bringt: Jn Ansehung des Erb- und Lehnherrn aber versteht es sich, daß das Erbzinsrecht selbst auf ihn ge- bracht worden.
§. 732.
Ein libellarischer Contract(contra-Vom libella- rischen Recht. ctus libellarius) wird genannt, wenn der Ei- genthumsherr einem andern die ihm zugehöri- ge Sache um einen gewissen Preiß mit der Bedingung giebt, daß er jährlich eine ge- wisse Zinse zahlen und zu einer gewissen Zeit, wenn gleich der Besitzer nicht verändert wor- den, den Contract mit einem gewissen, oder willkührlichen Preiße, den er bezahlen muß, er- neuren soll. Das Recht, welches durch die- sen Contract erlangt wird, heißt das libella- rische Recht(jus libellarium). Hieraus folgt, daß in einem libellarischen Con- tracte der Preiß, welcher für die Sa- che gezahlt wird, nach dem Verhält- niß der Zinse und des Preißes, welcher für die Erneurung des Contracts zu einer gewissen Zeit bezahlt werden soll, muß vermindert werden. Weil die Bezahlung der Zinse und des Preißes für die Erneurung des Contracts auf dem libel- larischen Gute hafftet; so hat der Eigen- thumsherr des libellarischen Rechts ein Recht in dem libellarischen Gute (§. 334.); folglich wenn die Zinse und der Preiß der Erneurung nicht gezahlt worden wäre, so muß ein jeder Nach-
folger
K k 2
Von der Erbnutzbarkeit.
bringt: Jn Anſehung des Erb- und Lehnherrn aber verſteht es ſich, daß das Erbzinsrecht ſelbſt auf ihn ge- bracht worden.
§. 732.
Ein libellariſcher Contract(contra-Vom libella- riſchen Recht. ctus libellarius) wird genannt, wenn der Ei- genthumsherr einem andern die ihm zugehoͤri- ge Sache um einen gewiſſen Preiß mit der Bedingung giebt, daß er jaͤhrlich eine ge- wiſſe Zinſe zahlen und zu einer gewiſſen Zeit, wenn gleich der Beſitzer nicht veraͤndert wor- den, den Contract mit einem gewiſſen, oder willkuͤhrlichen Preiße, den er bezahlen muß, er- neuren ſoll. Das Recht, welches durch die- ſen Contract erlangt wird, heißt das libella- riſche Recht(jus libellarium). Hieraus folgt, daß in einem libellariſchen Con- tracte der Preiß, welcher fuͤr die Sa- che gezahlt wird, nach dem Verhaͤlt- niß der Zinſe und des Preißes, welcher fuͤr die Erneurung des Contracts zu einer gewiſſen Zeit bezahlt werden ſoll, muß vermindert werden. Weil die Bezahlung der Zinſe und des Preißes fuͤr die Erneurung des Contracts auf dem libel- lariſchen Gute hafftet; ſo hat der Eigen- thumsherr des libellariſchen Rechts ein Recht in dem libellariſchen Gute (§. 334.); folglich wenn die Zinſe und der Preiß der Erneurung nicht gezahlt worden waͤre, ſo muß ein jeder Nach-
folger
K k 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0551"n="515"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der Erbnutzbarkeit.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">bringt: Jn Anſehung des Erb- und<lb/>
Lehnherrn</hi> aber <hirendition="#fr">verſteht es ſich, daß<lb/>
das Erbzinsrecht ſelbſt auf ihn ge-<lb/>
bracht worden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 732.</head><lb/><p>Ein <hirendition="#fr">libellariſcher Contract</hi><hirendition="#aq">(contra-</hi><noteplace="right">Vom<lb/>
libella-<lb/>
riſchen<lb/>
Recht.</note><lb/><hirendition="#aq">ctus libellarius)</hi> wird genannt, wenn der Ei-<lb/>
genthumsherr einem andern die ihm zugehoͤri-<lb/>
ge Sache um einen gewiſſen Preiß mit der<lb/>
Bedingung giebt, daß er jaͤhrlich eine ge-<lb/>
wiſſe Zinſe zahlen und zu einer gewiſſen Zeit,<lb/>
wenn gleich der Beſitzer nicht veraͤndert wor-<lb/>
den, den Contract mit einem gewiſſen, oder<lb/>
willkuͤhrlichen Preiße, den er bezahlen muß, er-<lb/>
neuren ſoll. Das Recht, welches durch die-<lb/>ſen Contract erlangt wird, heißt <hirendition="#fr">das libella-<lb/>
riſche Recht</hi><hirendition="#aq">(jus libellarium).</hi> Hieraus<lb/>
folgt, <hirendition="#fr">daß in einem libellariſchen Con-<lb/>
tracte der Preiß, welcher fuͤr die Sa-<lb/>
che gezahlt wird, nach dem Verhaͤlt-<lb/>
niß der Zinſe und des Preißes, welcher<lb/>
fuͤr die Erneurung des Contracts zu<lb/>
einer gewiſſen Zeit bezahlt werden<lb/>ſoll, muß vermindert werden.</hi> Weil<lb/>
die Bezahlung der Zinſe und des Preißes fuͤr<lb/>
die Erneurung des Contracts auf dem libel-<lb/>
lariſchen Gute hafftet; <hirendition="#fr">ſo hat der Eigen-<lb/>
thumsherr des libellariſchen Rechts<lb/>
ein Recht in dem libellariſchen Gute</hi><lb/>
(§. 334.); folglich wenn <hirendition="#fr">die Zinſe und der<lb/>
Preiß der Erneurung nicht gezahlt<lb/>
worden waͤre, ſo muß ein jeder Nach-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">K k 2</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">folger</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[515/0551]
Von der Erbnutzbarkeit.
bringt: Jn Anſehung des Erb- und
Lehnherrn aber verſteht es ſich, daß
das Erbzinsrecht ſelbſt auf ihn ge-
bracht worden.
§. 732.
Ein libellariſcher Contract (contra-
ctus libellarius) wird genannt, wenn der Ei-
genthumsherr einem andern die ihm zugehoͤri-
ge Sache um einen gewiſſen Preiß mit der
Bedingung giebt, daß er jaͤhrlich eine ge-
wiſſe Zinſe zahlen und zu einer gewiſſen Zeit,
wenn gleich der Beſitzer nicht veraͤndert wor-
den, den Contract mit einem gewiſſen, oder
willkuͤhrlichen Preiße, den er bezahlen muß, er-
neuren ſoll. Das Recht, welches durch die-
ſen Contract erlangt wird, heißt das libella-
riſche Recht (jus libellarium). Hieraus
folgt, daß in einem libellariſchen Con-
tracte der Preiß, welcher fuͤr die Sa-
che gezahlt wird, nach dem Verhaͤlt-
niß der Zinſe und des Preißes, welcher
fuͤr die Erneurung des Contracts zu
einer gewiſſen Zeit bezahlt werden
ſoll, muß vermindert werden. Weil
die Bezahlung der Zinſe und des Preißes fuͤr
die Erneurung des Contracts auf dem libel-
lariſchen Gute hafftet; ſo hat der Eigen-
thumsherr des libellariſchen Rechts
ein Recht in dem libellariſchen Gute
(§. 334.); folglich wenn die Zinſe und der
Preiß der Erneurung nicht gezahlt
worden waͤre, ſo muß ein jeder Nach-
folger
Vom
libella-
riſchen
Recht.
K k 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/551>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.