feudi) nennt man die wesentlichen Bestim- mungen, welche den Unterscheid der Art (dif- ferentiam specificam) eines Lehns, der entwe- der durch die Gesetze, oder Gewohnheit ein- geführet worden, z. E. daß das Versprechen der Treue beschworen werden muß; die zu- fälligen Bestimmungen(accidentalia) aber die wesentlichen Bestimmungen, welche den Unterscheid der Arten (differentiam spe- cificam) des Lehns ausmachen, die von den an- dern, welche durch die Gesetze, oder die Ge- wohnheit eingeführet worden, verschieden sind, z. E. die Verbindlichkeit des Vasallen zu ver- schiedenen ungewöhnlichen Pflichten. Daher erhellet, daß der Unterschied zwischen dem Na- türlichen und Zufälligen des Lehns in dem Naturrechte keinen Nutzen hat; denn natür- licher Weise gilt, was in dem Contracte verabredet worden (§. 736.). Weil näm- lich das Natürliche und Zufällige durch das Wesentliche nicht bestimmt wird, folglich aus demselben nicht erwiesen werden kann; so be- ruhet es lediglich, wenn ein Lehn ein- geräumet wird, auf dem Willen des Herrn der Sache, die zu Lehn gemacht werden soll, was er noch ausser den wesentlichen Stücken hinzusetzen will (§. 314.); welches demnach im Lehn- contract bestimmt werden muß.
§. 738.
Vom ge- gebenen Lehn und
Ein gegebenes Lehn(feudum datum) nennt man, welches der Eigenthumsherr ei-
nem
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
feudi) nennt man die weſentlichen Beſtim- mungen, welche den Unterſcheid der Art (dif- ferentiam ſpecificam) eines Lehns, der entwe- der durch die Geſetze, oder Gewohnheit ein- gefuͤhret worden, z. E. daß das Verſprechen der Treue beſchworen werden muß; die zu- faͤlligen Beſtimmungen(accidentalia) aber die weſentlichen Beſtimmungen, welche den Unterſcheid der Arten (differentiam ſpe- cificam) des Lehns ausmachen, die von den an- dern, welche durch die Geſetze, oder die Ge- wohnheit eingefuͤhret worden, verſchieden ſind, z. E. die Verbindlichkeit des Vaſallen zu ver- ſchiedenen ungewoͤhnlichen Pflichten. Daher erhellet, daß der Unterſchied zwiſchen dem Na- tuͤrlichen und Zufaͤlligen des Lehns in dem Naturrechte keinen Nutzen hat; denn natuͤr- licher Weiſe gilt, was in dem Contracte verabredet worden (§. 736.). Weil naͤm- lich das Natuͤrliche und Zufaͤllige durch das Weſentliche nicht beſtimmt wird, folglich aus demſelben nicht erwieſen werden kann; ſo be- ruhet es lediglich, wenn ein Lehn ein- geraͤumet wird, auf dem Willen des Herrn der Sache, die zu Lehn gemacht werden ſoll, was er noch auſſer den weſentlichen Stuͤcken hinzuſetzen will (§. 314.); welches demnach im Lehn- contract beſtimmt werden muß.
§. 738.
Vom ge- gebenen Lehn und
Ein gegebenes Lehn(feudum datum) nennt man, welches der Eigenthumsherr ei-
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
feudi) nennt man die weſentlichen Beſtim-
mungen, welche den Unterſcheid der Art (dif-
ferentiam ſpecificam) eines Lehns, der entwe-
der durch die Geſetze, oder Gewohnheit ein-
gefuͤhret worden, z. E. daß das Verſprechen
der Treue beſchworen werden muß; die zu-
faͤlligen Beſtimmungen (accidentalia)
aber die weſentlichen Beſtimmungen, welche
den Unterſcheid der Arten (differentiam ſpe-
cificam) des Lehns ausmachen, die von den an-
dern, welche durch die Geſetze, oder die Ge-
wohnheit eingefuͤhret worden, verſchieden ſind,
z. E. die Verbindlichkeit des Vaſallen zu ver-
ſchiedenen ungewoͤhnlichen Pflichten. Daher
erhellet, daß der Unterſchied zwiſchen dem Na-
tuͤrlichen und Zufaͤlligen des Lehns in dem
Naturrechte keinen Nutzen hat; denn natuͤr-
licher Weiſe gilt, was in dem Contracte
verabredet worden (§. 736.). Weil naͤm-
lich das Natuͤrliche und Zufaͤllige durch das
Weſentliche nicht beſtimmt wird, folglich aus
demſelben nicht erwieſen werden kann; ſo be-
ruhet es lediglich, wenn ein Lehn ein-
geraͤumet wird, auf dem Willen des
Herrn der Sache, die zu Lehn gemacht
werden ſoll, was er noch auſſer den
weſentlichen Stuͤcken hinzuſetzen will
(§. 314.); welches demnach im Lehn-
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Ein gegebenes Lehn (feudum datum)
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/558>, abgerufen am 21.11.2024.
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