so kommt es so wohl dem Vater, als der Mutter gemeinschaftlich zu (§, cit.). Es wird aber gewöhnlicher Weise die väter- liche Gewalt(patria potestas) genannt, und durch Jrrthum weit über seine Gräntzen er- streckt.
§. 889.
Die Kinder sind also den Eltern un-Von dem Gehor- sam der Kinder, und dem Rechte sie zu ver- binden und zu strafen. terthänig und ihnen zu gehorchen schuldig (§. 835.). Da die Herrschaft, die den Eltern zukommt (§. 888.), das Recht sie zu verbinden in sich begreift (§. 833.)); so haben die Eltern das Recht die Kin- der zum Gehorsam zu verbinden; und folglich wegen ihres Ungehorsams sie zu bestrafen (§. 35.), welche Strafen der Eltern man väterliche Züchtigungen (castigationes paternae) nennet; weil sie auf ihre Verbesserung gehen (§. 93.), und inner- halb den Schrancken der Pflichten, die sie den Kindern schuldig sind, verbleiben sollen. Wenn aber die Eltern etwas befehlen, was dem Gesetze der Natur zuwider ist; so sind die Kinder nicht schuldig zu gehorchen (§. 38.).
§. 890.
Da die Eltern die Kinder geschickt ma-Von An- weisung der Kin- der zur Tugend, von der Abwen- chen sollen ihre Handlungen nach dem Gesetze der Natur einzurichten (§. 855.); so müssen sie selbige zu den Pflichten gegen sich selbst, gegen andere und gegen GOtt gewöhnen (§. 57.); und folglich, da die
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
ſo kommt es ſo wohl dem Vater, als der Mutter gemeinſchaftlich zu (§, cit.). Es wird aber gewoͤhnlicher Weiſe die vaͤter- liche Gewalt(patria poteſtas) genannt, und durch Jrrthum weit uͤber ſeine Graͤntzen er- ſtreckt.
§. 889.
Die Kinder ſind alſo den Eltern un-Von dem Gehor- ſam der Kinder, und dem Rechte ſie zu ver- binden und zu ſtrafen. terthaͤnig und ihnen zu gehorchen ſchuldig (§. 835.). Da die Herrſchaft, die den Eltern zukommt (§. 888.), das Recht ſie zu verbinden in ſich begreift (§. 833.)); ſo haben die Eltern das Recht die Kin- der zum Gehorſam zu verbinden; und folglich wegen ihres Ungehorſams ſie zu beſtrafen (§. 35.), welche Strafen der Eltern man vaͤterliche Zuͤchtigungen (caſtigationes paternæ) nennet; weil ſie auf ihre Verbeſſerung gehen (§. 93.), und inner- halb den Schrancken der Pflichten, die ſie den Kindern ſchuldig ſind, verbleiben ſollen. Wenn aber die Eltern etwas befehlen, was dem Geſetze der Natur zuwider iſt; ſo ſind die Kinder nicht ſchuldig zu gehorchen (§. 38.).
§. 890.
Da die Eltern die Kinder geſchickt ma-Von An- weiſung der Kin- der zur Tugend, von der Abwen- chen ſollen ihre Handlungen nach dem Geſetze der Natur einzurichten (§. 855.); ſo muͤſſen ſie ſelbige zu den Pflichten gegen ſich ſelbſt, gegen andere und gegen GOtt gewoͤhnen (§. 57.); und folglich, da die
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
ſo kommt es ſo wohl dem Vater, als
der Mutter gemeinſchaftlich zu (§, cit.).
Es wird aber gewoͤhnlicher Weiſe die vaͤter-
liche Gewalt (patria poteſtas) genannt, und
durch Jrrthum weit uͤber ſeine Graͤntzen er-
ſtreckt.
§. 889.
Die Kinder ſind alſo den Eltern un-
terthaͤnig und ihnen zu gehorchen
ſchuldig (§. 835.). Da die Herrſchaft, die
den Eltern zukommt (§. 888.), das Recht ſie
zu verbinden in ſich begreift (§. 833.)); ſo
haben die Eltern das Recht die Kin-
der zum Gehorſam zu verbinden; und
folglich wegen ihres Ungehorſams ſie
zu beſtrafen (§. 35.), welche Strafen der
Eltern man vaͤterliche Zuͤchtigungen
(caſtigationes paternæ) nennet; weil ſie auf
ihre Verbeſſerung gehen (§. 93.), und inner-
halb den Schrancken der Pflichten, die ſie den
Kindern ſchuldig ſind, verbleiben ſollen.
Wenn aber die Eltern etwas befehlen,
was dem Geſetze der Natur zuwider
iſt; ſo ſind die Kinder nicht ſchuldig
zu gehorchen (§. 38.).
Von dem
Gehor-
ſam der
Kinder,
und dem
Rechte
ſie zu ver-
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und zu
ſtrafen.
§. 890.
Da die Eltern die Kinder geſchickt ma-
chen ſollen ihre Handlungen nach dem Geſetze
der Natur einzurichten (§. 855.); ſo muͤſſen
ſie ſelbige zu den Pflichten gegen ſich
ſelbſt, gegen andere und gegen GOtt
gewoͤhnen (§. 57.); und folglich, da die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/685>, abgerufen am 21.11.2024.
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