schaft ei- nem nicht aufgetra- gen wer- den kann.mer Handlungen, indem nicht alle auf einer- ley Weise davon urtheilen, nicht geschickt ist das Recht des Regeuten und des Volcks zu entscheiden; so kann einem die Herr- schaft nicht mit der Bedingung aufge- tragen werden, daß das Volck, wenn er wohl regieret, gehorchen soll, wenn er aber übel regieret, ihm widerstehen und ihn bestrafen kann; folglich findet nicht statt, daß der Regente und das Volck einander beständig unterworfen sind (§. 835.).
§. 986.
Von der Art und Weise die Herr- schaft zu erhalten.
Wenn die Herrschaft dem Regenten nur zu verwalten aufgetragen worden; so hat er gleichsam nur den Nießbrauch(impe- rium usufructuarium) davon: Wenn ihm aber die Herrschaft vor und an sich selbst auf- getragen wird; so hat er sie eigenthüm- lich(patrimoniale). Derowegen hat einer die eigenthümliche Herrschaft mit völ- ligem Rechte, die nicht eigenthümli- che aber nicht mit völligem Rechte (§. 198.). Es erhellet aber daß im andern Falle die Herrschaft völlig, uneinge- schränckt und die höchste seyn kann, hingegen im ersten die eigenthümliche nicht völlig und eingeschränckt (§. 983. 981.). Da die Art und Weise, wie man die Herrschaft besitzt(modus habendi imperium) kein Theil derselben ist, sondern eine von ihr gantz unterschiedene Sache; so
ver-
III. Th. 2. A. 1. H. Vom Urſpr. der Staaten
ſchaft ei- nem nicht aufgetra- gen wer- den kann.mer Handlungen, indem nicht alle auf einer- ley Weiſe davon urtheilen, nicht geſchickt iſt das Recht des Regeuten und des Volcks zu entſcheiden; ſo kann einem die Herr- ſchaft nicht mit der Bedingung aufge- tragen werden, daß das Volck, wenn er wohl regieret, gehorchen ſoll, wenn er aber uͤbel regieret, ihm widerſtehen und ihn beſtrafen kann; folglich findet nicht ſtatt, daß der Regente und das Volck einander beſtaͤndig unterworfen ſind (§. 835.).
§. 986.
Von der Art und Weiſe die Herr- ſchaft zu erhalten.
Wenn die Herrſchaft dem Regenten nur zu verwalten aufgetragen worden; ſo hat er gleichſam nur den Nießbrauch(impe- rium uſufructuarium) davon: Wenn ihm aber die Herrſchaft vor und an ſich ſelbſt auf- getragen wird; ſo hat er ſie eigenthuͤm- lich(patrimoniale). Derowegen hat einer die eigenthuͤmliche Herrſchaft mit voͤl- ligem Rechte, die nicht eigenthuͤmli- che aber nicht mit voͤlligem Rechte (§. 198.). Es erhellet aber daß im andern Falle die Herrſchaft voͤllig, uneinge- ſchraͤnckt und die hoͤchſte ſeyn kann, hingegen im erſten die eigenthuͤmliche nicht voͤllig und eingeſchraͤnckt (§. 983. 981.). Da die Art und Weiſe, wie man die Herrſchaft beſitzt(modus habendi imperium) kein Theil derſelben iſt, ſondern eine von ihr gantz unterſchiedene Sache; ſo
ver-
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III. Th. 2. A. 1. H. Vom Urſpr. der Staaten
mer Handlungen, indem nicht alle auf einer-
ley Weiſe davon urtheilen, nicht geſchickt iſt
das Recht des Regeuten und des Volcks zu
entſcheiden; ſo kann einem die Herr-
ſchaft nicht mit der Bedingung aufge-
tragen werden, daß das Volck, wenn
er wohl regieret, gehorchen ſoll, wenn
er aber uͤbel regieret, ihm widerſtehen
und ihn beſtrafen kann; folglich findet
nicht ſtatt, daß der Regente und das
Volck einander beſtaͤndig unterworfen
ſind (§. 835.).
ſchaft ei-
nem nicht
aufgetra-
gen wer-
den kann.
§. 986.
Wenn die Herrſchaft dem Regenten nur
zu verwalten aufgetragen worden; ſo hat er
gleichſam nur den Nießbrauch (impe-
rium uſufructuarium) davon: Wenn ihm
aber die Herrſchaft vor und an ſich ſelbſt auf-
getragen wird; ſo hat er ſie eigenthuͤm-
lich (patrimoniale). Derowegen hat einer
die eigenthuͤmliche Herrſchaft mit voͤl-
ligem Rechte, die nicht eigenthuͤmli-
che aber nicht mit voͤlligem Rechte (§.
198.). Es erhellet aber daß im andern
Falle die Herrſchaft voͤllig, uneinge-
ſchraͤnckt und die hoͤchſte ſeyn kann,
hingegen im erſten die eigenthuͤmliche
nicht voͤllig und eingeſchraͤnckt (§. 983.
981.). Da die Art und Weiſe, wie man
die Herrſchaft beſitzt (modus habendi
imperium) kein Theil derſelben iſt, ſondern
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 706. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/742>, abgerufen am 21.11.2024.
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