kann der Schuldner, da er sich nicht ver- bindlich gemacht hat, nicht eher zu zahlen, als bis die Aufkündigung geschehen, er aber gleich- wohl darein stillschweigend gewilliget zu ha- ben scheinet, der Gläubiger solle den Abtrag nicht mit seinem Nachtheil anzunehmen gehal- ten seyn, ohne vorhergegangene Auf- kündigung die Schuld abtragen, und der Gläubiger ist gehalten den Abtrag anzunehmen, wenn er keine rechtmäs- sige Ursache hat, warum er ihn nicht annehmen will: Welches doch aber er- wiesen werden muß.
§. 753.
Die Anerbietung zu bezahlen mitVom An- erbieten zu bezah- len. Worten(oblatio debiti verbalis) heißt, wenn der Schuldner dem Gläubiger bloß mit Worten erkläret, daß er zur Bezahlung be- reit sey; in der That aber (realis), wenn er das, was er schuldig ist, würcklich erlegen will. Und zwar heist ein blosses Anerbie- ten in der That(relis nuda), wenn wei- ter keine andere Handlung hinzukommt, wel- che natürlicher Weise dem Anerbieten mit Worten gleich ist: Das feyerliche Anerbieten aber (solennis) ist, wenn der Gläubiger, was gezahlet wird, nicht bekommt, sondern dasselbe versiegelt und in Verwahrung gegeben, oder niedergelegt wird. Da das feyerliche Anerbieten in der That bey einer unbeweglichen Sache, die nicht ver- siegelt und in Verwahrung gegeben,
oder
der Verbindlichk. aus Contracten.
kann der Schuldner, da er ſich nicht ver- bindlich gemacht hat, nicht eher zu zahlen, als bis die Aufkuͤndigung geſchehen, er aber gleich- wohl darein ſtillſchweigend gewilliget zu ha- ben ſcheinet, der Glaͤubiger ſolle den Abtrag nicht mit ſeinem Nachtheil anzunehmen gehal- ten ſeyn, ohne vorhergegangene Auf- kuͤndigung die Schuld abtragen, und der Glaͤubiger iſt gehalten den Abtrag anzunehmen, wenn er keine rechtmaͤſ- ſige Urſache hat, warum er ihn nicht annehmen will: Welches doch aber er- wieſen werden muß.
§. 753.
Die Anerbietung zu bezahlen mitVom An- erbieten zu bezah- len. Worten(oblatio debiti verbalis) heißt, wenn der Schuldner dem Glaͤubiger bloß mit Worten erklaͤret, daß er zur Bezahlung be- reit ſey; in der That aber (realis), wenn er das, was er ſchuldig iſt, wuͤrcklich erlegen will. Und zwar heiſt ein bloſſes Anerbie- ten in der That(relis nuda), wenn wei- ter keine andere Handlung hinzukommt, wel- che natuͤrlicher Weiſe dem Anerbieten mit Worten gleich iſt: Das feyerliche Anerbieten aber (ſolennis) iſt, wenn der Glaͤubiger, was gezahlet wird, nicht bekommt, ſondern daſſelbe verſiegelt und in Verwahrung gegeben, oder niedergelegt wird. Da das feyerliche Anerbieten in der That bey einer unbeweglichen Sache, die nicht ver- ſiegelt und in Verwahrung gegeben,
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der Verbindlichk. aus Contracten.
kann der Schuldner, da er ſich nicht ver-
bindlich gemacht hat, nicht eher zu zahlen, als
bis die Aufkuͤndigung geſchehen, er aber gleich-
wohl darein ſtillſchweigend gewilliget zu ha-
ben ſcheinet, der Glaͤubiger ſolle den Abtrag
nicht mit ſeinem Nachtheil anzunehmen gehal-
ten ſeyn, ohne vorhergegangene Auf-
kuͤndigung die Schuld abtragen, und
der Glaͤubiger iſt gehalten den Abtrag
anzunehmen, wenn er keine rechtmaͤſ-
ſige Urſache hat, warum er ihn nicht
annehmen will: Welches doch aber er-
wieſen werden muß.
§. 753.
Die Anerbietung zu bezahlen mit
Worten (oblatio debiti verbalis) heißt,
wenn der Schuldner dem Glaͤubiger bloß mit
Worten erklaͤret, daß er zur Bezahlung be-
reit ſey; in der That aber (realis), wenn
er das, was er ſchuldig iſt, wuͤrcklich erlegen
will. Und zwar heiſt ein bloſſes Anerbie-
ten in der That (relis nuda), wenn wei-
ter keine andere Handlung hinzukommt, wel-
che natuͤrlicher Weiſe dem Anerbieten
mit Worten gleich iſt: Das feyerliche
Anerbieten aber (ſolennis) iſt, wenn der
Glaͤubiger, was gezahlet wird, nicht bekommt,
ſondern daſſelbe verſiegelt und in Verwahrung
gegeben, oder niedergelegt wird. Da das
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ſiegelt und in Verwahrung gegeben,
oder
Vom An-
erbieten
zu bezah-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/575>, abgerufen am 21.11.2024.
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