an ihm ist, befördern will. Derowe- gen erhält er auch stillschweigend die Rechte, welche zu Erfüllung dieser Verbindlichkeit nöthig sind (§. 46.).
§. 966.
Von der Herr- schaft im Hause.
Weil in der ehelichen Gesellschaft die Ehe- leute (§. 870.), in der väterlichen die Eltern (§. 888), in der herrschaftlichen der Haus- herr und die Hausmutter die Herrschaft ge- meinschaftlich haben (§. 955.); so hat nach dem Recht der Natur im Hause der Hausvater mit der Hausmutter die Herrschaft gemeinschaftlich, sie kön- nen es aber mit einander verabreden, daß sie der Hausvater allein habe, und sie theils selbst, theils durch die Haus- mutter verwaltet. Es kann auch die Art der Verwaltung verabredet wer- den (§. 667.).
§. 967.
Von Hausge- setzen.
Daraus folgt, daß, da das Haus als eine Ge- sellschaft (§. 964.) seine Gesetze haben muß (§. 846.); die Gesetze im Hause durch die gemeinschaftliche Einwilligung des Hausvaters und der Hausmutter ge- macht werden, wenn sie nicht in An- sehung der Herrschaft und ihrer Ver- waltung etwas besonders mit einan- der verabredet haben. Man nennt aber dieses Hausgesetze(leges domesticae). Und da sie die Mittel vorschreiben sollen, wodurch
die
III. Theil 1. Abth. 7. Hauptſtuͤck.
an ihm iſt, befoͤrdern will. Derowe- gen erhaͤlt er auch ſtillſchweigend die Rechte, welche zu Erfuͤllung dieſer Verbindlichkeit noͤthig ſind (§. 46.).
§. 966.
Von der Herr- ſchaft im Hauſe.
Weil in der ehelichen Geſellſchaft die Ehe- leute (§. 870.), in der vaͤterlichen die Eltern (§. 888), in der herrſchaftlichen der Haus- herr und die Hausmutter die Herrſchaft ge- meinſchaftlich haben (§. 955.); ſo hat nach dem Recht der Natur im Hauſe der Hausvater mit der Hausmutter die Herrſchaft gemeinſchaftlich, ſie koͤn- nen es aber mit einander verabreden, daß ſie der Hausvater allein habe, und ſie theils ſelbſt, theils durch die Haus- mutter verwaltet. Es kann auch die Art der Verwaltung verabredet wer- den (§. 667.).
§. 967.
Von Hausge- ſetzen.
Daraus folgt, daß, da das Haus als eine Ge- ſellſchaft (§. 964.) ſeine Geſetze haben muß (§. 846.); die Geſetze im Hauſe durch die gemeinſchaftliche Einwilligung des Hausvaters und der Hausmutter ge- macht werden, wenn ſie nicht in An- ſehung der Herrſchaft und ihrer Ver- waltung etwas beſonders mit einan- der verabredet haben. Man nennt aber dieſes Hausgeſetze(leges domeſticæ). Und da ſie die Mittel vorſchreiben ſollen, wodurch
die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0730"n="694"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil 1. Abth. 7. Hauptſtuͤck.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">an ihm iſt, befoͤrdern will.</hi> Derowe-<lb/>
gen <hirendition="#fr">erhaͤlt er auch ſtillſchweigend die<lb/>
Rechte, welche zu Erfuͤllung dieſer<lb/>
Verbindlichkeit noͤthig ſind</hi> (§. 46.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 966.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Herr-<lb/>ſchaft im<lb/>
Hauſe.</note><p>Weil in der ehelichen Geſellſchaft die Ehe-<lb/>
leute (§. 870.), in der vaͤterlichen die Eltern<lb/>
(§. 888), in der herrſchaftlichen der Haus-<lb/>
herr und die Hausmutter die Herrſchaft ge-<lb/>
meinſchaftlich haben (§. 955.); <hirendition="#fr">ſo hat nach<lb/>
dem Recht der Natur im Hauſe der<lb/>
Hausvater mit der Hausmutter die<lb/>
Herrſchaft gemeinſchaftlich, ſie koͤn-<lb/>
nen es aber mit einander verabreden,<lb/>
daß ſie der Hausvater allein habe, und<lb/>ſie theils ſelbſt, theils durch die Haus-<lb/>
mutter verwaltet. Es kann auch die<lb/>
Art der Verwaltung verabredet wer-<lb/>
den</hi> (§. 667.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 967.</head><lb/><noteplace="left">Von<lb/>
Hausge-<lb/>ſetzen.</note><p>Daraus folgt, daß, da das Haus als eine Ge-<lb/>ſellſchaft (§. 964.) ſeine Geſetze haben muß (§.<lb/>
846.); <hirendition="#fr">die Geſetze im Hauſe durch die<lb/>
gemeinſchaftliche Einwilligung des<lb/>
Hausvaters und der Hausmutter ge-<lb/>
macht werden, wenn ſie nicht in An-<lb/>ſehung der Herrſchaft und ihrer Ver-<lb/>
waltung etwas beſonders mit einan-<lb/>
der verabredet haben.</hi> Man nennt aber<lb/>
dieſes <hirendition="#fr">Hausgeſetze</hi><hirendition="#aq">(leges domeſticæ).</hi> Und<lb/>
da ſie die Mittel vorſchreiben ſollen, wodurch<lb/><fwplace="bottom"type="catch">die</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[694/0730]
III. Theil 1. Abth. 7. Hauptſtuͤck.
an ihm iſt, befoͤrdern will. Derowe-
gen erhaͤlt er auch ſtillſchweigend die
Rechte, welche zu Erfuͤllung dieſer
Verbindlichkeit noͤthig ſind (§. 46.).
§. 966.
Weil in der ehelichen Geſellſchaft die Ehe-
leute (§. 870.), in der vaͤterlichen die Eltern
(§. 888), in der herrſchaftlichen der Haus-
herr und die Hausmutter die Herrſchaft ge-
meinſchaftlich haben (§. 955.); ſo hat nach
dem Recht der Natur im Hauſe der
Hausvater mit der Hausmutter die
Herrſchaft gemeinſchaftlich, ſie koͤn-
nen es aber mit einander verabreden,
daß ſie der Hausvater allein habe, und
ſie theils ſelbſt, theils durch die Haus-
mutter verwaltet. Es kann auch die
Art der Verwaltung verabredet wer-
den (§. 667.).
§. 967.
Daraus folgt, daß, da das Haus als eine Ge-
ſellſchaft (§. 964.) ſeine Geſetze haben muß (§.
846.); die Geſetze im Hauſe durch die
gemeinſchaftliche Einwilligung des
Hausvaters und der Hausmutter ge-
macht werden, wenn ſie nicht in An-
ſehung der Herrſchaft und ihrer Ver-
waltung etwas beſonders mit einan-
der verabredet haben. Man nennt aber
dieſes Hausgeſetze (leges domeſticæ). Und
da ſie die Mittel vorſchreiben ſollen, wodurch
die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/730>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.