manden zugehöret, und die sich folglich einer zueignen kann (§. 210.); und des- wegen höret das Erbzinsrecht nicht auf.
§. 730.
Wenn das Erbzinsrecht errichtet wird; soWas ge- schieht, wenn das Erbzins- recht auf- höret. wird die Erbnutzbarkeit des Guts vom Grund- eigenthume entweder auf eine gewisse Zeit, oder so lange als rechtmäßige Nachfolger da seyn werden, nachdem es im Erbzinscontra- cte ausgemacht worden, abgesondert (§. 727.). Es versteht sich derowegen, daß der, welcher das Recht eingeführet, keinen andern Sinn gehabt habe, als daß nach Verfliessung der Zeit, oder wenn kein rechtmäßiger Nachfol- ger mehr vorhanden, das Grundeigenthum mit der Erbnutzbarkeit des Guts wieder ver- einiget seyn soll; folglich wenn das Erb- zinsrecht auf höret, so fällt die Erb- nutzbarkeit des Guts wieder dem Grundeigenthumsherrn anheim; und er wird also mir völligem Rechte der Eigenthumsherr.
§. 731.
Das Erbzinsbarmachen(emphyteu-Vom Erbzins- barma- chen und Wieder- erbzins- barma- chen. ticatio) nennt man die Einräumung des Erb- zinsrechts in einer Sache, welche noch vom Erbzinsrecht frey ist. Das Wiedererbzins- barmachen(subemphyteuticatio) aber nennt man die Einräumung des Erbzinsrechts in einer Sache, worauf derjenige, welcher es einem andern einräumet, das Erbzinsrecht
hat;
Nat. u. Völckerrecht. K k
Von der Erbnutzbarkeit.
manden zugehoͤret, und die ſich folglich einer zueignen kann (§. 210.); und des- wegen hoͤret das Erbzinsrecht nicht auf.
§. 730.
Wenn das Erbzinsrecht errichtet wird; ſoWas ge- ſchieht, wenn das Erbzins- recht auf- hoͤret. wird die Erbnutzbarkeit des Guts vom Grund- eigenthume entweder auf eine gewiſſe Zeit, oder ſo lange als rechtmaͤßige Nachfolger da ſeyn werden, nachdem es im Erbzinscontra- cte ausgemacht worden, abgeſondert (§. 727.). Es verſteht ſich derowegen, daß der, welcher das Recht eingefuͤhret, keinen andern Sinn gehabt habe, als daß nach Verflieſſung der Zeit, oder wenn kein rechtmaͤßiger Nachfol- ger mehr vorhanden, das Grundeigenthum mit der Erbnutzbarkeit des Guts wieder ver- einiget ſeyn ſoll; folglich wenn das Erb- zinsrecht auf hoͤret, ſo faͤllt die Erb- nutzbarkeit des Guts wieder dem Grundeigenthumsherrn anheim; und er wird alſo mir voͤlligem Rechte der Eigenthumsherr.
§. 731.
Das Erbzinsbarmachen(emphyteu-Vom Erbzins- barma- chen und Wieder- erbzins- barma- chen. ticatio) nennt man die Einraͤumung des Erb- zinsrechts in einer Sache, welche noch vom Erbzinsrecht frey iſt. Das Wiedererbzins- barmachen(ſubemphyteuticatio) aber nennt man die Einraͤumung des Erbzinsrechts in einer Sache, worauf derjenige, welcher es einem andern einraͤumet, das Erbzinsrecht
hat;
Nat. u. Voͤlckerrecht. K k
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0549"n="513"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der Erbnutzbarkeit.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">manden zugehoͤret, und die ſich</hi> folglich<lb/><hirendition="#fr">einer zueignen kann (§. 210.); und</hi> des-<lb/>
wegen <hirendition="#fr">hoͤret das Erbzinsrecht nicht<lb/>
auf.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 730.</head><lb/><p>Wenn das Erbzinsrecht errichtet wird; ſo<noteplace="right">Was ge-<lb/>ſchieht,<lb/>
wenn das<lb/>
Erbzins-<lb/>
recht auf-<lb/>
hoͤret.</note><lb/>
wird die Erbnutzbarkeit des Guts vom Grund-<lb/>
eigenthume entweder auf eine gewiſſe Zeit,<lb/>
oder ſo lange als rechtmaͤßige Nachfolger da<lb/>ſeyn werden, nachdem es im Erbzinscontra-<lb/>
cte ausgemacht worden, abgeſondert (§. 727.).<lb/>
Es verſteht ſich derowegen, daß der, welcher<lb/>
das Recht eingefuͤhret, keinen andern Sinn<lb/>
gehabt habe, als daß nach Verflieſſung der<lb/>
Zeit, oder wenn kein rechtmaͤßiger Nachfol-<lb/>
ger mehr vorhanden, das Grundeigenthum<lb/>
mit der Erbnutzbarkeit des Guts wieder ver-<lb/>
einiget ſeyn ſoll; folglich <hirendition="#fr">wenn das Erb-<lb/>
zinsrecht auf hoͤret, ſo faͤllt die Erb-<lb/>
nutzbarkeit des Guts wieder dem<lb/>
Grundeigenthumsherrn anheim; und<lb/>
er wird</hi> alſo <hirendition="#fr">mir voͤlligem Rechte der<lb/>
Eigenthumsherr.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 731.</head><lb/><p>Das <hirendition="#fr">Erbzinsbarmachen</hi><hirendition="#aq">(emphyteu-</hi><noteplace="right">Vom<lb/>
Erbzins-<lb/>
barma-<lb/>
chen und<lb/>
Wieder-<lb/>
erbzins-<lb/>
barma-<lb/>
chen.</note><lb/><hirendition="#aq">ticatio)</hi> nennt man die Einraͤumung des Erb-<lb/>
zinsrechts in einer Sache, welche noch vom<lb/>
Erbzinsrecht frey iſt. Das <hirendition="#fr">Wiedererbzins-<lb/>
barmachen</hi><hirendition="#aq">(ſubemphyteuticatio)</hi> aber nennt<lb/>
man die Einraͤumung des Erbzinsrechts in<lb/>
einer Sache, worauf derjenige, welcher es<lb/>
einem andern einraͤumet, das Erbzinsrecht<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Nat. u. Voͤlckerrecht.</hi> K k</fw><fwplace="bottom"type="catch">hat;</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[513/0549]
Von der Erbnutzbarkeit.
manden zugehoͤret, und die ſich folglich
einer zueignen kann (§. 210.); und des-
wegen hoͤret das Erbzinsrecht nicht
auf.
§. 730.
Wenn das Erbzinsrecht errichtet wird; ſo
wird die Erbnutzbarkeit des Guts vom Grund-
eigenthume entweder auf eine gewiſſe Zeit,
oder ſo lange als rechtmaͤßige Nachfolger da
ſeyn werden, nachdem es im Erbzinscontra-
cte ausgemacht worden, abgeſondert (§. 727.).
Es verſteht ſich derowegen, daß der, welcher
das Recht eingefuͤhret, keinen andern Sinn
gehabt habe, als daß nach Verflieſſung der
Zeit, oder wenn kein rechtmaͤßiger Nachfol-
ger mehr vorhanden, das Grundeigenthum
mit der Erbnutzbarkeit des Guts wieder ver-
einiget ſeyn ſoll; folglich wenn das Erb-
zinsrecht auf hoͤret, ſo faͤllt die Erb-
nutzbarkeit des Guts wieder dem
Grundeigenthumsherrn anheim; und
er wird alſo mir voͤlligem Rechte der
Eigenthumsherr.
Was ge-
ſchieht,
wenn das
Erbzins-
recht auf-
hoͤret.
§. 731.
Das Erbzinsbarmachen (emphyteu-
ticatio) nennt man die Einraͤumung des Erb-
zinsrechts in einer Sache, welche noch vom
Erbzinsrecht frey iſt. Das Wiedererbzins-
barmachen (ſubemphyteuticatio) aber nennt
man die Einraͤumung des Erbzinsrechts in
einer Sache, worauf derjenige, welcher es
einem andern einraͤumet, das Erbzinsrecht
hat;
Vom
Erbzins-
barma-
chen und
Wieder-
erbzins-
barma-
chen.
Nat. u. Voͤlckerrecht. K k
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/549>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.