buͤrger.
Dieweil die Buͤrger Geſellſchafter ſind (§. 972. 974.), dieſe aber einſtimmig ſeyn muͤſ- ſen (§. 847.); ſo muͤſſen auch die Buͤr- ger fein einig, folglich nicht uneinig ſeyn. Derowegen muß der Oberherr dafuͤr ſorgen, daß die Einigkeit der Buͤrger erhalten werde, keine Uneinig- keit aber Platz finde.
Der vierdte Theil.
Vom Voͤlckerrechte.
Das erſte Hauptſtuͤck.
Von dem Rechte der Voͤlcker uͤberhaupt.
§. 1088.
Von dem nothwen- digen Rechte der Voͤl- cker.
Dieweil verſchiedene Voͤlcker unter einander betrachtet werden als freye Perſonen, die im natuͤrlichen Zu- ſtande leben (§. 977.), dieſe aber ſich deswegen, weil ſie ſich in einen Staat begeben haben, von der natuͤrlichen Verbind-
lichkeit
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IV. Theil 1. Hauptſtuͤck.
kommt dazu, daß es der Oberherr nicht lei-
den wird, daß ſich iemand unter einer andern
Bedingung in den Staat begebe, als daß er
zugleich zur Beobachtung der Geſetze verpflich-
tet ſeyn ſollte.
§. 1087.
Dieweil die Buͤrger Geſellſchafter ſind (§.
972. 974.), dieſe aber einſtimmig ſeyn muͤſ-
ſen (§. 847.); ſo muͤſſen auch die Buͤr-
ger fein einig, folglich nicht uneinig
ſeyn. Derowegen muß der Oberherr
dafuͤr ſorgen, daß die Einigkeit der
Buͤrger erhalten werde, keine Uneinig-
keit aber Platz finde.
Der vierdte Theil.
Vom Voͤlckerrechte.
Das erſte Hauptſtuͤck.
Von dem Rechte der Voͤlcker
uͤberhaupt.
§. 1088.
Dieweil verſchiedene Voͤlcker unter
einander betrachtet werden als freye
Perſonen, die im natuͤrlichen Zu-
ſtande leben (§. 977.), dieſe aber
ſich deswegen, weil ſie ſich in einen Staat
begeben haben, von der natuͤrlichen Verbind-
lichkeit
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 794. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/830>, abgerufen am 21.12.2024.
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