es seyn, daß die Alten noch überdem die Lust- spiele von den Trauerspielen durch die Be- schaffenheit der Personen, und durch die Um- stände des Glücks und der Geschäfte unter- schieden haben. Weil die Lust- und Trauer- spiele denjenigen Nutzen gewähren, welchen die Exempel so wir selbst erlebt haben, geben; und dieses zwar wegen der offenbaren Ver- bindung zwischen den Thaten und ihrem Aus- gange mit einem viel grössern Nachdruck; und sie folglich zur Ausübung der Pflichten überhaupt, und eines Bürgers insonderheit, ein vieles beytragen: so sind sie, daferne sie zu diesem Endzweck geschickt sind, in einer Republick zu dulden; keines- weges aber alsdenn, wenn sie denen Gemüthern eine Lust zum Lastern ein- flössen könten.
§. 1028.
Von der Sorg- falt eines Ober- herrn für die Gerech- tigkeit.
Wenn man nicht in Furcht schweben soll, daß man anderer Unrecht herhalten müsse, welches allerdings der Endzweck einer Repu- blick erheischet (§. 972.), so ist nöthig, daß man einen ieden vor anderer Unrecht sicher stelle, und folglich ist es nicht zu gestatten, daß iemand von einem andern beleidiget (§. 88.), oder betro- gen werde (§. 286.), vielmehr muß man Sorge tragen, daß jeder sein Recht erhalte (§. 86.), also nämlich, daß er erlange, was ihm ein anderer schul- dig ist (§. 80.), daß die zugefügten
Schä-
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
es ſeyn, daß die Alten noch uͤberdem die Luſt- ſpiele von den Trauerſpielen durch die Be- ſchaffenheit der Perſonen, und durch die Um- ſtaͤnde des Gluͤcks und der Geſchaͤfte unter- ſchieden haben. Weil die Luſt- und Trauer- ſpiele denjenigen Nutzen gewaͤhren, welchen die Exempel ſo wir ſelbſt erlebt haben, geben; und dieſes zwar wegen der offenbaren Ver- bindung zwiſchen den Thaten und ihrem Aus- gange mit einem viel groͤſſern Nachdruck; und ſie folglich zur Ausuͤbung der Pflichten uͤberhaupt, und eines Buͤrgers inſonderheit, ein vieles beytragen: ſo ſind ſie, daferne ſie zu dieſem Endzweck geſchickt ſind, in einer Republick zu dulden; keines- weges aber alsdenn, wenn ſie denen Gemuͤthern eine Luſt zum Laſtern ein- floͤſſen koͤnten.
§. 1028.
Von der Sorg- falt eines Ober- herrn fuͤr die Gerech- tigkeit.
Wenn man nicht in Furcht ſchweben ſoll, daß man anderer Unrecht herhalten muͤſſe, welches allerdings der Endzweck einer Repu- blick erheiſchet (§. 972.), ſo iſt noͤthig, daß man einen ieden vor anderer Unrecht ſicher ſtelle, und folglich iſt es nicht zu geſtatten, daß iemand von einem andern beleidiget (§. 88.), oder betro- gen werde (§. 286.), vielmehr muß man Sorge tragen, daß jeder ſein Recht erhalte (§. 86.), alſo naͤmlich, daß er erlange, was ihm ein anderer ſchul- dig iſt (§. 80.), daß die zugefuͤgten
Schaͤ-
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
es ſeyn, daß die Alten noch uͤberdem die Luſt-
ſpiele von den Trauerſpielen durch die Be-
ſchaffenheit der Perſonen, und durch die Um-
ſtaͤnde des Gluͤcks und der Geſchaͤfte unter-
ſchieden haben. Weil die Luſt- und Trauer-
ſpiele denjenigen Nutzen gewaͤhren, welchen
die Exempel ſo wir ſelbſt erlebt haben, geben;
und dieſes zwar wegen der offenbaren Ver-
bindung zwiſchen den Thaten und ihrem Aus-
gange mit einem viel groͤſſern Nachdruck;
und ſie folglich zur Ausuͤbung der Pflichten
uͤberhaupt, und eines Buͤrgers inſonderheit,
ein vieles beytragen: ſo ſind ſie, daferne
ſie zu dieſem Endzweck geſchickt ſind,
in einer Republick zu dulden; keines-
weges aber alsdenn, wenn ſie denen
Gemuͤthern eine Luſt zum Laſtern ein-
floͤſſen koͤnten.
§. 1028.
Wenn man nicht in Furcht ſchweben ſoll,
daß man anderer Unrecht herhalten muͤſſe,
welches allerdings der Endzweck einer Repu-
blick erheiſchet (§. 972.), ſo iſt noͤthig, daß
man einen ieden vor anderer Unrecht
ſicher ſtelle, und folglich iſt es nicht
zu geſtatten, daß iemand von einem
andern beleidiget (§. 88.), oder betro-
gen werde (§. 286.), vielmehr muß
man Sorge tragen, daß jeder ſein
Recht erhalte (§. 86.), alſo naͤmlich, daß
er erlange, was ihm ein anderer ſchul-
dig iſt (§. 80.), daß die zugefuͤgten
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/776>, abgerufen am 21.11.2024.
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