nicht selbst dieses zu thun vermögend sind (§.der El- tern be- ständig einerley verbleibe. 887.), nach und nach aber lernen, was sie zu thun und zu laßen haben; so erhält die väterliche Gewalt mit dem zunehmen- den Alter nach und nach engere Schran- cken (§. 888.); und dieses gilt auch von der Vormundschaft (899.). Weil aber die Auferziehung nicht eher vollendet ist, als bis die Kinder vor sich erwerben können, was sie zur Nothdurft und Beqvemlichkeit des Lebens brauchen (§. 855.); so sind sie, so lange als sie in des Vaters Hause leben, weil sie sich selbst noch nicht mit Nahrung und Klei- dung, und was sie sonst brauchen, versorgen können, dem Willen der Eltern in den Dingen, die das Hauswesen angehen, unterworfen.
§. 911.
Da den Eltern keine väterliche Gewalt zu-Von der Dauer der vä- terlichen Gewalt und der Pflichten der Kin- der. kommt, als diejenige, welche aus der Ver- bindlichkeit die Kinder zu erziehen entspringet (§ 888.); so wird nach geendeter Er- ziehung die väterliche Gewalt aufgeho- ben, und die Kinder werden ihre eige- ne Herren(fiunt sui jnris); folglich wird auch die Vormundschaft geendet. Weil aber sowohl die Pflichten der Eltern gegen die Kinder, als auch der Kinder gegen die El- tern durchs Gesetze der Natur vorgeschrieben werden, vermöge dessen, was vorhin erwiesen worden; folglich die Verbindlichkeit dazu schlechterdinges unveränderlich ist (§. 38.); so
dauern
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
nicht ſelbſt dieſes zu thun vermoͤgend ſind (§.der El- tern be- ſtaͤndig einerley veꝛbleibe. 887.), nach und nach aber lernen, was ſie zu thun und zu laßen haben; ſo erhaͤlt die vaͤterliche Gewalt mit dem zunehmen- den Alter nach und nach engere Schran- cken (§. 888.); und dieſes gilt auch von der Vormundſchaft (899.). Weil aber die Auferziehung nicht eher vollendet iſt, als bis die Kinder vor ſich erwerben koͤnnen, was ſie zur Nothdurft und Beqvemlichkeit des Lebens brauchen (§. 855.); ſo ſind ſie, ſo lange als ſie in des Vaters Hauſe leben, weil ſie ſich ſelbſt noch nicht mit Nahrung und Klei- dung, und was ſie ſonſt brauchen, verſorgen koͤnnen, dem Willen der Eltern in den Dingen, die das Hausweſen angehen, unterworfen.
§. 911.
Da den Eltern keine vaͤterliche Gewalt zu-Von der Dauer der vaͤ- terlichen Gewalt und der Pflichten der Kin- der. kommt, als diejenige, welche aus der Ver- bindlichkeit die Kinder zu erziehen entſpringet (§ 888.); ſo wird nach geendeter Er- ziehung die vaͤterliche Gewalt aufgeho- ben, und die Kinder werden ihre eige- ne Herren(fiunt ſui jnris); folglich wird auch die Vormundſchaft geendet. Weil aber ſowohl die Pflichten der Eltern gegen die Kinder, als auch der Kinder gegen die El- tern durchs Geſetze der Natur vorgeſchrieben werden, vermoͤge deſſen, was vorhin erwieſen worden; folglich die Verbindlichkeit dazu ſchlechterdinges unveraͤnderlich iſt (§. 38.); ſo
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
nicht ſelbſt dieſes zu thun vermoͤgend ſind (§.
887.), nach und nach aber lernen, was ſie
zu thun und zu laßen haben; ſo erhaͤlt die
vaͤterliche Gewalt mit dem zunehmen-
den Alter nach und nach engere Schran-
cken (§. 888.); und dieſes gilt auch
von der Vormundſchaft (899.). Weil
aber die Auferziehung nicht eher vollendet iſt,
als bis die Kinder vor ſich erwerben koͤnnen,
was ſie zur Nothdurft und Beqvemlichkeit des
Lebens brauchen (§. 855.); ſo ſind ſie, ſo
lange als ſie in des Vaters Hauſe leben, weil
ſie ſich ſelbſt noch nicht mit Nahrung und Klei-
dung, und was ſie ſonſt brauchen, verſorgen
koͤnnen, dem Willen der Eltern in den
Dingen, die das Hausweſen angehen,
unterworfen.
der El-
tern be-
ſtaͤndig
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veꝛbleibe.
§. 911.
Da den Eltern keine vaͤterliche Gewalt zu-
kommt, als diejenige, welche aus der Ver-
bindlichkeit die Kinder zu erziehen entſpringet
(§ 888.); ſo wird nach geendeter Er-
ziehung die vaͤterliche Gewalt aufgeho-
ben, und die Kinder werden ihre eige-
ne Herren (fiunt ſui jnris); folglich wird
auch die Vormundſchaft geendet. Weil
aber ſowohl die Pflichten der Eltern gegen
die Kinder, als auch der Kinder gegen die El-
tern durchs Geſetze der Natur vorgeſchrieben
werden, vermoͤge deſſen, was vorhin erwieſen
worden; folglich die Verbindlichkeit dazu
ſchlechterdinges unveraͤnderlich iſt (§. 38.); ſo
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 661. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/697>, abgerufen am 21.11.2024.
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