Diejenige Verfassung eines gemeinen We-Das Reich. sens, in welcher entweder eine völlige, unein- geschränckte und höchste, oder auf irgend ei- ne Art eingeschränckte und verringerte Herr- schaft bey einem eintzigen ist, nennet man ein Reich, wobey iedoch dem Staat seine Hoheit ungekränckt bleiben muß. Und derje- nige, welcher in einem Reich die Herrschaft führet, heisset der König. Woraus er- scheinet, daß ein jedes Reich entweder eine Monarchie, oder eine vermischte Art der Republick abgebe (§. 991. 993.). Doch stellet ein jeder König in den Un- terhandlungen mit andern Völckern das gantze Volck vor, es sey denn, daß es in einigen Stücken durch ge- wisse Grundgesetze, welche aber den andern Völckern bekannt seyn müssen, anders versehen worden.
§. 995.
Die Mitregentschaft(condominatus,Die Mitre- gent- schaft. imperium Polyarchicum) ist, wenn zwey, oder drey in einem Reiche eine unzertheilte Herrschaft unter einander gemeinschaftlich ha- ben, z. E. wenn zwey oder drey Brüder zu- gleich regieren. Diese zwey, oder mehrere aber heissen Mitregenten(condomini, cor- reges), bey deren jeden gleichsam die gantze königliche Macht und Würde befindlich ist.
§. 996.
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
§. 994.
Diejenige Verfaſſung eines gemeinen We-Das Reich. ſens, in welcher entweder eine voͤllige, unein- geſchraͤnckte und hoͤchſte, oder auf irgend ei- ne Art eingeſchraͤnckte und verringerte Herr- ſchaft bey einem eintzigen iſt, nennet man ein Reich, wobey iedoch dem Staat ſeine Hoheit ungekraͤnckt bleiben muß. Und derje- nige, welcher in einem Reich die Herrſchaft fuͤhret, heiſſet der Koͤnig. Woraus er- ſcheinet, daß ein jedes Reich entweder eine Monarchie, oder eine vermiſchte Art der Republick abgebe (§. 991. 993.). Doch ſtellet ein jeder Koͤnig in den Un- terhandlungen mit andern Voͤlckern das gantze Volck vor, es ſey denn, daß es in einigen Stuͤcken durch ge- wiſſe Grundgeſetze, welche aber den andern Voͤlckern bekannt ſeyn muͤſſen, anders verſehen worden.
§. 995.
Die Mitregentſchaft(condominatus,Die Mitre- gent- ſchaft. imperium Polyarchicum) iſt, wenn zwey, oder drey in einem Reiche eine unzertheilte Herrſchaft unter einander gemeinſchaftlich ha- ben, z. E. wenn zwey oder drey Bruͤder zu- gleich regieren. Dieſe zwey, oder mehrere aber heiſſen Mitregenten(condomini, cor- reges), bey deren jeden gleichſam die gantze koͤnigliche Macht und Wuͤrde befindlich iſt.
§. 996.
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
§. 994.
Diejenige Verfaſſung eines gemeinen We-
ſens, in welcher entweder eine voͤllige, unein-
geſchraͤnckte und hoͤchſte, oder auf irgend ei-
ne Art eingeſchraͤnckte und verringerte Herr-
ſchaft bey einem eintzigen iſt, nennet man
ein Reich, wobey iedoch dem Staat ſeine
Hoheit ungekraͤnckt bleiben muß. Und derje-
nige, welcher in einem Reich die Herrſchaft
fuͤhret, heiſſet der Koͤnig. Woraus er-
ſcheinet, daß ein jedes Reich entweder
eine Monarchie, oder eine vermiſchte
Art der Republick abgebe (§. 991. 993.).
Doch ſtellet ein jeder Koͤnig in den Un-
terhandlungen mit andern Voͤlckern
das gantze Volck vor, es ſey denn,
daß es in einigen Stuͤcken durch ge-
wiſſe Grundgeſetze, welche aber den
andern Voͤlckern bekannt ſeyn muͤſſen,
anders verſehen worden.
Das
Reich.
§. 995.
Die Mitregentſchaft (condominatus,
imperium Polyarchicum) iſt, wenn zwey,
oder drey in einem Reiche eine unzertheilte
Herrſchaft unter einander gemeinſchaftlich ha-
ben, z. E. wenn zwey oder drey Bruͤder zu-
gleich regieren. Dieſe zwey, oder mehrere
aber heiſſen Mitregenten (condomini, cor-
reges), bey deren jeden gleichſam die gantze
koͤnigliche Macht und Wuͤrde befindlich iſt.
Die
Mitre-
gent-
ſchaft.
§. 996.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 711. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/747>, abgerufen am 21.11.2024.
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