so viele Arten der Nachfolge möglich, als sich nur immer dencken lassen, und die wird als geltend betrachtet, welche das Volck bey der Aufrichtung eines Reiches erwählet hat. Es ist aber gar nicht nöthig, daß davon ins besondere noch mehr gesaget werde.
§. 1015.
Woher man das Folge- recht in einem Folge- reich ha- be.
Weil jemand in einem Folgereiche deswe- gen folget, weil das Volck gewolt hat, daß jemand auf die Art nachfolgen soll; so hat der Nachfolger sein Recht nicht von dem, dem er folget, sondern von dem Willen des Volcks, oder von dem, der es zu erst erworben hat. Und ist das Folgerecht durch Vorsehung der Vor- fahren erworben worden (§. 831.); es gilt auch von der Verzicht auf dassel- be und von dem Ausschlagen desselben, was anderswo (§ 830.) von dem Rech- te, was man vor sich an andere über- lassen kann, gezeiget werden.
§. 1016.
Von dem Rechte eine Streitig- keit we- gen der Nachfol- ge zu entschei- den.
Weil man zum Folgerecht in einem Reich ohne den Willen des gegenwärtigen Königes dazu nöthig zu haben gelanget (§. 1015.), und das Volck, nachdem es die Herrschaft dem ersten Könige unter einem gewissen Folge- gesetz übertragen hat, darin nicht das ge- ringste eigenmächtig verändern kann, wenn diejenigen nicht dazu stimmen, welchen da-
durch
III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
ſo viele Arten der Nachfolge moͤglich, als ſich nur immer dencken laſſen, und die wird als geltend betrachtet, welche das Volck bey der Aufrichtung eines Reiches erwaͤhlet hat. Es iſt aber gar nicht noͤthig, daß davon ins beſondere noch mehr geſaget werde.
§. 1015.
Woher man das Folge- recht in einem Folge- reich ha- be.
Weil jemand in einem Folgereiche deswe- gen folget, weil das Volck gewolt hat, daß jemand auf die Art nachfolgen ſoll; ſo hat der Nachfolger ſein Recht nicht von dem, dem er folget, ſondern von dem Willen des Volcks, oder von dem, der es zu erſt erworben hat. Und iſt das Folgerecht durch Vorſehung der Vor- fahren erworben worden (§. 831.); es gilt auch von der Verzicht auf daſſel- be und von dem Ausſchlagen deſſelben, was anderswo (§ 830.) von dem Rech- te, was man vor ſich an andere uͤber- laſſen kann, gezeiget werden.
§. 1016.
Von dem Rechte eine Stꝛeitig- keit we- gen der Nachfol- ge zu entſchei- den.
Weil man zum Folgerecht in einem Reich ohne den Willen des gegenwaͤrtigen Koͤniges dazu noͤthig zu haben gelanget (§. 1015.), und das Volck, nachdem es die Herrſchaft dem erſten Koͤnige unter einem gewiſſen Folge- geſetz uͤbertragen hat, darin nicht das ge- ringſte eigenmaͤchtig veraͤndern kann, wenn diejenigen nicht dazu ſtimmen, welchen da-
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III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
ſo viele Arten der Nachfolge moͤglich,
als ſich nur immer dencken laſſen, und
die wird als geltend betrachtet, welche
das Volck bey der Aufrichtung eines
Reiches erwaͤhlet hat. Es iſt aber gar
nicht noͤthig, daß davon ins beſondere noch
mehr geſaget werde.
§. 1015.
Weil jemand in einem Folgereiche deswe-
gen folget, weil das Volck gewolt hat, daß
jemand auf die Art nachfolgen ſoll; ſo hat
der Nachfolger ſein Recht nicht von
dem, dem er folget, ſondern von dem
Willen des Volcks, oder von dem, der
es zu erſt erworben hat. Und iſt das
Folgerecht durch Vorſehung der Vor-
fahren erworben worden (§. 831.); es
gilt auch von der Verzicht auf daſſel-
be und von dem Ausſchlagen deſſelben,
was anderswo (§ 830.) von dem Rech-
te, was man vor ſich an andere uͤber-
laſſen kann, gezeiget werden.
§. 1016.
Weil man zum Folgerecht in einem Reich
ohne den Willen des gegenwaͤrtigen Koͤniges
dazu noͤthig zu haben gelanget (§. 1015.), und
das Volck, nachdem es die Herrſchaft dem
erſten Koͤnige unter einem gewiſſen Folge-
geſetz uͤbertragen hat, darin nicht das ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/764>, abgerufen am 21.11.2024.
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