macht werden, und ob sie bloß denn bezahlt werden soll, wenn der Erb- zinsmann verändert wird, oder auch wenn der Erb- und Lehnherr verän- dert wird. Es erhellet aber wie vorher von der Erbzinse (§. 726.), daß das Recht Lehnwaare zu fordern ein Recht in der Sache(jus in re)sey, indem dasselbe aus dem Grundeigenthume abstammt, wel- ches unstreitig ein Recht in der Sache ist (§. 334.), damit dasselbe nicht gantz ohne allen Nutzen sey.
§. 729.
Wenn das Erb- zinsrecht geendet wird.
Da das Erbzinsrecht durch den Erb- zinscontract bestimmt wird (§. 727.); so hö- ret dasselbe, wenn es auf gewisse Per- sonen gerichtet wird, nach dem Ab- sterben aller dieser Personen auf: Wenn es aber auf eine gewisse Zeit gegeben wird, nach Verfliessung dieser Zeit, oder auch wenn der Erbzinsmann dem Erb- und Lehnherrn zu gefallen, oder dieser dem Erbzinsmanne zu gefallen das Erbzinsrecht erläßt (§. 337. 342.). Es erhellet aber an und vor sich selbst, daß das Erbzinsrecht auf hört, wenn das Erbzinsgut untergeht. Allein wenn der Erbzinsherr ohne Erben oder ei- nen Nachfolger stirbt; so wird, da das Grundeigenthum zu den Gütern des Grund- eigenthumsherrn gehört (§. 207.), natürli- cher Weise dasselbe eine Sache, die nie-
manden
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
macht werden, und ob ſie bloß denn bezahlt werden ſoll, wenn der Erb- zinsmann veraͤndert wird, oder auch wenn der Erb- und Lehnherr veraͤn- dert wird. Es erhellet aber wie vorher von der Erbzinſe (§. 726.), daß das Recht Lehnwaare zu fordern ein Recht in der Sache(jus in re)ſey, indem daſſelbe aus dem Grundeigenthume abſtammt, wel- ches unſtreitig ein Recht in der Sache iſt (§. 334.), damit daſſelbe nicht gantz ohne allen Nutzen ſey.
§. 729.
Wenn das Erb- zinsrecht geendet wird.
Da das Erbzinsrecht durch den Erb- zinscontract beſtimmt wird (§. 727.); ſo hoͤ- ret daſſelbe, wenn es auf gewiſſe Per- ſonen gerichtet wird, nach dem Ab- ſterben aller dieſer Perſonen auf: Wenn es aber auf eine gewiſſe Zeit gegeben wird, nach Verflieſſung dieſer Zeit, oder auch wenn der Erbzinsmann dem Erb- und Lehnherrn zu gefallen, oder dieſer dem Erbzinsmanne zu gefallen das Erbzinsrecht erlaͤßt (§. 337. 342.). Es erhellet aber an und vor ſich ſelbſt, daß das Erbzinsrecht auf hoͤrt, wenn das Erbzinsgut untergeht. Allein wenn der Erbzinsherr ohne Erben oder ei- nen Nachfolger ſtirbt; ſo wird, da das Grundeigenthum zu den Guͤtern des Grund- eigenthumsherrn gehoͤrt (§. 207.), natuͤrli- cher Weiſe daſſelbe eine Sache, die nie-
manden
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
macht werden, und ob ſie bloß denn
bezahlt werden ſoll, wenn der Erb-
zinsmann veraͤndert wird, oder auch
wenn der Erb- und Lehnherr veraͤn-
dert wird. Es erhellet aber wie vorher
von der Erbzinſe (§. 726.), daß das Recht
Lehnwaare zu fordern ein Recht in
der Sache (jus in re) ſey, indem daſſelbe
aus dem Grundeigenthume abſtammt, wel-
ches unſtreitig ein Recht in der Sache iſt (§.
334.), damit daſſelbe nicht gantz ohne allen
Nutzen ſey.
§. 729.
Da das Erbzinsrecht durch den Erb-
zinscontract beſtimmt wird (§. 727.); ſo hoͤ-
ret daſſelbe, wenn es auf gewiſſe Per-
ſonen gerichtet wird, nach dem Ab-
ſterben aller dieſer Perſonen auf: Wenn
es aber auf eine gewiſſe Zeit gegeben
wird, nach Verflieſſung dieſer Zeit,
oder auch wenn der Erbzinsmann dem
Erb- und Lehnherrn zu gefallen, oder
dieſer dem Erbzinsmanne zu gefallen
das Erbzinsrecht erlaͤßt (§. 337. 342.).
Es erhellet aber an und vor ſich ſelbſt, daß
das Erbzinsrecht auf hoͤrt, wenn das
Erbzinsgut untergeht. Allein wenn
der Erbzinsherr ohne Erben oder ei-
nen Nachfolger ſtirbt; ſo wird, da das
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eigenthumsherrn gehoͤrt (§. 207.), natuͤrli-
cher Weiſe daſſelbe eine Sache, die nie-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 512. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/548>, abgerufen am 21.11.2024.
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