den, und es also auf ihn ankommt, wem, und unter welcher Bedingung, er Privilegia erstatten will; so kann der Oberherr die Privilegien entweder auf eine Zeit, oder auf lebenslang, unter einer ge- wissen Beschwerde, unter einer gewis- sen Bedingung, sonderlich die zu er- füllen möglich ist, oder auch umsonst, ja unter einer gewissen Strafe, z. E. daß es bey einem Mißbrauch, oder bey einer gewissen That verlohren gehen solle, geben. Weil aber übrigens die öf- fentliche Wohlfahrt das höchste Gesetz ist in einem Staat (§. 976.); so müssen die Freyheitsbegnadigungen auch nur um der öffentlichen Wohlfahrt willen ge- geben werden: Sollten sie folglich zum Schaden der Republick, oder vieler Bürger, ausschlagen, so kann sie der Oberherr wiederum auf heben.
§. 1048.
Von dem Rechte zu strafen und des Schwer- tes.
Da die Verbindlichkeit ihren Nachdruck von der Furcht der Strafen hat (§. 35. 93.); so müssen die den Gesetzen angehäng- te Strafen vollzogen werden. Derowe- gen da so wohl die Privat- als öffentlichen Verbrechen auch müssen gestrafet werden (§. 1029.); so gehöret das Recht zu stra- fen, und die Strafen zu bestimmen zu den Majestätsrechten. Weil nun die Strafen entweder Uebel des Glücks, oder des Leibes sind (§. 93.); so bestehen sie in der
Berau-
III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
den, und es alſo auf ihn ankommt, wem, und unter welcher Bedingung, er Privilegia erſtatten will; ſo kann der Oberherr die Privilegien entweder auf eine Zeit, oder auf lebenslang, unter einer ge- wiſſen Beſchwerde, unter einer gewiſ- ſen Bedingung, ſonderlich die zu er- fuͤllen moͤglich iſt, oder auch umſonſt, ja unter einer gewiſſen Strafe, z. E. daß es bey einem Mißbrauch, oder bey einer gewiſſen That verlohren gehen ſolle, geben. Weil aber uͤbrigens die oͤf- fentliche Wohlfahrt das hoͤchſte Geſetz iſt in einem Staat (§. 976.); ſo muͤſſen die Freyheitsbegnadigungen auch nur um der oͤffentlichen Wohlfahrt willen ge- geben werden: Sollten ſie folglich zum Schaden der Republick, oder vieler Buͤrger, ausſchlagen, ſo kann ſie der Oberherr wiederum auf heben.
§. 1048.
Von dem Rechte zu ſtrafen und des Schwer- tes.
Da die Verbindlichkeit ihren Nachdruck von der Furcht der Strafen hat (§. 35. 93.); ſo muͤſſen die den Geſetzen angehaͤng- te Strafen vollzogen werden. Derowe- gen da ſo wohl die Privat- als oͤffentlichen Verbrechen auch muͤſſen geſtrafet werden (§. 1029.); ſo gehoͤret das Recht zu ſtra- fen, und die Strafen zu beſtimmen zu den Majeſtaͤtsrechten. Weil nun die Strafen entweder Uebel des Gluͤcks, oder des Leibes ſind (§. 93.); ſo beſtehen ſie in der
Berau-
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III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
den, und es alſo auf ihn ankommt, wem,
und unter welcher Bedingung, er Privilegia
erſtatten will; ſo kann der Oberherr die
Privilegien entweder auf eine Zeit,
oder auf lebenslang, unter einer ge-
wiſſen Beſchwerde, unter einer gewiſ-
ſen Bedingung, ſonderlich die zu er-
fuͤllen moͤglich iſt, oder auch umſonſt,
ja unter einer gewiſſen Strafe, z. E.
daß es bey einem Mißbrauch, oder bey
einer gewiſſen That verlohren gehen
ſolle, geben. Weil aber uͤbrigens die oͤf-
fentliche Wohlfahrt das hoͤchſte Geſetz iſt in
einem Staat (§. 976.); ſo muͤſſen die
Freyheitsbegnadigungen auch nur um
der oͤffentlichen Wohlfahrt willen ge-
geben werden: Sollten ſie folglich zum
Schaden der Republick, oder vieler
Buͤrger, ausſchlagen, ſo kann ſie der
Oberherr wiederum auf heben.
§. 1048.
Da die Verbindlichkeit ihren Nachdruck
von der Furcht der Strafen hat (§. 35. 93.);
ſo muͤſſen die den Geſetzen angehaͤng-
te Strafen vollzogen werden. Derowe-
gen da ſo wohl die Privat- als oͤffentlichen
Verbrechen auch muͤſſen geſtrafet werden (§.
1029.); ſo gehoͤret das Recht zu ſtra-
fen, und die Strafen zu beſtimmen zu
den Majeſtaͤtsrechten. Weil nun die
Strafen entweder Uebel des Gluͤcks, oder des
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 758. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/794>, abgerufen am 21.11.2024.
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