Person auf eine gantz besondere Weise anzuse- hen sind (§. 858.); so verhalten sich die Bluts- freunde des einen Ehegatten zu den andern, gleichsam wie zu den ersten. Da man dieses Verhalten der Blutsfreunde des einen Ehe- gatten zu dem andern die Schwägerschaft (affinitas) nennet; so sind die Bluts- freunde des einen Ehegatten Schwä- ger(affines)des andern in eben dem Grade, in welchem sie diesem mit Blutsfreundschaft verwandt sind. Es erhellet aber vor sich, daß die Schwäger- schaften durch die Ehen, nicht aber durch die Verlöbnisse gemacht werden (§. 864.).
§. 885.
Da diejenigen, welche sich fleischlichVon de- nen, die gleichsam als Schwä- ger an- zusehen. mit einander vermischen, einander den Ge- brauch ihres Leibes wie die Eheleute verstatten (§. 858.); so sind diejenigen, welche ihre Ehe durch fleifchliche Vermischung vollziehen, gleichsam als Eheleute anzusehen; folglich sind die Blutsfreunde einer Person, die sich mit der andern fleischlich vermischt, gleichsam als ihre Schwäger(quasi af- fines)anzusehen. Daher folgt, daß der- jenige, welcher eine Jungfrau schwän- gert, oder verborene Liebe mit ihr pfleget, mit ihrer Schwester gleichsam verschwägert wird, und die zu Falle gebrachte Jungfrau mit seinem Bru-
der.
S s 4
Von der Blutsverwandſchaft.
Perſon auf eine gantz beſondere Weiſe anzuſe- hen ſind (§. 858.); ſo verhalten ſich die Bluts- freunde des einen Ehegatten zu den andern, gleichſam wie zu den erſten. Da man dieſes Verhalten der Blutsfreunde des einen Ehe- gatten zu dem andern die Schwaͤgerſchaft (affinitas) nennet; ſo ſind die Bluts- freunde des einen Ehegatten Schwaͤ- ger(affines)des andern in eben dem Grade, in welchem ſie dieſem mit Blutsfreundſchaft verwandt ſind. Es erhellet aber vor ſich, daß die Schwaͤger- ſchaften durch die Ehen, nicht aber durch die Verloͤbniſſe gemacht werden (§. 864.).
§. 885.
Da diejenigen, welche ſich fleiſchlichVon de- nen, die gleichſam als Schwaͤ- ger an- zuſehen. mit einander vermiſchen, einander den Ge- brauch ihres Leibes wie die Eheleute verſtatten (§. 858.); ſo ſind diejenigen, welche ihre Ehe durch fleifchliche Vermiſchung vollziehen, gleichſam als Eheleute anzuſehen; folglich ſind die Blutsfreunde einer Perſon, die ſich mit der andern fleiſchlich vermiſcht, gleichſam als ihre Schwaͤger(quaſi af- fines)anzuſehen. Daher folgt, daß der- jenige, welcher eine Jungfrau ſchwaͤn- gert, oder verborene Liebe mit ihr pfleget, mit ihrer Schweſter gleichſam verſchwaͤgert wird, und die zu Falle gebrachte Jungfrau mit ſeinem Bru-
der.
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Von der Blutsverwandſchaft.
Perſon auf eine gantz beſondere Weiſe anzuſe-
hen ſind (§. 858.); ſo verhalten ſich die Bluts-
freunde des einen Ehegatten zu den andern,
gleichſam wie zu den erſten. Da man dieſes
Verhalten der Blutsfreunde des einen Ehe-
gatten zu dem andern die Schwaͤgerſchaft
(affinitas) nennet; ſo ſind die Bluts-
freunde des einen Ehegatten Schwaͤ-
ger (affines) des andern in eben dem
Grade, in welchem ſie dieſem mit
Blutsfreundſchaft verwandt ſind. Es
erhellet aber vor ſich, daß die Schwaͤger-
ſchaften durch die Ehen, nicht aber
durch die Verloͤbniſſe gemacht werden
(§. 864.).
§. 885.
Da diejenigen, welche ſich fleiſchlich
mit einander vermiſchen, einander den Ge-
brauch ihres Leibes wie die Eheleute verſtatten
(§. 858.); ſo ſind diejenigen, welche ihre Ehe durch
fleifchliche Vermiſchung vollziehen, gleichſam
als Eheleute anzuſehen; folglich ſind die
Blutsfreunde einer Perſon, die ſich
mit der andern fleiſchlich vermiſcht,
gleichſam als ihre Schwaͤger (quaſi af-
fines) anzuſehen. Daher folgt, daß der-
jenige, welcher eine Jungfrau ſchwaͤn-
gert, oder verborene Liebe mit ihr
pfleget, mit ihrer Schweſter gleichſam
verſchwaͤgert wird, und die zu Falle
gebrachte Jungfrau mit ſeinem Bru-
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Von de-
nen, die
gleichſam
als
Schwaͤ-
ger an-
zuſehen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/683>, abgerufen am 21.12.2024.
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