vorzutragen. Derowegen weil es gesche- hen kann, daß der Oberherr etwas befieh- let, was allzuhart, oder unbillig zu seyn schei- net, dieweil ihm nicht bekannt ist, warum es zu hart, oder zu unbillig scheinen könnte; so ist in diesem Fall den Unterthanen eine demüthige Bitte erlaubt, und es kommt insonderheit denen Obrigkeiten das Recht im Nahmen der Untertha- nen ehrerbietig zu bitten zu (§. 1060.), keinesweges aber besitzen sie das Recht dem Unrecht des Regenten zu wider- stehen, denn sie bedienen sich keines andern Rechts, als das ihnen der Oberherr verstattet hat, und welches nur nach seinem Willen ausgeübet werden muß (angef. §.). Wird auf eine Ehrfurchts volle Bitte, ob sie gleich gerecht ist, nicht geachtet, so müssen es die Unterthanen geduldig leiden (§. 1079.).
§. 1081.
Wenn ei- ner ab- gedanckt, oder das Reich verlas- sen, oder verloh- ren hat.
Wenn ein König sich der Herrschaft begeben, oder sie verlassen, oder das Reich aus einer Untreue(felonia)ge- gen den, von dem er es zur Lehn trä- get, oder einer Bedingung halber, so gleich bey der Uebertragung der Herr- schaft feste gesetzet worden, daß, wenn der König dies oder jenes thun wür- de, die Unterthanen von allen Ban- den des Gehorsams loß seyn sollten, verlohren hat; so wird der König, weil
er
III.Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
vorzutragen. Derowegen weil es geſche- hen kann, daß der Oberherr etwas befieh- let, was allzuhart, oder unbillig zu ſeyn ſchei- net, dieweil ihm nicht bekannt iſt, warum es zu hart, oder zu unbillig ſcheinen koͤnnte; ſo iſt in dieſem Fall den Unterthanen eine demuͤthige Bitte erlaubt, und es kommt inſonderheit denen Obrigkeiten das Recht im Nahmen der Untertha- nen ehrerbietig zu bitten zu (§. 1060.), keinesweges aber beſitzen ſie das Recht dem Unrecht des Regenten zu wider- ſtehen, denn ſie bedienen ſich keines andern Rechts, als das ihnen der Oberherr verſtattet hat, und welches nur nach ſeinem Willen ausgeuͤbet werden muß (angef. §.). Wird auf eine Ehrfurchts volle Bitte, ob ſie gleich gerecht iſt, nicht geachtet, ſo muͤſſen es die Unterthanen geduldig leiden (§. 1079.).
§. 1081.
Wenn ei- ner ab- gedanckt, oder das Reich verlaſ- ſen, oder verloh- ren hat.
Wenn ein Koͤnig ſich der Herrſchaft begeben, oder ſie verlaſſen, oder das Reich aus einer Untreue(felonia)ge- gen den, von dem er es zur Lehn traͤ- get, oder einer Bedingung halber, ſo gleich bey der Uebertragung der Herr- ſchaft feſte geſetzet worden, daß, wenn der Koͤnig dies oder jenes thun wuͤr- de, die Unterthanen von allen Ban- den des Gehorſams loß ſeyn ſollten, verlohren hat; ſo wird der Koͤnig, weil
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III. Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
vorzutragen. Derowegen weil es geſche-
hen kann, daß der Oberherr etwas befieh-
let, was allzuhart, oder unbillig zu ſeyn ſchei-
net, dieweil ihm nicht bekannt iſt, warum es
zu hart, oder zu unbillig ſcheinen koͤnnte; ſo
iſt in dieſem Fall den Unterthanen eine
demuͤthige Bitte erlaubt, und es
kommt inſonderheit denen Obrigkeiten
das Recht im Nahmen der Untertha-
nen ehrerbietig zu bitten zu (§. 1060.),
keinesweges aber beſitzen ſie das Recht
dem Unrecht des Regenten zu wider-
ſtehen, denn ſie bedienen ſich keines andern
Rechts, als das ihnen der Oberherr verſtattet
hat, und welches nur nach ſeinem Willen
ausgeuͤbet werden muß (angef. §.). Wird
auf eine Ehrfurchts volle Bitte, ob
ſie gleich gerecht iſt, nicht geachtet, ſo
muͤſſen es die Unterthanen geduldig
leiden (§. 1079.).
§. 1081.
Wenn ein Koͤnig ſich der Herrſchaft
begeben, oder ſie verlaſſen, oder das
Reich aus einer Untreue (felonia) ge-
gen den, von dem er es zur Lehn traͤ-
get, oder einer Bedingung halber, ſo
gleich bey der Uebertragung der Herr-
ſchaft feſte geſetzet worden, daß, wenn
der Koͤnig dies oder jenes thun wuͤr-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 788. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/824>, abgerufen am 21.11.2024.
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