können, als so fern es von dem Willen des Oberherrn abhanget.
§. 1061.
Von dem Recht Titel und Rang, oder bür- gerliche Würden zu erthei- len.
Und weil Titel und Rang an sich Beloh- nungen derer um die Republick, oder um die Person des Oberherrn wohlverdienten Män- ner sind (§. 1041.), wodurch die Untertha- nen sich wohlverdient zu machen verbunden werden (§. 35.); so gehört das Recht Titel und Rang zu ertheilen unter die Majestätsrechte (§. 1042.). Da aber diese auch mit öffentlichen Aemtern verknüpfet sind, in so fern diejenigen, welche solche ver- walten, sich um die Republick wohl verdient machen; so haben daher die Römer die öffen- lichen Aemter, welche eine Würde mit sich führen, Ehrenämter(honores) genennt.
§. 1062.
Wie dies Recht auszuü- ben.
Weil die öffentliche Herrschaft der öffentli- chen Wohlfahrt gemäß ausgeübet werden muß (§. 976.); so darf niemand ein öffentli- ches Amt gegeben werden, ausser der dazu geschickt ist, d. i. der nicht nur genugsame Kräfte, solches recht zu verwalten, sondern auch einen bestän- digen und unveränderten Willen hat, solchem gehörig vorzustehen, folglich müssen die öffentlichen Aemter nicht verkauft, oder an den meistbietenden vergeben werden, und es ist auch nicht zu dulden, daß diejenigen, welche ent-
weder
III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
koͤnnen, als ſo fern es von dem Willen des Oberherrn abhanget.
§. 1061.
Von dem Recht Titel und Rang, oder buͤr- gerliche Wuͤrden zu erthei- len.
Und weil Titel und Rang an ſich Beloh- nungen derer um die Republick, oder um die Perſon des Oberherrn wohlverdienten Maͤn- ner ſind (§. 1041.), wodurch die Untertha- nen ſich wohlverdient zu machen verbunden werden (§. 35.); ſo gehoͤrt das Recht Titel und Rang zu ertheilen unter die Majeſtaͤtsrechte (§. 1042.). Da aber dieſe auch mit oͤffentlichen Aemtern verknuͤpfet ſind, in ſo fern diejenigen, welche ſolche ver- walten, ſich um die Republick wohl verdient machen; ſo haben daher die Roͤmer die oͤffen- lichen Aemter, welche eine Wuͤrde mit ſich fuͤhren, Ehrenaͤmter(honores) genennt.
§. 1062.
Wie dies Recht auszuuͤ- ben.
Weil die oͤffentliche Herrſchaft der oͤffentli- chen Wohlfahrt gemaͤß ausgeuͤbet werden muß (§. 976.); ſo darf niemand ein oͤffentli- ches Amt gegeben werden, auſſer der dazu geſchickt iſt, d. i. der nicht nur genugſame Kraͤfte, ſolches recht zu verwalten, ſondern auch einen beſtaͤn- digen und unveraͤnderten Willen hat, ſolchem gehoͤrig vorzuſtehen, folglich muͤſſen die oͤffentlichen Aemter nicht verkauft, oder an den meiſtbietenden vergeben werden, und es iſt auch nicht zu dulden, daß diejenigen, welche ent-
weder
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III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
koͤnnen, als ſo fern es von dem Willen des
Oberherrn abhanget.
§. 1061.
Und weil Titel und Rang an ſich Beloh-
nungen derer um die Republick, oder um die
Perſon des Oberherrn wohlverdienten Maͤn-
ner ſind (§. 1041.), wodurch die Untertha-
nen ſich wohlverdient zu machen verbunden
werden (§. 35.); ſo gehoͤrt das Recht
Titel und Rang zu ertheilen unter die
Majeſtaͤtsrechte (§. 1042.). Da aber
dieſe auch mit oͤffentlichen Aemtern verknuͤpfet
ſind, in ſo fern diejenigen, welche ſolche ver-
walten, ſich um die Republick wohl verdient
machen; ſo haben daher die Roͤmer die oͤffen-
lichen Aemter, welche eine Wuͤrde mit ſich
fuͤhren, Ehrenaͤmter (honores) genennt.
§. 1062.
Weil die oͤffentliche Herrſchaft der oͤffentli-
chen Wohlfahrt gemaͤß ausgeuͤbet werden muß
(§. 976.); ſo darf niemand ein oͤffentli-
ches Amt gegeben werden, auſſer der
dazu geſchickt iſt, d. i. der nicht nur
genugſame Kraͤfte, ſolches recht zu
verwalten, ſondern auch einen beſtaͤn-
digen und unveraͤnderten Willen hat,
ſolchem gehoͤrig vorzuſtehen, folglich
muͤſſen die oͤffentlichen Aemter nicht
verkauft, oder an den meiſtbietenden
vergeben werden, und es iſt auch nicht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 770. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/806>, abgerufen am 21.11.2024.
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