natürlichen Freyheit muß man einem je- den zulassen, daß er sich nach seinem Gefallen in die Knechtschaft begiebt (§. 78.), folglich auch verkauft (§. 587.), oder auf eine jede andere Weise ver- äussert.
§. 949.
Weil die Eltern die Kinder zu erziehen ver-Ob die Eltern die Kin- der, oder der Mann die Frau verkau- sen kann. bunden sind (§. 855.); so ist es ihnen er- laubt die Kinder in die Knechtschaft zu verkaufen, wenn sie auf keine ande- re Weise ihnen den nöthigen Unterhalt verschaffen können, und was sonst zur Auferziehung erfordert wird (§. 46.). Weil aber weder die Kinder die Schulden der Eltern zu bezahlen verbunden sind, noch auch die Frau die Schulden des Mannes (§. 873.); so können die Eltern die Kin- der und der Mann die Frau nicht Schulden wegen verkaufen.
§. 950.
Weil aber nach dem Rechte der Natur dieVon der Knecht- schaft ei- nes Schuld- ners. Güter des Schuldners dem Gläubiger für ei- ne jede Schuld verpfändet sind, damit der Gläubiger davon befriediget werden kann (§. 705.), man aber die Arbeit und Dienste, welche einer leisten kann, den Sachen gleich schätzt, welche einem zugehören (§. 225.); so kann der Gläubiger den Schuldner, der nicht bezahlen kann, zu seinem Knechte machen, bis er die Schuld abgearbeitet, oder abgedienet hat;
folglich
und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
natuͤrlichen Freyheit muß man einem je- den zulaſſen, daß er ſich nach ſeinem Gefallen in die Knechtſchaft begiebt (§. 78.), folglich auch verkauft (§. 587.), oder auf eine jede andere Weiſe ver- aͤuſſert.
§. 949.
Weil die Eltern die Kinder zu erziehen ver-Ob die Eltern die Kin- der, oder der Mann die Frau verkau- ſen kann. bunden ſind (§. 855.); ſo iſt es ihnen er- laubt die Kinder in die Knechtſchaft zu verkaufen, wenn ſie auf keine ande- re Weiſe ihnen den noͤthigen Unterhalt verſchaffen koͤnnen, und was ſonſt zur Auferziehung erfordert wird (§. 46.). Weil aber weder die Kinder die Schulden der Eltern zu bezahlen verbunden ſind, noch auch die Frau die Schulden des Mannes (§. 873.); ſo koͤnnen die Eltern die Kin- der und der Mann die Frau nicht Schulden wegen verkaufen.
§. 950.
Weil aber nach dem Rechte der Natur dieVon der Knecht- ſchaft ei- nes Schuld- ners. Guͤter des Schuldners dem Glaͤubiger fuͤr ei- ne jede Schuld verpfaͤndet ſind, damit der Glaͤubiger davon befriediget werden kann (§. 705.), man aber die Arbeit und Dienſte, welche einer leiſten kann, den Sachen gleich ſchaͤtzt, welche einem zugehoͤren (§. 225.); ſo kann der Glaͤubiger den Schuldner, der nicht bezahlen kann, zu ſeinem Knechte machen, bis er die Schuld abgearbeitet, oder abgedienet hat;
folglich
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und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
natuͤrlichen Freyheit muß man einem je-
den zulaſſen, daß er ſich nach ſeinem
Gefallen in die Knechtſchaft begiebt
(§. 78.), folglich auch verkauft (§. 587.),
oder auf eine jede andere Weiſe ver-
aͤuſſert.
§. 949.
Weil die Eltern die Kinder zu erziehen ver-
bunden ſind (§. 855.); ſo iſt es ihnen er-
laubt die Kinder in die Knechtſchaft
zu verkaufen, wenn ſie auf keine ande-
re Weiſe ihnen den noͤthigen Unterhalt
verſchaffen koͤnnen, und was ſonſt zur
Auferziehung erfordert wird (§. 46.).
Weil aber weder die Kinder die Schulden der
Eltern zu bezahlen verbunden ſind, noch auch
die Frau die Schulden des Mannes (§.
873.); ſo koͤnnen die Eltern die Kin-
der und der Mann die Frau nicht
Schulden wegen verkaufen.
Ob die
Eltern
die Kin-
der, oder
der
Mann
die Frau
verkau-
ſen kann.
§. 950.
Weil aber nach dem Rechte der Natur die
Guͤter des Schuldners dem Glaͤubiger fuͤr ei-
ne jede Schuld verpfaͤndet ſind, damit der
Glaͤubiger davon befriediget werden kann (§.
705.), man aber die Arbeit und Dienſte,
welche einer leiſten kann, den Sachen gleich
ſchaͤtzt, welche einem zugehoͤren (§. 225.);
ſo kann der Glaͤubiger den Schuldner,
der nicht bezahlen kann, zu ſeinem
Knechte machen, bis er die Schuld
abgearbeitet, oder abgedienet hat;
folglich
Von der
Knecht-
ſchaft ei-
nes
Schuld-
ners.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 685. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/721>, abgerufen am 21.11.2024.
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