in einer gewissen Lebensart vortref- liche Dienste leisten können, oder auch diejenigen, derer man zur Vertheidi- gung in der Republick benöthiget ist, wegziehen; so ist der Oberherr solches zu verstatten nicht verbunden. Aus eben dieser Ursache ist es nicht erlaubt hauffen weise wegzugehen, es müste sich dann ein solcher Mangel derer Dinge hervor thun, daß man so gar vor die äusserste Lebensnothdurft der Entweichenden nicht sorgen könnte (§. 442.). Derjenige, so sich aus einem Staate begiebet, wird nunmehro, da er aufhöret ein Bürger zu seyn, ein Frem- der (§. 974.), und der Staat hat ferner- hin kein Recht über ihn (§. 975.).
§. 1020.
Hieraus folget noch weiter, daß es aufVon der Aufnah- me der Frem- den. den Willen des Oberherrn ankomme, ob und unter welcher Bedingung er fremde aufnehmen, ob er sie den Bür- gern gleich machen, ob er ihnen nicht alle Rechte der Bürger verleyhen, oder ob er ihnen nicht wenigstens erlauben wolle, daß sie in seinem Lande woh- nen, und ihre Geschäfte treiben kön- nen, und ob er sie als Einwohner an- nehmen wolle. Man nennet aber Ein- heimische(indigenas), welche von Bür- gern in dem Lande, worin sie wohnen, geboh- ren sind; Ankömmlinge(advenas) hinge-
gen,
Von der Einrichtung einer Republick
in einer gewiſſen Lebensart vortref- liche Dienſte leiſten koͤnnen, oder auch diejenigen, derer man zur Vertheidi- gung in der Republick benoͤthiget iſt, wegziehen; ſo iſt der Oberherr ſolches zu verſtatten nicht verbunden. Aus eben dieſer Urſache iſt es nicht erlaubt hauffen weiſe wegzugehen, es muͤſte ſich dann ein ſolcher Mangel derer Dinge hervor thun, daß man ſo gar vor die aͤuſſerſte Lebensnothdurft der Entweichenden nicht ſorgen koͤnnte (§. 442.). Derjenige, ſo ſich aus einem Staate begiebet, wird nunmehro, da er aufhoͤret ein Buͤrger zu ſeyn, ein Frem- der (§. 974.), und der Staat hat ferner- hin kein Recht uͤber ihn (§. 975.).
§. 1020.
Hieraus folget noch weiter, daß es aufVon der Aufnah- me der Frem- den. den Willen des Oberherrn ankomme, ob und unter welcher Bedingung er fremde aufnehmen, ob er ſie den Buͤr- gern gleich machen, ob er ihnen nicht alle Rechte der Buͤrger verleyhen, oder ob er ihnen nicht wenigſtens erlauben wolle, daß ſie in ſeinem Lande woh- nen, und ihre Geſchaͤfte treiben koͤn- nen, und ob er ſie als Einwohner an- nehmen wolle. Man nennet aber Ein- heimiſche(indigenas), welche von Buͤr- gern in dem Lande, worin ſie wohnen, geboh- ren ſind; Ankoͤmmlinge(advenas) hinge-
gen,
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Von der Einrichtung einer Republick
in einer gewiſſen Lebensart vortref-
liche Dienſte leiſten koͤnnen, oder auch
diejenigen, derer man zur Vertheidi-
gung in der Republick benoͤthiget iſt,
wegziehen; ſo iſt der Oberherr ſolches
zu verſtatten nicht verbunden. Aus
eben dieſer Urſache iſt es nicht erlaubt
hauffen weiſe wegzugehen, es muͤſte
ſich dann ein ſolcher Mangel derer
Dinge hervor thun, daß man ſo gar
vor die aͤuſſerſte Lebensnothdurft der
Entweichenden nicht ſorgen koͤnnte
(§. 442.). Derjenige, ſo ſich aus einem
Staate begiebet, wird nunmehro, da
er aufhoͤret ein Buͤrger zu ſeyn, ein Frem-
der (§. 974.), und der Staat hat ferner-
hin kein Recht uͤber ihn (§. 975.).
§. 1020.
Hieraus folget noch weiter, daß es auf
den Willen des Oberherrn ankomme,
ob und unter welcher Bedingung er
fremde aufnehmen, ob er ſie den Buͤr-
gern gleich machen, ob er ihnen nicht
alle Rechte der Buͤrger verleyhen, oder
ob er ihnen nicht wenigſtens erlauben
wolle, daß ſie in ſeinem Lande woh-
nen, und ihre Geſchaͤfte treiben koͤn-
nen, und ob er ſie als Einwohner an-
nehmen wolle. Man nennet aber Ein-
heimiſche (indigenas), welche von Buͤr-
gern in dem Lande, worin ſie wohnen, geboh-
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Frem-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 731. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/767>, abgerufen am 21.11.2024.
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