die Vormundschaft nicht mit dem Fleiß, welcher erforderr wird, verwal- ten können.
§. 902.
Daß ein Jnven- tarium gemacht werden müsse.
Ein Jnventarium(inventarium) nennt man die Aufzeichnung der zu verwaltenden Gü- ter der Wäisen, oder der Personen, die einen Curater haben: Damit man weiß, was ver- waltet werden soll; so muß der Vormund und Curater ein Jnventarium verfer- tigen.
§. 903.
Von der Veräus- serung der Gü- ter der Wäisen.
Da der Vormund die Güter der Wäisen mit allem Fleisse verwalten soll, damit kein Schade verursacht werde (§. 21. 269.); so muß er, damit man davon versichert ist, al- le Jahre Rechnung ablegen. Und weil derjenige, dessen Güter er verwaltet, der Ei- genthumsherr davon ist; so kann er die un- beweglichen Güter der Wäisen nicht veräussern (§. 257.). Weil er aber doch in der Verwaltung die Person der Wäisen vor- stellt, und also zu thun hat, was die seiner Pfle- ge befohlene selbst zu thun genöthiget wür- den; so kann er die Wäisen zugehörige Güter veräussern, wenn eine solche Nothwendigkeit vorhanden, welche sie selbst dazu bringen würde; folglich auf den Fall, wenn Schulden zu be- zahlen sind, und auf keine andere Wei- se bezahlt werden können; wenn die
auf
III.Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
die Vormundſchaft nicht mit dem Fleiß, welcher erforderr wird, verwal- ten koͤnnen.
§. 902.
Daß ein Jnven- tarium gemacht werden muͤſſe.
Ein Jnventarium(inventarium) nennt man die Aufzeichnung der zu verwaltenden Guͤ- ter der Waͤiſen, oder der Perſonen, die einen Curater haben: Damit man weiß, was ver- waltet werden ſoll; ſo muß der Vormund und Curater ein Jnventarium verfer- tigen.
§. 903.
Von der Veraͤuſ- ſerung der Guͤ- ter der Waͤiſen.
Da der Vormund die Guͤter der Waͤiſen mit allem Fleiſſe verwalten ſoll, damit kein Schade verurſacht werde (§. 21. 269.); ſo muß er, damit man davon verſichert iſt, al- le Jahre Rechnung ablegen. Und weil derjenige, deſſen Guͤter er verwaltet, der Ei- genthumsherr davon iſt; ſo kann er die un- beweglichen Guͤter der Waͤiſen nicht veraͤuſſern (§. 257.). Weil er aber doch in der Verwaltung die Perſon der Waͤiſen vor- ſtellt, und alſo zu thun hat, was die ſeiner Pfle- ge befohlene ſelbſt zu thun genoͤthiget wuͤr- den; ſo kann er die Waͤiſen zugehoͤrige Guͤter veraͤuſſern, wenn eine ſolche Nothwendigkeit vorhanden, welche ſie ſelbſt dazu bringen wuͤrde; folglich auf den Fall, wenn Schulden zu be- zahlen ſind, und auf keine andere Wei- ſe bezahlt werden koͤnnen; wenn die
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III. Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
die Vormundſchaft nicht mit dem
Fleiß, welcher erforderr wird, verwal-
ten koͤnnen.
§. 902.
Ein Jnventarium (inventarium) nennt
man die Aufzeichnung der zu verwaltenden Guͤ-
ter der Waͤiſen, oder der Perſonen, die einen
Curater haben: Damit man weiß, was ver-
waltet werden ſoll; ſo muß der Vormund
und Curater ein Jnventarium verfer-
tigen.
§. 903.
Da der Vormund die Guͤter der Waͤiſen
mit allem Fleiſſe verwalten ſoll, damit kein
Schade verurſacht werde (§. 21. 269.); ſo
muß er, damit man davon verſichert iſt, al-
le Jahre Rechnung ablegen. Und weil
derjenige, deſſen Guͤter er verwaltet, der Ei-
genthumsherr davon iſt; ſo kann er die un-
beweglichen Guͤter der Waͤiſen nicht
veraͤuſſern (§. 257.). Weil er aber doch in
der Verwaltung die Perſon der Waͤiſen vor-
ſtellt, und alſo zu thun hat, was die ſeiner Pfle-
ge befohlene ſelbſt zu thun genoͤthiget wuͤr-
den; ſo kann er die Waͤiſen zugehoͤrige
Guͤter veraͤuſſern, wenn eine ſolche
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ſie ſelbſt dazu bringen wuͤrde; folglich
auf den Fall, wenn Schulden zu be-
zahlen ſind, und auf keine andere Wei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 656. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/692>, abgerufen am 21.11.2024.
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