tract nichts besonders vom Grundei- genthume ausgemacht worden; so er- langt der Vasall dasselbe Recht nicht, wenn kein Nachfolger darinnen vor- handen (§. 318.); folglich auch der Af- tervasalle in einem ähnlichen Falle auch nicht das Recht des Vasallen (§. 741.).
§. 746.
Weil der Vasalle nach dem LehncontractOb ein Lehn ver- wircket werden könne. dem Lehnherrn nur dasjenige, was in demsel- ben verabredet worden, zu leisten verbunden ist (§. 438.); folglich der Lehnherr ihn dasselbe zu leisten anhalten könte (§. 80.), oder wenn es nicht mehr geleistet wer- den kann, vor den Schaden zu stehn (§. 415.); so wird, wenn nicht ausdrück- lich ausgemacht worden, in welchem Falle das Lehn verlohren gehen soll, weil alsdenn gilt was verabredet worden (§. 736.), natürlicher Weise wegen ge- wisser Handlungen, oder Unterlaßun- gen, die dem Lehnscontracte zuwider sind, das Lehn nicht verlohren. Weil man zu den Contracten eine Strafe setzen kann (§. 410.); so kann man die Hand- lungen, oder Unterlaßungen ausma- chen, um derentwillen ein Lehn ver- lohren gehen soll (§. cit.).
§. 747.
Die Lehnsverbindlichkeit(obligatioVon der Lehns- verbind- feudalis) nennt man, welche aus dem Lehns-
contracte
L l 2
Von dem Lehn.
tract nichts beſonders vom Grundei- genthume ausgemacht worden; ſo er- langt der Vaſall daſſelbe Recht nicht, wenn kein Nachfolger darinnen vor- handen (§. 318.); folglich auch der Af- tervaſalle in einem aͤhnlichen Falle auch nicht das Recht des Vaſallen (§. 741.).
§. 746.
Weil der Vaſalle nach dem LehncontractOb ein Lehn ver- wircket werden koͤnne. dem Lehnherrn nur dasjenige, was in demſel- ben verabredet worden, zu leiſten verbunden iſt (§. 438.); folglich der Lehnherr ihn daſſelbe zu leiſten anhalten koͤnte (§. 80.), oder wenn es nicht mehr geleiſtet wer- den kann, vor den Schaden zu ſtehn (§. 415.); ſo wird, wenn nicht ausdruͤck- lich ausgemacht worden, in welchem Falle das Lehn verlohren gehen ſoll, weil alsdenn gilt was verabredet worden (§. 736.), natuͤrlicher Weiſe wegen ge- wiſſer Handlungen, oder Unterlaßun- gen, die dem Lehnscontracte zuwider ſind, das Lehn nicht verlohren. Weil man zu den Contracten eine Strafe ſetzen kann (§. 410.); ſo kann man die Hand- lungen, oder Unterlaßungen ausma- chen, um derentwillen ein Lehn ver- lohren gehen ſoll (§. cit.).
§. 747.
Die Lehnsverbindlichkeit(obligatioVon der Lehns- verbind- feudalis) nennt man, welche aus dem Lehns-
contracte
L l 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0567"n="531"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von dem Lehn.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">tract nichts beſonders vom Grundei-<lb/>
genthume ausgemacht worden; ſo er-<lb/>
langt der Vaſall daſſelbe Recht nicht,<lb/>
wenn kein Nachfolger darinnen vor-<lb/>
handen</hi> (§. 318.); folglich <hirendition="#fr">auch der Af-<lb/>
tervaſalle in einem aͤhnlichen Falle<lb/>
auch nicht das Recht des Vaſallen</hi> (§.<lb/>
741.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 746.</head><lb/><p>Weil der Vaſalle nach dem Lehncontract<noteplace="right">Ob ein<lb/>
Lehn ver-<lb/>
wircket<lb/>
werden<lb/>
koͤnne.</note><lb/>
dem Lehnherrn nur dasjenige, was in demſel-<lb/>
ben verabredet worden, zu leiſten verbunden<lb/>
iſt (§. 438.); folglich <hirendition="#fr">der Lehnherr ihn<lb/>
daſſelbe zu leiſten anhalten koͤnte (§. 80.),<lb/>
oder wenn es nicht mehr geleiſtet wer-<lb/>
den kann, vor den Schaden zu ſtehn (§.<lb/>
415.); ſo wird, wenn nicht ausdruͤck-<lb/>
lich ausgemacht worden, in welchem<lb/>
Falle das Lehn verlohren gehen ſoll,</hi><lb/>
weil alsdenn gilt was verabredet worden (§.<lb/>
736.), <hirendition="#fr">natuͤrlicher Weiſe wegen ge-<lb/>
wiſſer Handlungen, oder Unterlaßun-<lb/>
gen, die dem Lehnscontracte zuwider<lb/>ſind, das Lehn nicht verlohren.</hi> Weil<lb/>
man zu den Contracten eine Strafe ſetzen<lb/>
kann (§. 410.); <hirendition="#fr">ſo kann man die Hand-<lb/>
lungen, oder Unterlaßungen ausma-<lb/>
chen, um derentwillen ein Lehn ver-<lb/>
lohren gehen ſoll</hi> (§. <hirendition="#aq">cit.</hi>).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 747.</head><lb/><p>Die <hirendition="#fr">Lehnsverbindlichkeit</hi><hirendition="#aq">(obligatio</hi><noteplace="right">Von der<lb/>
Lehns-<lb/>
verbind-</note><lb/><hirendition="#aq">feudalis)</hi> nennt man, welche aus dem Lehns-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">L l 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">contracte</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[531/0567]
Von dem Lehn.
tract nichts beſonders vom Grundei-
genthume ausgemacht worden; ſo er-
langt der Vaſall daſſelbe Recht nicht,
wenn kein Nachfolger darinnen vor-
handen (§. 318.); folglich auch der Af-
tervaſalle in einem aͤhnlichen Falle
auch nicht das Recht des Vaſallen (§.
741.).
§. 746.
Weil der Vaſalle nach dem Lehncontract
dem Lehnherrn nur dasjenige, was in demſel-
ben verabredet worden, zu leiſten verbunden
iſt (§. 438.); folglich der Lehnherr ihn
daſſelbe zu leiſten anhalten koͤnte (§. 80.),
oder wenn es nicht mehr geleiſtet wer-
den kann, vor den Schaden zu ſtehn (§.
415.); ſo wird, wenn nicht ausdruͤck-
lich ausgemacht worden, in welchem
Falle das Lehn verlohren gehen ſoll,
weil alsdenn gilt was verabredet worden (§.
736.), natuͤrlicher Weiſe wegen ge-
wiſſer Handlungen, oder Unterlaßun-
gen, die dem Lehnscontracte zuwider
ſind, das Lehn nicht verlohren. Weil
man zu den Contracten eine Strafe ſetzen
kann (§. 410.); ſo kann man die Hand-
lungen, oder Unterlaßungen ausma-
chen, um derentwillen ein Lehn ver-
lohren gehen ſoll (§. cit.).
Ob ein
Lehn ver-
wircket
werden
koͤnne.
§. 747.
Die Lehnsverbindlichkeit (obligatio
feudalis) nennt man, welche aus dem Lehns-
contracte
Von der
Lehns-
verbind-
L l 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/567>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.