ihm aufgehoben und verändert wer- den, wofern nur das Recht, welches der Regent eines Staats, oder seine Nachfolger dadurch erlangt, nicht ver- mindert wird (§. 86. 100.). Weil aber die Grundgesetze vom Volk gemacht werden, welches nach seinem Velieben die Herrschaft dem Regenten aufträgt (§. 982.); so ist der Regente, der eine unumschränckte Herrschaft hat, an die Gesetze nicht gebunden, nach welchen er die Herr- schaft zu verwalten sich erkläret, oder auch gewisse Personen bestellt, ohne deren Einwilligung er nichts thun will, und sind dieses keine Grundge- setze, ja wenn es ihm gefällt, so kann er sie gar wieder aufheben. Derowe- gen verbleibet auch dessen ungeachtet die Herrschaft unumschränckt (§. 983.), und die höchste (§. 980.). Eben dieses gilt, wenn das Volck nur seinen Wil- len in Ansehung einiger Puncte an- zeigt, was der Regent thun oder las- sen soll, nicht aber ausdrücklich erklärt, daß sie sich nicht nach seinem Gutdün- cken richten wollen, oder einige Per- sonen bestimmet, ohne deren Einwil- ligung er nichts beschliessen soll; indem sich das Volck kein Recht über das, was der Regente thut, vorbehält.
§. 985.
Da die Beschaffenheit guter, oder schlim-Wie die Herr-
mer
Nat. u. Völckerrecht. Y y
und der oͤffentlichen Herrſchaft.
ihm aufgehoben und veraͤndert wer- den, wofern nur das Recht, welches der Regent eines Staats, oder ſeine Nachfolger dadurch erlangt, nicht ver- mindert wird (§. 86. 100.). Weil aber die Grundgeſetze vom Volk gemacht werden, welches nach ſeinem Velieben die Herrſchaft dem Regenten auftraͤgt (§. 982.); ſo iſt der Regente, der eine unumſchraͤnckte Herrſchaft hat, an die Geſetze nicht gebunden, nach welchen er die Herr- ſchaft zu verwalten ſich erklaͤret, oder auch gewiſſe Perſonen beſtellt, ohne deren Einwilligung er nichts thun will, und ſind dieſes keine Grundge- ſetze, ja wenn es ihm gefaͤllt, ſo kann er ſie gar wieder aufheben. Derowe- gen verbleibet auch deſſen ungeachtet die Herrſchaft unumſchraͤnckt (§. 983.), und die hoͤchſte (§. 980.). Eben dieſes gilt, wenn das Volck nur ſeinen Wil- len in Anſehung einiger Puncte an- zeigt, was der Regent thun oder laſ- ſen ſoll, nicht aber ausdruͤcklich erklaͤrt, daß ſie ſich nicht nach ſeinem Gutduͤn- cken richten wollen, oder einige Per- ſonen beſtimmet, ohne deren Einwil- ligung er nichts beſchlieſſen ſoll; indem ſich das Volck kein Recht uͤber das, was der Regente thut, vorbehaͤlt.
§. 985.
Da die Beſchaffenheit guter, oder ſchlim-Wie die Herr-
mer
Nat. u. Voͤlckerrecht. Y y
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0741"n="705"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und der oͤffentlichen Herrſchaft.</hi></fw><lb/>
ihm <hirendition="#fr">aufgehoben und veraͤndert wer-<lb/>
den, wofern nur das Recht, welches<lb/>
der Regent eines Staats, oder ſeine<lb/>
Nachfolger dadurch erlangt, nicht ver-<lb/>
mindert wird</hi> (§. 86. 100.). Weil aber die<lb/>
Grundgeſetze vom Volk gemacht werden,<lb/>
welches nach ſeinem Velieben die Herrſchaft<lb/>
dem Regenten auftraͤgt (§. 982.); <hirendition="#fr">ſo iſt der<lb/>
Regente, der eine unumſchraͤnckte<lb/>
Herrſchaft hat, an die Geſetze nicht<lb/>
gebunden, nach welchen er die Herr-<lb/>ſchaft zu verwalten ſich erklaͤret, oder<lb/>
auch gewiſſe Perſonen beſtellt, ohne<lb/>
deren Einwilligung er nichts thun<lb/>
will, und ſind dieſes keine Grundge-<lb/>ſetze, ja wenn es ihm gefaͤllt, ſo kann<lb/>
er ſie gar wieder aufheben.</hi> Derowe-<lb/>
gen <hirendition="#fr">verbleibet</hi> auch <hirendition="#fr">deſſen ungeachtet<lb/>
die Herrſchaft unumſchraͤnckt</hi> (§. 983.),<lb/>
und die <hirendition="#fr">hoͤchſte (§. 980.). Eben dieſes<lb/>
gilt, wenn das Volck nur ſeinen Wil-<lb/>
len in Anſehung einiger Puncte an-<lb/>
zeigt, was der Regent thun oder laſ-<lb/>ſen ſoll, nicht aber ausdruͤcklich erklaͤrt,<lb/>
daß ſie ſich nicht nach ſeinem Gutduͤn-<lb/>
cken richten wollen, oder einige Per-<lb/>ſonen beſtimmet, ohne deren Einwil-<lb/>
ligung er nichts beſchlieſſen ſoll;</hi> indem<lb/>ſich das Volck kein Recht uͤber das, was der<lb/>
Regente thut, vorbehaͤlt.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 985.</head><lb/><p>Da die Beſchaffenheit guter, oder ſchlim-<noteplace="right">Wie die<lb/>
Herr-</note><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Nat. u. Voͤlckerrecht.</hi> Y y</fw><fwplace="bottom"type="catch">mer</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[705/0741]
und der oͤffentlichen Herrſchaft.
ihm aufgehoben und veraͤndert wer-
den, wofern nur das Recht, welches
der Regent eines Staats, oder ſeine
Nachfolger dadurch erlangt, nicht ver-
mindert wird (§. 86. 100.). Weil aber die
Grundgeſetze vom Volk gemacht werden,
welches nach ſeinem Velieben die Herrſchaft
dem Regenten auftraͤgt (§. 982.); ſo iſt der
Regente, der eine unumſchraͤnckte
Herrſchaft hat, an die Geſetze nicht
gebunden, nach welchen er die Herr-
ſchaft zu verwalten ſich erklaͤret, oder
auch gewiſſe Perſonen beſtellt, ohne
deren Einwilligung er nichts thun
will, und ſind dieſes keine Grundge-
ſetze, ja wenn es ihm gefaͤllt, ſo kann
er ſie gar wieder aufheben. Derowe-
gen verbleibet auch deſſen ungeachtet
die Herrſchaft unumſchraͤnckt (§. 983.),
und die hoͤchſte (§. 980.). Eben dieſes
gilt, wenn das Volck nur ſeinen Wil-
len in Anſehung einiger Puncte an-
zeigt, was der Regent thun oder laſ-
ſen ſoll, nicht aber ausdruͤcklich erklaͤrt,
daß ſie ſich nicht nach ſeinem Gutduͤn-
cken richten wollen, oder einige Per-
ſonen beſtimmet, ohne deren Einwil-
ligung er nichts beſchlieſſen ſoll; indem
ſich das Volck kein Recht uͤber das, was der
Regente thut, vorbehaͤlt.
§. 985.
Da die Beſchaffenheit guter, oder ſchlim-
mer
Wie die
Herr-
Nat. u. Voͤlckerrecht. Y y
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 705. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/741>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.