bruch unerlaubt: Jedoch muß der Ehe- brecher das Kind, welches im Ehe- bruch erzeuget worden, erziehen (§. 855.).
§. 860.
Von den Kebs- weibern.
Kebsweiber(pellex) nennt man die Weibspersonen, welche ein Ehemann ausser seiner Ehefrau zum Beyschlaf hat. Da man bey der Kebsweiberey(pellicatus) vor- nehmlich die Empfindung der fleischlichen Wol- lust zur Absicht hat; so ist klar, daß die- selbe nach dem Rechte der Natur un- erlaubt sey (§. 854.), und ist der Bey- schlaf mit einem Kebsweibe von dem Ehebruche nicht unterschieden (§. 859.).
§. 861.
Vom Unter- scheide der Kin- der.
Die Kinder, welche in der Ehe gebohren worden, werden rechtmäßige Kinder(li- beri legitimi); die ausser der Ehe gebohren sind, z. E. durch Unzucht, oder Ehebruch, sind unehliche Kinder(spurii); welche aber von Huren gebohren werden, Huren- kinder(vulgo quaesiti) genannt.
§. 862.
Von der Scham und der Jungfer- schaft, und dem Rechte sie zu ver- theidi- gen.
Die Schamhaftigkeit(pudicitia) nennt man ein von allem unerlaubten Beyschlafe entferntes Gemüthe: Die Unschamhaftig- keit(impudicitia) aber ein zum unerlaubten Beyschlafe geneigtes Gemüthe. Die Jung- ferschaft(virginitas) die Enthaltung des Gebrauchs der Geburtsglieder im Beyschlafe mit einer Mannsperson; welche also im
ersten
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
bruch unerlaubt: Jedoch muß der Ehe- brecher das Kind, welches im Ehe- bruch erzeuget worden, erziehen (§. 855.).
§. 860.
Von den Kebs- weibern.
Kebsweiber(pellex) nennt man die Weibsperſonen, welche ein Ehemann auſſer ſeiner Ehefrau zum Beyſchlaf hat. Da man bey der Kebsweiberey(pellicatus) vor- nehmlich die Empfindung der fleiſchlichen Wol- luſt zur Abſicht hat; ſo iſt klar, daß die- ſelbe nach dem Rechte der Natur un- erlaubt ſey (§. 854.), und iſt der Bey- ſchlaf mit einem Kebsweibe von dem Ehebruche nicht unterſchieden (§. 859.).
§. 861.
Vom Unter- ſcheide der Kin- der.
Die Kinder, welche in der Ehe gebohren worden, werden rechtmaͤßige Kinder(li- beri legitimi); die auſſer der Ehe gebohren ſind, z. E. durch Unzucht, oder Ehebruch, ſind unehliche Kinder(ſpurii); welche aber von Huren gebohren werden, Huren- kinder(vulgo quæſiti) genannt.
§. 862.
Von der Scham und der Jungfer- ſchaft, und dem Rechte ſie zu ver- theidi- gen.
Die Schamhaftigkeit(pudicitia) nennt man ein von allem unerlaubten Beyſchlafe entferntes Gemuͤthe: Die Unſchamhaftig- keit(impudicitia) aber ein zum unerlaubten Beyſchlafe geneigtes Gemuͤthe. Die Jung- ferſchaft(virginitas) die Enthaltung des Gebrauchs der Geburtsglieder im Beyſchlafe mit einer Mannsperſon; welche alſo im
erſten
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III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
bruch unerlaubt: Jedoch muß der Ehe-
brecher das Kind, welches im Ehe-
bruch erzeuget worden, erziehen
(§. 855.).
§. 860.
Kebsweiber (pellex) nennt man die
Weibsperſonen, welche ein Ehemann auſſer
ſeiner Ehefrau zum Beyſchlaf hat. Da man
bey der Kebsweiberey (pellicatus) vor-
nehmlich die Empfindung der fleiſchlichen Wol-
luſt zur Abſicht hat; ſo iſt klar, daß die-
ſelbe nach dem Rechte der Natur un-
erlaubt ſey (§. 854.), und iſt der Bey-
ſchlaf mit einem Kebsweibe von dem
Ehebruche nicht unterſchieden (§. 859.).
§. 861.
Die Kinder, welche in der Ehe gebohren
worden, werden rechtmaͤßige Kinder (li-
beri legitimi); die auſſer der Ehe gebohren
ſind, z. E. durch Unzucht, oder Ehebruch,
ſind unehliche Kinder (ſpurii); welche
aber von Huren gebohren werden, Huren-
kinder (vulgo quæſiti) genannt.
§. 862.
Die Schamhaftigkeit (pudicitia) nennt
man ein von allem unerlaubten Beyſchlafe
entferntes Gemuͤthe: Die Unſchamhaftig-
keit (impudicitia) aber ein zum unerlaubten
Beyſchlafe geneigtes Gemuͤthe. Die Jung-
ferſchaft (virginitas) die Enthaltung des
Gebrauchs der Geburtsglieder im Beyſchlafe
mit einer Mannsperſon; welche alſo im
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/668>, abgerufen am 21.11.2024.
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