nicum) ist, wenn die Vollstreckung der Herr-Reiche. schaft zwar einem anvertrauet worden, solche aber nach dem Willen des Volcks, oder der Stände besorget werden muß. Demnach hat ein König in einem laconischen Reiche mehr das Recht zu rathen, als zu befehlen, und lassen sich zwischen einer Monarchie und einem laconischen Reiche, dieweil die Herrschaft, so einem Könige zustehet, auf verschiedene Arten ein- geschränckt, oder verringert werden kann (§. 981. 983.), gar viele Arten des Reichs annehmen. Eben so ist auch klar, daß der König in einem laconischen Reiche mit dem Senate ziemlich in Vergleichung komme.
§. 1004.
Man nennet ein Gesetzmäßiges ReichVom ge- setzmäßi- gen Rei- che. (regnum legitimum) dasjenige, in welchem der König die Herrschaft nach gewissen Grundgese- tzen, sie mögen nun beständig, oder ihm nur bey der Uebertragung der Herrschaft insbesondere vorgeschrieben seyn, welche eine Capitulation heissen, auszuüben gehalten ist. Folglich sind die gesetzmäßigen Reiche vermisch- te Republicken (§. 993.), und Arten, so zwischen einer Monarchie und einem laconischen Reiche angenommen wer- den können. Ja es folget auch, daß das Recht des Königs in Gesetzmäßigen Reichen sich lediglich aus den Grund- gesetzen bestimmen lasse.
§. 1005.
Von den verſchiedenen Arten der Republick.
nicum) iſt, wenn die Vollſtreckung der Herr-Reiche. ſchaft zwar einem anvertrauet worden, ſolche aber nach dem Willen des Volcks, oder der Staͤnde beſorget werden muß. Demnach hat ein Koͤnig in einem laconiſchen Reiche mehr das Recht zu rathen, als zu befehlen, und laſſen ſich zwiſchen einer Monarchie und einem laconiſchen Reiche, dieweil die Herrſchaft, ſo einem Koͤnige zuſtehet, auf verſchiedene Arten ein- geſchraͤnckt, oder verringert werden kann (§. 981. 983.), gar viele Arten des Reichs annehmen. Eben ſo iſt auch klar, daß der Koͤnig in einem laconiſchen Reiche mit dem Senate ziemlich in Vergleichung komme.
§. 1004.
Man nennet ein Geſetzmaͤßiges ReichVom ge- ſetzmaͤßi- gen Rei- che. (regnum legitimum) dasjenige, in welchem der Koͤnig die Herrſchaft nach gewiſſen Grundgeſe- tzen, ſie moͤgen nun beſtaͤndig, oder ihm nur bey der Uebertragung der Herrſchaft insbeſondere vorgeſchrieben ſeyn, welche eine Capitulation heiſſen, auszuuͤben gehalten iſt. Folglich ſind die geſetzmaͤßigen Reiche vermiſch- te Republicken (§. 993.), und Arten, ſo zwiſchen einer Monarchie und einem laconiſchen Reiche angenommen wer- den koͤnnen. Ja es folget auch, daß das Recht des Koͤnigs in Geſetzmaͤßigen Reichen ſich lediglich aus den Grund- geſetzen beſtimmen laſſe.
§. 1005.
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
nicum) iſt, wenn die Vollſtreckung der Herr-
ſchaft zwar einem anvertrauet worden, ſolche
aber nach dem Willen des Volcks, oder der
Staͤnde beſorget werden muß. Demnach
hat ein Koͤnig in einem laconiſchen
Reiche mehr das Recht zu rathen, als
zu befehlen, und laſſen ſich zwiſchen
einer Monarchie und einem laconiſchen
Reiche, dieweil die Herrſchaft, ſo einem
Koͤnige zuſtehet, auf verſchiedene Arten ein-
geſchraͤnckt, oder verringert werden kann (§.
981. 983.), gar viele Arten des Reichs
annehmen. Eben ſo iſt auch klar, daß der
Koͤnig in einem laconiſchen Reiche mit
dem Senate ziemlich in Vergleichung
komme.
Reiche.
§. 1004.
Man nennet ein Geſetzmaͤßiges Reich
(regnum legitimum) dasjenige, in welchem der
Koͤnig die Herrſchaft nach gewiſſen Grundgeſe-
tzen, ſie moͤgen nun beſtaͤndig, oder ihm nur bey
der Uebertragung der Herrſchaft insbeſondere
vorgeſchrieben ſeyn, welche eine Capitulation
heiſſen, auszuuͤben gehalten iſt. Folglich
ſind die geſetzmaͤßigen Reiche vermiſch-
te Republicken (§. 993.), und Arten, ſo
zwiſchen einer Monarchie und einem
laconiſchen Reiche angenommen wer-
den koͤnnen. Ja es folget auch, daß das
Recht des Koͤnigs in Geſetzmaͤßigen
Reichen ſich lediglich aus den Grund-
geſetzen beſtimmen laſſe.
Vom ge-
ſetzmaͤßi-
gen Rei-
che.
§. 1005.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 719. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/755>, abgerufen am 21.11.2024.
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