selbst nichts, als in so fern man weiß, daß sie mit dem Original überein- kommt; folglich, da man eine beglaubigte, oder vidimirte Copey(copiam vidimatam) diejenige nennt, deren Uebereinstimmung mit dem Original glaubwürdige Personen bezeu- gen, wenn sie beglaubiget, oder vidi- mirt worden.
§. 776.
Ein Blanqvet(charta blanca) nennt manVon Blan- qveten. ein lediges Papier, welches einer mit seinem Nahmen unterschrieben und besiegelt dem an- dern übergiebt, daß er es eines gewissen Ge- schäfftes wegen selbst beschreibe. Da aller- dings derjenige, welcher ein Blanqvet giebt, sich auf die Treue dessen, der es empfängt, verläßt, daß er nichts anders darauf schrei- ben werde, als was er hat haben wollen, und der es empfängt, von allem Betrug entfernt seyn soll (§. 286.); so verbindet ein Blanqvet denjenigen, der es unter- schrieben und besiegelt hat, das zu lei- sten, was in dem darauf geschriebenen versprochen wird; und der es em- pfängt, verbindet sich wenigstens still- schweigens, nichts darauf zu schreiben, als was jener darauf will geschrieben haben, oder was mit seiner Absicht übereinkommt: Wofern er abet etwas schreibt, wozu wir uns nicht haben verbinden wollen, oder welches nicht wahr ist; so sind wir es zu leisten, oder
dassel-
N n 5
Streitigkeiten zu endigen.
ſelbſt nichts, als in ſo fern man weiß, daß ſie mit dem Original uͤberein- kommt; folglich, da man eine beglaubigte, oder vidimirte Copey(copiam vidimatam) diejenige nennt, deren Uebereinſtimmung mit dem Original glaubwuͤrdige Perſonen bezeu- gen, wenn ſie beglaubiget, oder vidi- mirt worden.
§. 776.
Ein Blanqvet(charta blanca) nennt manVon Blan- qveten. ein lediges Papier, welches einer mit ſeinem Nahmen unterſchrieben und beſiegelt dem an- dern uͤbergiebt, daß er es eines gewiſſen Ge- ſchaͤfftes wegen ſelbſt beſchreibe. Da aller- dings derjenige, welcher ein Blanqvet giebt, ſich auf die Treue deſſen, der es empfaͤngt, verlaͤßt, daß er nichts anders darauf ſchrei- ben werde, als was er hat haben wollen, und der es empfaͤngt, von allem Betrug entfernt ſeyn ſoll (§. 286.); ſo verbindet ein Blanqvet denjenigen, der es unter- ſchrieben und beſiegelt hat, das zu lei- ſten, was in dem darauf geſchriebenen verſprochen wird; und der es em- pfaͤngt, verbindet ſich wenigſtens ſtill- ſchweigens, nichts darauf zu ſchreiben, als was jener darauf will geſchrieben haben, oder was mit ſeiner Abſicht uͤbereinkommt: Wofern er abet etwas ſchreibt, wozu wir uns nicht haben verbinden wollen, oder welches nicht wahr iſt; ſo ſind wir es zu leiſten, oder
daſſel-
N n 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0605"n="569"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Streitigkeiten zu endigen.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">ſelbſt nichts, als in ſo fern man weiß,<lb/>
daß ſie mit dem Original uͤberein-<lb/>
kommt;</hi> folglich, da man eine <hirendition="#fr">beglaubigte,</hi><lb/>
oder <hirendition="#fr">vidimirte Copey</hi><hirendition="#aq">(copiam vidimatam)</hi><lb/>
diejenige nennt, deren Uebereinſtimmung mit<lb/>
dem Original glaubwuͤrdige Perſonen bezeu-<lb/>
gen, <hirendition="#fr">wenn ſie beglaubiget, oder vidi-<lb/>
mirt worden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 776.</head><lb/><p>Ein <hirendition="#fr">Blanqvet</hi><hirendition="#aq">(charta blanca)</hi> nennt man<noteplace="right">Von<lb/>
Blan-<lb/>
qveten.</note><lb/>
ein lediges Papier, welches einer mit ſeinem<lb/>
Nahmen unterſchrieben und beſiegelt dem an-<lb/>
dern uͤbergiebt, daß er es eines gewiſſen Ge-<lb/>ſchaͤfftes wegen ſelbſt beſchreibe. Da aller-<lb/>
dings derjenige, welcher ein Blanqvet giebt,<lb/>ſich auf die Treue deſſen, der es empfaͤngt,<lb/>
verlaͤßt, daß er nichts anders darauf ſchrei-<lb/>
ben werde, als was er hat haben wollen, und<lb/>
der es empfaͤngt, von allem Betrug entfernt<lb/>ſeyn ſoll (§. 286.); <hirendition="#fr">ſo verbindet ein<lb/>
Blanqvet denjenigen, der es unter-<lb/>ſchrieben und beſiegelt hat, das zu lei-<lb/>ſten, was in dem darauf geſchriebenen<lb/>
verſprochen wird; und der es em-<lb/>
pfaͤngt, verbindet ſich wenigſtens ſtill-<lb/>ſchweigens, nichts darauf zu ſchreiben,<lb/>
als was jener darauf will geſchrieben<lb/>
haben, oder was mit ſeiner Abſicht<lb/>
uͤbereinkommt: Wofern er abet etwas<lb/>ſchreibt, wozu wir uns nicht haben<lb/>
verbinden wollen, oder welches nicht<lb/>
wahr iſt; ſo ſind wir es zu leiſten, oder</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">N n 5</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">daſſel-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[569/0605]
Streitigkeiten zu endigen.
ſelbſt nichts, als in ſo fern man weiß,
daß ſie mit dem Original uͤberein-
kommt; folglich, da man eine beglaubigte,
oder vidimirte Copey (copiam vidimatam)
diejenige nennt, deren Uebereinſtimmung mit
dem Original glaubwuͤrdige Perſonen bezeu-
gen, wenn ſie beglaubiget, oder vidi-
mirt worden.
§. 776.
Ein Blanqvet (charta blanca) nennt man
ein lediges Papier, welches einer mit ſeinem
Nahmen unterſchrieben und beſiegelt dem an-
dern uͤbergiebt, daß er es eines gewiſſen Ge-
ſchaͤfftes wegen ſelbſt beſchreibe. Da aller-
dings derjenige, welcher ein Blanqvet giebt,
ſich auf die Treue deſſen, der es empfaͤngt,
verlaͤßt, daß er nichts anders darauf ſchrei-
ben werde, als was er hat haben wollen, und
der es empfaͤngt, von allem Betrug entfernt
ſeyn ſoll (§. 286.); ſo verbindet ein
Blanqvet denjenigen, der es unter-
ſchrieben und beſiegelt hat, das zu lei-
ſten, was in dem darauf geſchriebenen
verſprochen wird; und der es em-
pfaͤngt, verbindet ſich wenigſtens ſtill-
ſchweigens, nichts darauf zu ſchreiben,
als was jener darauf will geſchrieben
haben, oder was mit ſeiner Abſicht
uͤbereinkommt: Wofern er abet etwas
ſchreibt, wozu wir uns nicht haben
verbinden wollen, oder welches nicht
wahr iſt; ſo ſind wir es zu leiſten, oder
daſſel-
Von
Blan-
qveten.
N n 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/605>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.