den muß, daß ein anderer seine Sache nu- tzet und gebraucht, doch so, daß die Sache selbst unbeschädiget bleibe. Wer den Nieß- brauch hat, ist der Usufructuarius (Frucht- niesser), der zuweilen auch fructuarius ge- nannt wird. Die Proprietät bleibt also bey dem Eigenthumsherrn; folglich was der Eigenthumsherr vermöge der Proprietät thun kan, daß ist dem Usu- fructuario nicht erlaubet. Derowegen kann er die Sache nicht veräussern (§. 257.), nicht verändern (§. 256.), nicht verpfänden (§. 700.), derselben keine Servitut auflegen (§. 710.): Aber mit dem Nießbrauch, indem derselbe ein ihm eigenes Recht ist, kann er nach seinem Belieben thun, was ihm gefällt (§. 195. 206.). Es erhellet auch, daß man die Sache nicht anders nutzen kann, als wie sie ist; und es ist nicht weniger of- fenbahr, daß man den Nießbrauch in allen beweglichen und unbeweglichen, auch unkörperlichen Sachen, welche man nutzen und gebrauchen kann, ein- räumen könne, doch so, daß dieselbe noch unversehret übrig bleiben, und zwar unter einer Bedingung, die dem- jenigen, der das Recht einräumet, ge- fällt (§. 314.).
§. 714.
Von zweifel- haften
Weil die Metalle und Ertze(minera- lia) nicht in einer kurtzen Zeit wieder wach-
sen;
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
den muß, daß ein anderer ſeine Sache nu- tzet und gebraucht, doch ſo, daß die Sache ſelbſt unbeſchaͤdiget bleibe. Wer den Nieß- brauch hat, iſt der Uſufructuarius (Frucht- nieſſer), der zuweilen auch fructuarius ge- nannt wird. Die Proprietaͤt bleibt alſo bey dem Eigenthumsherrn; folglich was der Eigenthumsherr vermoͤge der Proprietaͤt thun kan, daß iſt dem Uſu- fructuario nicht erlaubet. Derowegen kann er die Sache nicht veraͤuſſern (§. 257.), nicht veraͤndern (§. 256.), nicht verpfaͤnden (§. 700.), derſelben keine Servitut auflegen (§. 710.): Aber mit dem Nießbrauch, indem derſelbe ein ihm eigenes Recht iſt, kann er nach ſeinem Belieben thun, was ihm gefaͤllt (§. 195. 206.). Es erhellet auch, daß man die Sache nicht anders nutzen kann, als wie ſie iſt; und es iſt nicht weniger of- fenbahr, daß man den Nießbrauch in allen beweglichen und unbeweglichen, auch unkoͤrperlichen Sachen, welche man nutzen und gebrauchen kann, ein- raͤumen koͤnne, doch ſo, daß dieſelbe noch unverſehret uͤbrig bleiben, und zwar unter einer Bedingung, die dem- jenigen, der das Recht einraͤumet, ge- faͤllt (§. 314.).
§. 714.
Von zweifel- haften
Weil die Metalle und Ertze(minera- lia) nicht in einer kurtzen Zeit wieder wach-
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II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
den muß, daß ein anderer ſeine Sache nu-
tzet und gebraucht, doch ſo, daß die Sache
ſelbſt unbeſchaͤdiget bleibe. Wer den Nieß-
brauch hat, iſt der Uſufructuarius (Frucht-
nieſſer), der zuweilen auch fructuarius ge-
nannt wird. Die Proprietaͤt bleibt alſo
bey dem Eigenthumsherrn; folglich
was der Eigenthumsherr vermoͤge der
Proprietaͤt thun kan, daß iſt dem Uſu-
fructuario nicht erlaubet. Derowegen
kann er die Sache nicht veraͤuſſern (§.
257.), nicht veraͤndern (§. 256.), nicht
verpfaͤnden (§. 700.), derſelben keine
Servitut auflegen (§. 710.): Aber mit
dem Nießbrauch, indem derſelbe ein ihm
eigenes Recht iſt, kann er nach ſeinem
Belieben thun, was ihm gefaͤllt (§.
195. 206.). Es erhellet auch, daß man
die Sache nicht anders nutzen kann,
als wie ſie iſt; und es iſt nicht weniger of-
fenbahr, daß man den Nießbrauch in
allen beweglichen und unbeweglichen,
auch unkoͤrperlichen Sachen, welche
man nutzen und gebrauchen kann, ein-
raͤumen koͤnne, doch ſo, daß dieſelbe
noch unverſehret uͤbrig bleiben, und
zwar unter einer Bedingung, die dem-
jenigen, der das Recht einraͤumet, ge-
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Weil die Metalle und Ertze (minera-
lia) nicht in einer kurtzen Zeit wieder wach-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/534>, abgerufen am 21.11.2024.
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