errichtet wird (§. 972.), die Verbindlichkeitlichkeit der ein- zelen Glieder und aller zusam- men. entsteht (§. 438.); so ist jedes einzeles Glied allen zusammengenommen das gemeine Beste nach seinen Kräften zu befördern verbunden, und alle zusam- mengenommen sind jedem einzelen Gliede verbunden davor zu sorgen, daß es ihm an hinlänglichen Lebens- Unterhalt, an Ruhe und Sicherheit nicht fehle (§. 972.); folglich darf von keinem Theile etwas geschehen, das dieser Verbindlichkeit zuwider läuft, und haben demnach alle das Recht ei- nen jeden ins besondere anzuhalten, daß er seiner Verbindlichkeit ein Genüge leiste.
§. 976.
Weil man also in einem Staate nichtsVon dem Haupt- gesetze eines Staats. thun soll, was seiner Wohlfahrt zuwider ist (§. 972. 975.); so ist das gemeine Beste in demselben das Hauptgesetze; folglich wenn das gemeine Beste erfordert, auf gewisse Weise mit besonde- ren Personen zugehörigen Sachen, ja selbst mit ihnen zu verfahren; so ha- ben alle zusammengenommen, oder das Volck das Recht dazu.
§. 977.
Da alle, welche sich in einen Staat zusammenVon der Freyheit eines Staats, oder Volckes. begeben, frey sind (§. 77.), und dadurch, daß sie sich in den Staat begeben, niemanden, als nur sich unter einander verbindlich machen (§.
972.);
und der oͤffentlichen Herrſchaft.
errichtet wird (§. 972.), die Verbindlichkeitlichkeit der ein- zelen Glieder und aller zuſam- men. entſteht (§. 438.); ſo iſt jedes einzeles Glied allen zuſammengenommen das gemeine Beſte nach ſeinen Kraͤften zu befoͤrdern verbunden, und alle zuſam- mengenommen ſind jedem einzelen Gliede verbunden davor zu ſorgen, daß es ihm an hinlaͤnglichen Lebens- Unterhalt, an Ruhe und Sicherheit nicht fehle (§. 972.); folglich darf von keinem Theile etwas geſchehen, das dieſer Verbindlichkeit zuwider laͤuft, und haben demnach alle das Recht ei- nen jeden ins beſondere anzuhalten, daß er ſeiner Verbindlichkeit ein Genuͤge leiſte.
§. 976.
Weil man alſo in einem Staate nichtsVon dem Haupt- geſetze eines Staats. thun ſoll, was ſeiner Wohlfahrt zuwider iſt (§. 972. 975.); ſo iſt das gemeine Beſte in demſelben das Hauptgeſetze; folglich wenn das gemeine Beſte erfordert, auf gewiſſe Weiſe mit beſonde- ren Perſonen zugehoͤrigen Sachen, ja ſelbſt mit ihnen zu verfahren; ſo ha- ben alle zuſammengenommen, oder das Volck das Recht dazu.
§. 977.
Da alle, welche ſich in einen Staat zuſammenVon der Freyheit eines Staats, oder Volckes. begeben, frey ſind (§. 77.), und dadurch, daß ſie ſich in den Staat begeben, niemanden, als nur ſich unter einander verbindlich machen (§.
972.);
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0735"n="699"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und der oͤffentlichen Herrſchaft.</hi></fw><lb/>
errichtet wird (§. 972.), die Verbindlichkeit<noteplace="right">lichkeit<lb/>
der ein-<lb/>
zelen<lb/>
Glieder<lb/>
und aller<lb/>
zuſam-<lb/>
men.</note><lb/>
entſteht (§. 438.); <hirendition="#fr">ſo iſt jedes einzeles<lb/>
Glied allen zuſammengenommen das<lb/>
gemeine Beſte nach ſeinen Kraͤften zu<lb/>
befoͤrdern verbunden, und alle zuſam-<lb/>
mengenommen ſind jedem einzelen<lb/>
Gliede verbunden davor zu ſorgen,<lb/>
daß es ihm an hinlaͤnglichen Lebens-<lb/>
Unterhalt, an Ruhe und Sicherheit<lb/>
nicht fehle</hi> (§. 972.); folglich <hirendition="#fr">darf von<lb/>
keinem Theile etwas geſchehen, das<lb/>
dieſer Verbindlichkeit zuwider laͤuft,<lb/>
und haben</hi> demnach <hirendition="#fr">alle das Recht ei-<lb/>
nen jeden ins beſondere anzuhalten, daß<lb/>
er ſeiner Verbindlichkeit ein Genuͤge<lb/>
leiſte.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 976.</head><lb/><p>Weil man alſo <hirendition="#fr">in einem Staate</hi> nichts<noteplace="right">Von dem<lb/>
Haupt-<lb/>
geſetze<lb/>
eines<lb/>
Staats.</note><lb/>
thun ſoll, was ſeiner Wohlfahrt zuwider iſt<lb/>
(§. 972. 975.); <hirendition="#fr">ſo iſt das gemeine Beſte</hi><lb/>
in demſelben <hirendition="#fr">das Hauptgeſetze;</hi> folglich<lb/><hirendition="#fr">wenn das gemeine Beſte erfordert,<lb/>
auf gewiſſe Weiſe mit beſonde-<lb/>
ren Perſonen zugehoͤrigen Sachen, ja<lb/>ſelbſt mit ihnen zu verfahren; ſo ha-<lb/>
ben alle zuſammengenommen, oder das<lb/>
Volck das Recht dazu.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 977.</head><lb/><p>Da alle, welche ſich in einen Staat zuſammen<noteplace="right">Von der<lb/>
Freyheit<lb/>
eines<lb/>
Staats,<lb/>
oder<lb/>
Volckes.</note><lb/>
begeben, frey ſind (§. 77.), und dadurch, daß<lb/>ſie ſich in den Staat begeben, niemanden, als<lb/>
nur ſich unter einander verbindlich machen (§.<lb/><fwplace="bottom"type="catch">972.);</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[699/0735]
und der oͤffentlichen Herrſchaft.
errichtet wird (§. 972.), die Verbindlichkeit
entſteht (§. 438.); ſo iſt jedes einzeles
Glied allen zuſammengenommen das
gemeine Beſte nach ſeinen Kraͤften zu
befoͤrdern verbunden, und alle zuſam-
mengenommen ſind jedem einzelen
Gliede verbunden davor zu ſorgen,
daß es ihm an hinlaͤnglichen Lebens-
Unterhalt, an Ruhe und Sicherheit
nicht fehle (§. 972.); folglich darf von
keinem Theile etwas geſchehen, das
dieſer Verbindlichkeit zuwider laͤuft,
und haben demnach alle das Recht ei-
nen jeden ins beſondere anzuhalten, daß
er ſeiner Verbindlichkeit ein Genuͤge
leiſte.
lichkeit
der ein-
zelen
Glieder
und aller
zuſam-
men.
§. 976.
Weil man alſo in einem Staate nichts
thun ſoll, was ſeiner Wohlfahrt zuwider iſt
(§. 972. 975.); ſo iſt das gemeine Beſte
in demſelben das Hauptgeſetze; folglich
wenn das gemeine Beſte erfordert,
auf gewiſſe Weiſe mit beſonde-
ren Perſonen zugehoͤrigen Sachen, ja
ſelbſt mit ihnen zu verfahren; ſo ha-
ben alle zuſammengenommen, oder das
Volck das Recht dazu.
Von dem
Haupt-
geſetze
eines
Staats.
§. 977.
Da alle, welche ſich in einen Staat zuſammen
begeben, frey ſind (§. 77.), und dadurch, daß
ſie ſich in den Staat begeben, niemanden, als
nur ſich unter einander verbindlich machen (§.
972.);
Von der
Freyheit
eines
Staats,
oder
Volckes.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 699. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/735>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.