get ist, als welchen man halten müste (§. 438.), ihn mit Gewalt heraus zu stossen, ja auch in beyden Fällen, wo es nöthig seyn sollte, zu tödten. Und weil der Oberherr, dem dieses Recht zukommt, dies entweder selbst, oder durch andere ausrichten kann; so kann ein jeder, wenn es ohne Unterschied einer ieden Privatperson erlaubet worden, daß er den anfallen- den in beyden Fällen tödte, ihn tödten.
§. 1084.
Wenn es erlaubt sey, mit einem Anfaller des Reichs einen Vertrag einzuge- hen.
Wenn der Regent des Staats in ei- nen solchen Zustand gerathen ist, daß er seine Unterthanen nicht vertheidi- gen kann, und auch die Bürger so viel Kräfte nicht haben, daß sie ohne den augenscheinlichsten Untergang dem An- fallenden nicht widerstehen können; so ist es denen Bürgern erlaubt zu ihrer Erhaltung mit dem Anfallenden einen Vertrag einzugehen, indem sie dem Re- genten des Staats deswegen die Herrschaft übergeben haben, daß er sie wider äusserli- che Gewalt beschützen sollte (§. 972.). Und dieweil Verträge zu halten sind (§. 438.); so müßen sie nach aufgerichteten Vertrag ihm gehorchen, und es stehet nicht bey ihnen das geringste wider ihn aus ei- nem feindseligen Gemüthe zu unter- nehmen.
§. 1085.
III.Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
get iſt, als welchen man halten muͤſte (§. 438.), ihn mit Gewalt heraus zu ſtoſſen, ja auch in beyden Faͤllen, wo es noͤthig ſeyn ſollte, zu toͤdten. Und weil der Oberherr, dem dieſes Recht zukommt, dies entweder ſelbſt, oder durch andere ausrichten kann; ſo kann ein jeder, wenn es ohne Unterſchied einer ieden Privatperſon erlaubet worden, daß er den anfallen- den in beyden Faͤllen toͤdte, ihn toͤdten.
§. 1084.
Wenn es erlaubt ſey, mit einem Anfaller des Reichs einen Vertrag einzuge- hen.
Wenn der Regent des Staats in ei- nen ſolchen Zuſtand gerathen iſt, daß er ſeine Unterthanen nicht vertheidi- gen kann, und auch die Buͤrger ſo viel Kraͤfte nicht haben, daß ſie ohne den augenſcheinlichſten Untergang dem An- fallenden nicht widerſtehen koͤnnen; ſo iſt es denen Buͤrgern erlaubt zu ihrer Erhaltung mit dem Anfallenden einen Vertrag einzugehen, indem ſie dem Re- genten des Staats deswegen die Herrſchaft uͤbergeben haben, daß er ſie wider aͤuſſerli- che Gewalt beſchuͤtzen ſollte (§. 972.). Und dieweil Vertraͤge zu halten ſind (§. 438.); ſo muͤßen ſie nach aufgerichteten Vertrag ihm gehorchen, und es ſtehet nicht bey ihnen das geringſte wider ihn aus ei- nem feindſeligen Gemuͤthe zu unter- nehmen.
§. 1085.
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III. Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
get iſt, als welchen man halten muͤſte (§. 438.),
ihn mit Gewalt heraus zu ſtoſſen, ja
auch in beyden Faͤllen, wo es noͤthig
ſeyn ſollte, zu toͤdten. Und weil der
Oberherr, dem dieſes Recht zukommt, dies
entweder ſelbſt, oder durch andere ausrichten
kann; ſo kann ein jeder, wenn es ohne
Unterſchied einer ieden Privatperſon
erlaubet worden, daß er den anfallen-
den in beyden Faͤllen toͤdte, ihn
toͤdten.
§. 1084.
Wenn der Regent des Staats in ei-
nen ſolchen Zuſtand gerathen iſt, daß
er ſeine Unterthanen nicht vertheidi-
gen kann, und auch die Buͤrger ſo viel
Kraͤfte nicht haben, daß ſie ohne den
augenſcheinlichſten Untergang dem An-
fallenden nicht widerſtehen koͤnnen;
ſo iſt es denen Buͤrgern erlaubt zu ihrer
Erhaltung mit dem Anfallenden einen
Vertrag einzugehen, indem ſie dem Re-
genten des Staats deswegen die Herrſchaft
uͤbergeben haben, daß er ſie wider aͤuſſerli-
che Gewalt beſchuͤtzen ſollte (§. 972.). Und
dieweil Vertraͤge zu halten ſind (§. 438.); ſo
muͤßen ſie nach aufgerichteten Vertrag
ihm gehorchen, und es ſtehet nicht bey
ihnen das geringſte wider ihn aus ei-
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nehmen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 792. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/828>, abgerufen am 30.12.2024.
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