eine bestimmte und unveränderte Be- deutung haben, erzehlen (§. 346.).
§. 781.
Von ei- nem Be- weiß durch den Eid.
Wenn eine streitige Sache nicht auf andere Weise bewiesen werden kann, als wenn gültige Jnstrumente (§. 775.), oder Zeugen (§. 778.) fehlen, oder wenigstens nicht hinlänglich; so muß, da sonst der Streit keinen Ausgang gewinnen könnte, den er doch gewinnen soll, im ersten Falle die Sache durch einen Eid bewiesen; im andern aber, was dem Beweise noch abgehet, durch den Eid ersetzt werden. Aus eben der Ursache muß einer die Ver- muthungen gegen sich, die er anders nicht ablehnen kann, durch einen Eid ablehnen; indem ihm oblieget zu beweisen, was man wider ihn vermuthet, sey falsch.
§. 782.
Von den Arten ei- nes Ei- des.
Ein Versicherungseid(juramentum assertorium) ist, welcher zu dem Ende ab- gelegt wird, daß man für wahr halten soll, was gesagt worden, es mag entweder etwas bekräfftiget, oder verneint werden; ein Er- füllungseid(suppletorium) ist, wodurch der Mangel des Beweises ersetzt wird; daß dannenhero ein Erfüllungseid aus einem unvollständigen Beweise einen völli- gen macht (§. 778.). Ein Reinigungs- eid(juramentum purgatorium) ist, wodurch einer die Vermuthungen, die wider ihn sind,
von
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
eine beſtimmte und unveraͤnderte Be- deutung haben, erzehlen (§. 346.).
§. 781.
Von ei- nem Be- weiß durch den Eid.
Wenn eine ſtreitige Sache nicht auf andere Weiſe bewieſen werden kann, als wenn guͤltige Jnſtrumente (§. 775.), oder Zeugen (§. 778.) fehlen, oder wenigſtens nicht hinlaͤnglich; ſo muß, da ſonſt der Streit keinen Ausgang gewinnen koͤnnte, den er doch gewinnen ſoll, im erſten Falle die Sache durch einen Eid bewieſen; im andern aber, was dem Beweiſe noch abgehet, durch den Eid erſetzt werden. Aus eben der Urſache muß einer die Ver- muthungen gegen ſich, die er anders nicht ablehnen kann, durch einen Eid ablehnen; indem ihm oblieget zu beweiſen, was man wider ihn vermuthet, ſey falſch.
§. 782.
Von den Arten ei- nes Ei- des.
Ein Verſicherungseid(juramentum aſſertorium) iſt, welcher zu dem Ende ab- gelegt wird, daß man fuͤr wahr halten ſoll, was geſagt worden, es mag entweder etwas bekraͤfftiget, oder verneint werden; ein Er- fuͤllungseid(ſuppletorium) iſt, wodurch der Mangel des Beweiſes erſetzt wird; daß dannenhero ein Erfuͤllungseid aus einem unvollſtaͤndigen Beweiſe einen voͤlli- gen macht (§. 778.). Ein Reinigungs- eid(juramentum purgatorium) iſt, wodurch einer die Vermuthungen, die wider ihn ſind,
von
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0612"n="576"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">eine beſtimmte und unveraͤnderte Be-<lb/>
deutung haben, erzehlen</hi> (§. 346.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 781.</head><lb/><noteplace="left">Von ei-<lb/>
nem Be-<lb/>
weiß<lb/>
durch den<lb/>
Eid.</note><p><hirendition="#fr">Wenn eine ſtreitige Sache nicht auf<lb/>
andere Weiſe bewieſen werden kann,</hi><lb/>
als wenn guͤltige Jnſtrumente (§. 775.), oder<lb/>
Zeugen (§. 778.) fehlen, <hirendition="#fr">oder wenigſtens<lb/>
nicht hinlaͤnglich; ſo muß,</hi> da ſonſt der<lb/>
Streit keinen Ausgang gewinnen koͤnnte,<lb/>
den er doch gewinnen ſoll, <hirendition="#fr">im erſten Falle<lb/>
die Sache durch einen Eid bewieſen;<lb/>
im andern aber, was dem Beweiſe noch<lb/>
abgehet, durch den Eid erſetzt werden.</hi><lb/>
Aus eben der Urſache <hirendition="#fr">muß einer die Ver-<lb/>
muthungen gegen ſich, die er anders<lb/>
nicht ablehnen kann, durch einen Eid<lb/>
ablehnen;</hi> indem ihm oblieget zu beweiſen,<lb/>
was man wider ihn vermuthet, ſey falſch.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 782.</head><lb/><noteplace="left">Von den<lb/>
Arten ei-<lb/>
nes Ei-<lb/>
des.</note><p>Ein <hirendition="#fr">Verſicherungseid</hi><hirendition="#aq">(juramentum<lb/>
aſſertorium)</hi> iſt, welcher zu dem Ende ab-<lb/>
gelegt wird, daß man fuͤr wahr halten ſoll,<lb/>
was geſagt worden, es mag entweder etwas<lb/>
bekraͤfftiget, oder verneint werden; ein <hirendition="#fr">Er-<lb/>
fuͤllungseid</hi><hirendition="#aq">(ſuppletorium)</hi> iſt, wodurch<lb/>
der Mangel des Beweiſes erſetzt wird; <hirendition="#fr">daß</hi><lb/>
dannenhero <hirendition="#fr">ein Erfuͤllungseid aus einem<lb/>
unvollſtaͤndigen Beweiſe einen voͤlli-<lb/>
gen macht (§. 778.). Ein Reinigungs-<lb/>
eid</hi><hirendition="#aq">(juramentum purgatorium)</hi> iſt, wodurch<lb/>
einer die Vermuthungen, die wider ihn ſind,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">von</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[576/0612]
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
eine beſtimmte und unveraͤnderte Be-
deutung haben, erzehlen (§. 346.).
§. 781.
Wenn eine ſtreitige Sache nicht auf
andere Weiſe bewieſen werden kann,
als wenn guͤltige Jnſtrumente (§. 775.), oder
Zeugen (§. 778.) fehlen, oder wenigſtens
nicht hinlaͤnglich; ſo muß, da ſonſt der
Streit keinen Ausgang gewinnen koͤnnte,
den er doch gewinnen ſoll, im erſten Falle
die Sache durch einen Eid bewieſen;
im andern aber, was dem Beweiſe noch
abgehet, durch den Eid erſetzt werden.
Aus eben der Urſache muß einer die Ver-
muthungen gegen ſich, die er anders
nicht ablehnen kann, durch einen Eid
ablehnen; indem ihm oblieget zu beweiſen,
was man wider ihn vermuthet, ſey falſch.
§. 782.
Ein Verſicherungseid (juramentum
aſſertorium) iſt, welcher zu dem Ende ab-
gelegt wird, daß man fuͤr wahr halten ſoll,
was geſagt worden, es mag entweder etwas
bekraͤfftiget, oder verneint werden; ein Er-
fuͤllungseid (ſuppletorium) iſt, wodurch
der Mangel des Beweiſes erſetzt wird; daß
dannenhero ein Erfuͤllungseid aus einem
unvollſtaͤndigen Beweiſe einen voͤlli-
gen macht (§. 778.). Ein Reinigungs-
eid (juramentum purgatorium) iſt, wodurch
einer die Vermuthungen, die wider ihn ſind,
von
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/612>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.