Man sagt, der Vasall refutire dasVon der Refuta- tion (Auflas- sung) und Revoca- tion ei- nes Lehns. Lehn(feudum refutare), wenn er dem Lehnherrn anzeigt, er wolle das Lehn nicht behalten, entweder schlechterdinges, oder zum Vortheil eines dritten. Jn dem ersten Fall sagt man, daß er es dem Lehnherrn re- futire; im andern aber einem dritten. Wenn also dem Lehnherrn das Lehn refutiret wird; so begiebt sich der Va- sall seines Rechtes (§. 337.): Wenn es aber einem dritten zum Vortheil geschie- het; so tritt er ihm sein Recht ab (§. 338.). Da ein jeder sich seines Rechtes be- geben kann, wofern nichts unternommen wird, was dem Rechte eines andern zuwider ist (§. 342.); so kann das Lehn dem Lehnherrn auch wider seinen Willen refutiret werden, wenn solches seinem Rechte nicht schadet: Wenn es aber ihm zum Nachtheil gereicht, z. E. daß der Vasall die Kriegesdienste, deren der Lehn- herr zu der Zeit bedarf, nicht leisten darf, oder in der Absicht, daß er desto sicherer feind- lich wider ihn handeln könte; so kann es nicht refutiret werden. Allein weil auch die Refutation zum Nachtheil des Lehnfolgers nicht geschehen kann (§. 86.); so kann der Nachfolger, wenn es dem Lehnherrn, oder einem weite- ren Anverwandten refutiret worden, nach dem Tode dessen, der es refutiret,
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Von dem Lehn.
§. 748.
Man ſagt, der Vaſall refutire dasVon der Refuta- tion (Auflaſ- ſung) und Revoca- tion ei- nes Lehns. Lehn(feudum refutare), wenn er dem Lehnherrn anzeigt, er wolle das Lehn nicht behalten, entweder ſchlechterdinges, oder zum Vortheil eines dritten. Jn dem erſten Fall ſagt man, daß er es dem Lehnherrn re- futire; im andern aber einem dritten. Wenn alſo dem Lehnherrn das Lehn refutiret wird; ſo begiebt ſich der Va- ſall ſeines Rechtes (§. 337.): Wenn es aber einem dritten zum Vortheil geſchie- het; ſo tritt er ihm ſein Recht ab (§. 338.). Da ein jeder ſich ſeines Rechtes be- geben kann, wofern nichts unternommen wird, was dem Rechte eines andern zuwider iſt (§. 342.); ſo kann das Lehn dem Lehnherrn auch wider ſeinen Willen refutiret werden, wenn ſolches ſeinem Rechte nicht ſchadet: Wenn es aber ihm zum Nachtheil gereicht, z. E. daß der Vaſall die Kriegesdienſte, deren der Lehn- herr zu der Zeit bedarf, nicht leiſten darf, oder in der Abſicht, daß er deſto ſicherer feind- lich wider ihn handeln koͤnte; ſo kann es nicht refutiret werden. Allein weil auch die Refutation zum Nachtheil des Lehnfolgers nicht geſchehen kann (§. 86.); ſo kann der Nachfolger, wenn es dem Lehnherrn, oder einem weite- ren Anverwandten refutiret worden, nach dem Tode deſſen, der es refutiret,
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Von dem Lehn.
§. 748.
Man ſagt, der Vaſall refutire das
Lehn (feudum refutare), wenn er dem
Lehnherrn anzeigt, er wolle das Lehn nicht
behalten, entweder ſchlechterdinges, oder zum
Vortheil eines dritten. Jn dem erſten Fall
ſagt man, daß er es dem Lehnherrn re-
futire; im andern aber einem dritten.
Wenn alſo dem Lehnherrn das Lehn
refutiret wird; ſo begiebt ſich der Va-
ſall ſeines Rechtes (§. 337.): Wenn es
aber einem dritten zum Vortheil geſchie-
het; ſo tritt er ihm ſein Recht ab (§.
338.). Da ein jeder ſich ſeines Rechtes be-
geben kann, wofern nichts unternommen
wird, was dem Rechte eines andern zuwider
iſt (§. 342.); ſo kann das Lehn dem
Lehnherrn auch wider ſeinen Willen
refutiret werden, wenn ſolches ſeinem
Rechte nicht ſchadet: Wenn es aber
ihm zum Nachtheil gereicht, z. E. daß
der Vaſall die Kriegesdienſte, deren der Lehn-
herr zu der Zeit bedarf, nicht leiſten darf,
oder in der Abſicht, daß er deſto ſicherer feind-
lich wider ihn handeln koͤnte; ſo kann es
nicht refutiret werden. Allein weil auch
die Refutation zum Nachtheil des
Lehnfolgers nicht geſchehen kann (§.
86.); ſo kann der Nachfolger, wenn
es dem Lehnherrn, oder einem weite-
ren Anverwandten refutiret worden,
nach dem Tode deſſen, der es refutiret,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 533. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/569>, abgerufen am 21.11.2024.
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