von der letzten Person in der regieren- den Linie auf die erste in der zunächst damit verbundenen. Man nennet aber eine Folge nach der Schwerdmagenli- nie(successio linealis agnatica), wenn die Weiber auf ewig von der Nachfolge aus- geschlossen sind; hingegen heisset es die Fol- ge nach der Blutsfreundschaftslinie (successio linealis cognatica), wenn die Wei- ber eben so wohl als die Mannspersonen das Nachfolgungsrecht haben, oder wenn in Er- manglung eines männlichen Nachfolgers eine Weibesperson folget, so dem letzten Könige am nächsten ist. Es muß aber wie vorher (§. 1011.) die ältere der jüngeren vor- gezogen werden. Wenn übrigens die Folgereiche deswegen eingeführet worden sind, daß man sich des Nachfolgers halber versi- chern könne (§. 1008.); so folget, daß wenn in Ermangelung der Folge der Schwerdtmagenlinie die Blutsfreund- schaftslinie dafür angenommen wird, das Reich auf die Printzeßin des letz- ten Königes und deren männliche Kinder, oder auf eine anderweitige nächste Blutsfreundin und auf deren Printzen fallen müsse.
§. 1014.
Es hänget von dem freyen Willen desVon an- dern Ar- ten der Folge. Volcks, welches eine Herrschaft aufträgt, ab, welche Art der Reichsfolge es belieben will (§. 982.); daher sind auch in einem Reiche
so
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
von der letzten Perſon in der regieren- den Linie auf die erſte in der zunaͤchſt damit verbundenen. Man nennet aber eine Folge nach der Schwerdmagenli- nie(ſucceſſio linealis agnatica), wenn die Weiber auf ewig von der Nachfolge aus- geſchloſſen ſind; hingegen heiſſet es die Fol- ge nach der Blutsfreundſchaftslinie (ſucceſſio linealis cognatica), wenn die Wei- ber eben ſo wohl als die Mannsperſonen das Nachfolgungsrecht haben, oder wenn in Er- manglung eines maͤnnlichen Nachfolgers eine Weibesperſon folget, ſo dem letzten Koͤnige am naͤchſten iſt. Es muß aber wie vorher (§. 1011.) die aͤltere der juͤngeren vor- gezogen werden. Wenn uͤbrigens die Folgereiche deswegen eingefuͤhret worden ſind, daß man ſich des Nachfolgers halber verſi- chern koͤnne (§. 1008.); ſo folget, daß wenn in Ermangelung der Folge der Schwerdtmagenlinie die Blutsfreund- ſchaftslinie dafuͤr angenommen wird, das Reich auf die Printzeßin des letz- ten Koͤniges und deren maͤnnliche Kinder, oder auf eine anderweitige naͤchſte Blutsfreundin und auf deren Printzen fallen muͤſſe.
§. 1014.
Es haͤnget von dem freyen Willen desVon an- dern Ar- ten der Folge. Volcks, welches eine Herrſchaft auftraͤgt, ab, welche Art der Reichsfolge es belieben will (§. 982.); daher ſind auch in einem Reiche
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
von der letzten Perſon in der regieren-
den Linie auf die erſte in der zunaͤchſt
damit verbundenen. Man nennet aber
eine Folge nach der Schwerdmagenli-
nie (ſucceſſio linealis agnatica), wenn
die Weiber auf ewig von der Nachfolge aus-
geſchloſſen ſind; hingegen heiſſet es die Fol-
ge nach der Blutsfreundſchaftslinie
(ſucceſſio linealis cognatica), wenn die Wei-
ber eben ſo wohl als die Mannsperſonen das
Nachfolgungsrecht haben, oder wenn in Er-
manglung eines maͤnnlichen Nachfolgers eine
Weibesperſon folget, ſo dem letzten Koͤnige
am naͤchſten iſt. Es muß aber wie vorher
(§. 1011.) die aͤltere der juͤngeren vor-
gezogen werden. Wenn uͤbrigens die
Folgereiche deswegen eingefuͤhret worden ſind,
daß man ſich des Nachfolgers halber verſi-
chern koͤnne (§. 1008.); ſo folget, daß wenn
in Ermangelung der Folge der
Schwerdtmagenlinie die Blutsfreund-
ſchaftslinie dafuͤr angenommen wird,
das Reich auf die Printzeßin des letz-
ten Koͤniges und deren maͤnnliche
Kinder, oder auf eine anderweitige
naͤchſte Blutsfreundin und auf deren
Printzen fallen muͤſſe.
§. 1014.
Es haͤnget von dem freyen Willen des
Volcks, welches eine Herrſchaft auftraͤgt, ab,
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Von an-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 727. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/763>, abgerufen am 21.11.2024.
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