theile, welches sich auf die Sache beziehet. Die Unwissenheit läßt also keine still- schweigende Genehmhaltung zu (§. 31.), und wenn dieselbe nicht vermie- den werden konte, so entschuldiget sie; aber nicht alsdenn, wenn sie hät- te können vermieden werden (§. 17.); und diese hat einen Einfluß in das Versehen.
§. 33.
Die zu- sammen- gesetzte Unwis- senheit, oder der Jrthum.
Die Scholasticker nennen diese Unwissen- heit die einfache(simplicem); den Jr- thum(errorem) nennen sie die zusam- mengesetzte Unwissenheit(ignorantiam compositam), da man Begriffe verbindet, welche nicht verbunden werden können. Denn der irret, der einen wahren Satz für einen falschen hält, und folglich dem Sub- ject entweder eine bejahende, oder verneinen- de Eigenschafft zueignet, welche demselben nicht zukommen kann. Daher nennet man den Jrthum, den Mangel der Uebereinstim- mung des Begriffs mit der Sache; und es ist klar, daß ein Jrthum, der vermie- den werden kann, einen Einfluß in das Versehen hat und einen nicht entschul- diget (§. 17.).
§. 34.
Von der Zurech- nung der
Gleicherweise ist offenbahr, daß so wohl die Unwissenheit (§. 32.), oder der Jrthum (§. 33.), wenn beyde hät-
ten
I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl.
theile, welches ſich auf die Sache beziehet. Die Unwiſſenheit laͤßt alſo keine ſtill- ſchweigende Genehmhaltung zu (§. 31.), und wenn dieſelbe nicht vermie- den werden konte, ſo entſchuldiget ſie; aber nicht alsdenn, wenn ſie haͤt- te koͤnnen vermieden werden (§. 17.); und dieſe hat einen Einfluß in das Verſehen.
§. 33.
Die zu- ſammen- geſetzte Unwiſ- ſenheit, oder der Jrthum.
Die Scholaſticker nennen dieſe Unwiſſen- heit die einfache(ſimplicem); den Jr- thum(errorem) nennen ſie die zuſam- mengeſetzte Unwiſſenheit(ignorantiam compoſitam), da man Begriffe verbindet, welche nicht verbunden werden koͤnnen. Denn der irret, der einen wahren Satz fuͤr einen falſchen haͤlt, und folglich dem Sub- ject entweder eine bejahende, oder verneinen- de Eigenſchafft zueignet, welche demſelben nicht zukommen kann. Daher nennet man den Jrthum, den Mangel der Uebereinſtim- mung des Begriffs mit der Sache; und es iſt klar, daß ein Jrthum, der vermie- den werden kann, einen Einfluß in das Verſehen hat und einen nicht entſchul- diget (§. 17.).
§. 34.
Von der Zurech- nung der
Gleicherweiſe iſt offenbahr, daß ſo wohl die Unwiſſenheit (§. 32.), oder der Jrthum (§. 33.), wenn beyde haͤt-
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I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl.
theile, welches ſich auf die Sache beziehet.
Die Unwiſſenheit laͤßt alſo keine ſtill-
ſchweigende Genehmhaltung zu (§.
31.), und wenn dieſelbe nicht vermie-
den werden konte, ſo entſchuldiget
ſie; aber nicht alsdenn, wenn ſie haͤt-
te koͤnnen vermieden werden (§. 17.);
und dieſe hat einen Einfluß in das
Verſehen.
§. 33.
Die Scholaſticker nennen dieſe Unwiſſen-
heit die einfache (ſimplicem); den Jr-
thum (errorem) nennen ſie die zuſam-
mengeſetzte Unwiſſenheit (ignorantiam
compoſitam), da man Begriffe verbindet,
welche nicht verbunden werden koͤnnen.
Denn der irret, der einen wahren Satz fuͤr
einen falſchen haͤlt, und folglich dem Sub-
ject entweder eine bejahende, oder verneinen-
de Eigenſchafft zueignet, welche demſelben
nicht zukommen kann. Daher nennet man
den Jrthum, den Mangel der Uebereinſtim-
mung des Begriffs mit der Sache; und es
iſt klar, daß ein Jrthum, der vermie-
den werden kann, einen Einfluß in das
Verſehen hat und einen nicht entſchul-
diget (§. 17.).
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Gleicherweiſe iſt offenbahr, daß ſo
wohl die Unwiſſenheit (§. 32.), oder
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/58>, abgerufen am 30.12.2024.
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