gesetzt, und einem etwas vermacht werden. Was derowegen aus der ver- schiedenen Art zu geben fließt, das gilt auch von dem Erben, der auf diese, oder eine andere Art eingesetzt worden, und den Vermächtnissen unter dieser, oder einer andern Bedingung.
§. 936.
Vom Te- stamente, welches ohne Ein- setzung eines Er- ben ge- macht worden.
Uebrigens, wenn der Erblasser will es solle sein Erbe seyn, der nach der Erbfolge ohne Testament die Erbschaft bekommt, dennoch aber einem und dem andern etwas vermachen, oder noch sonst etwas haben will, so nach sei- nem Tod geschehen soll; so kann er nach dem Rechte der Natur ein Testament machen, wenn gleich darinnen kein Erbe eingesetzt wird, und darinnen einem und dem andern etwas verma- chen, auch andere Dinge anordnen, welche nach seinem Tode geschehen sol- len (§. 927.), und alsdann ist derjeni- ge Erbe, welcher nach der Erbfolge ohne Testament zur Erbschaft gelangt, und den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen schuldig (§. 317.).
§. 937.
Von dem, was zum Te- stament hinzuge- setzt wird.
Und weil der Erblasser im Testament nach seinem Gefallen, so lange er lebt, verändern kann, was er will (§. 927.); so kann nach dem Rechte der Natur so wohl zum Testamente etwas hinzugesetzt werden, wodurch darinnen etwas geändert
wird,
III.Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
geſetzt, und einem etwas vermacht werden. Was derowegen aus der ver- ſchiedenen Art zu geben fließt, das gilt auch von dem Erben, der auf dieſe, oder eine andere Art eingeſetzt worden, und den Vermaͤchtniſſen unter dieſer, oder einer andern Bedingung.
§. 936.
Vom Te- ſtamente, welches ohne Ein- ſetzung eines Er- ben ge- macht worden.
Uebrigens, wenn der Erblaſſer will es ſolle ſein Erbe ſeyn, der nach der Erbfolge ohne Teſtament die Erbſchaft bekommt, dennoch aber einem und dem andern etwas vermachen, oder noch ſonſt etwas haben will, ſo nach ſei- nem Tod geſchehen ſoll; ſo kann er nach dem Rechte der Natur ein Teſtament machen, wenn gleich darinnen kein Erbe eingeſetzt wird, und darinnen einem und dem andern etwas verma- chen, auch andere Dinge anordnen, welche nach ſeinem Tode geſchehen ſol- len (§. 927.), und alsdann iſt derjeni- ge Erbe, welcher nach der Erbfolge ohne Teſtament zur Erbſchaft gelangt, und den letzten Willen des Erblaſſers zu erfuͤllen ſchuldig (§. 317.).
§. 937.
Von dem, was zum Te- ſtament hinzuge- ſetzt wiꝛd.
Und weil der Erblaſſer im Teſtament nach ſeinem Gefallen, ſo lange er lebt, veraͤndern kann, was er will (§. 927.); ſo kann nach dem Rechte der Natur ſo wohl zum Teſtamente etwas hinzugeſetzt werden, wodurch darinnen etwas geaͤndert
wird,
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III. Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
geſetzt, und einem etwas vermacht
werden. Was derowegen aus der ver-
ſchiedenen Art zu geben fließt, das gilt
auch von dem Erben, der auf dieſe,
oder eine andere Art eingeſetzt worden,
und den Vermaͤchtniſſen unter dieſer,
oder einer andern Bedingung.
§. 936.
Uebrigens, wenn der Erblaſſer will es ſolle
ſein Erbe ſeyn, der nach der Erbfolge ohne
Teſtament die Erbſchaft bekommt, dennoch
aber einem und dem andern etwas vermachen,
oder noch ſonſt etwas haben will, ſo nach ſei-
nem Tod geſchehen ſoll; ſo kann er nach
dem Rechte der Natur ein Teſtament
machen, wenn gleich darinnen kein
Erbe eingeſetzt wird, und darinnen
einem und dem andern etwas verma-
chen, auch andere Dinge anordnen,
welche nach ſeinem Tode geſchehen ſol-
len (§. 927.), und alsdann iſt derjeni-
ge Erbe, welcher nach der Erbfolge
ohne Teſtament zur Erbſchaft gelangt,
und den letzten Willen des Erblaſſers
zu erfuͤllen ſchuldig (§. 317.).
§. 937.
Und weil der Erblaſſer im Teſtament nach
ſeinem Gefallen, ſo lange er lebt, veraͤndern
kann, was er will (§. 927.); ſo kann nach
dem Rechte der Natur ſo wohl zum
Teſtamente etwas hinzugeſetzt werden,
wodurch darinnen etwas geaͤndert
wird,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/714>, abgerufen am 21.11.2024.
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