darf, als daß er darein willige, es müsse, was ohne Ursach angenommen worden, wieder gegeben werden; so wird derselbe auch aus einem Qvasicontract, nach dem äussern Rechte, es wiederzugeben ver- bunden. Weil aber der, welcher etwas gleichsam ohne Ursache annimmt, es zwar mit Recht annehmen konnte, aber nicht behalten darf; so entspringt die Verbindlichkeit es wieder zu geben nach dem äussern Rechten daraus, was stillschweigend in einer Handlung enthalten ist.
§. 696.
Von den zusam- menge- setzten Contra- cten und dem Pachte auf die Helfte der Früchte.
Weil man die zusammengesetzten, oder ver- mischten Contracte aus der Erklärung der einfachen, die in ihnen zusammen kommen, leicht unterscheidet; so scheint es nicht nöthig zu seyn, von denselben viel besonders zusagen. Dieses bemercken wir nur, daß der Con- tract, welchen der Pachter mit den Ei- genthumsherrn auf die Helfte der Früchte macht, aus dem Pacht- und dem Gesellschaftscontracte vermischt sey (§. 620. 639.). Denn weil der Pach- ter vor einen Theil der Früchte den Acker pachtet, den man colonum partiarium nen- net; so ist der Schaden und Gewinn dem Verpachter und Pachter gemein- schaftlich.
Das
II.Th. 14 H. Von den Qvaſicontracten.
darf, als daß er darein willige, es muͤſſe, was ohne Urſach angenommen worden, wieder gegeben werden; ſo wird derſelbe auch aus einem Qvaſicontract, nach dem aͤuſſern Rechte, es wiederzugeben ver- bunden. Weil aber der, welcher etwas gleichſam ohne Urſache annimmt, es zwar mit Recht annehmen konnte, aber nicht behalten darf; ſo entſpringt die Verbindlichkeit es wieder zu geben nach dem aͤuſſern Rechten daraus, was ſtillſchweigend in einer Handlung enthalten iſt.
§. 696.
Von den zuſam- menge- ſetzten Contra- cten und dem Pachte auf die Helfte der Fruͤchte.
Weil man die zuſammengeſetzten, oder ver- miſchten Contracte aus der Erklaͤrung der einfachen, die in ihnen zuſammen kommen, leicht unterſcheidet; ſo ſcheint es nicht noͤthig zu ſeyn, von denſelben viel beſonders zuſagen. Dieſes bemercken wir nur, daß der Con- tract, welchen der Pachter mit den Ei- genthumsherrn auf die Helfte der Fruͤchte macht, aus dem Pacht- und dem Geſellſchaftscontracte vermiſcht ſey (§. 620. 639.). Denn weil der Pach- ter vor einen Theil der Fruͤchte den Acker pachtet, den man colonum partiarium nen- net; ſo iſt der Schaden und Gewinn dem Verpachter und Pachter gemein- ſchaftlich.
Das
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II. Th. 14 H. Von den Qvaſicontracten.
darf, als daß er darein willige, es muͤſſe, was
ohne Urſach angenommen worden, wieder
gegeben werden; ſo wird derſelbe auch
aus einem Qvaſicontract, nach dem
aͤuſſern Rechte, es wiederzugeben ver-
bunden. Weil aber der, welcher etwas
gleichſam ohne Urſache annimmt, es zwar mit
Recht annehmen konnte, aber nicht behalten
darf; ſo entſpringt die Verbindlichkeit es
wieder zu geben nach dem aͤuſſern
Rechten daraus, was ſtillſchweigend
in einer Handlung enthalten iſt.
§. 696.
Weil man die zuſammengeſetzten, oder ver-
miſchten Contracte aus der Erklaͤrung der
einfachen, die in ihnen zuſammen kommen,
leicht unterſcheidet; ſo ſcheint es nicht noͤthig
zu ſeyn, von denſelben viel beſonders zuſagen.
Dieſes bemercken wir nur, daß der Con-
tract, welchen der Pachter mit den Ei-
genthumsherrn auf die Helfte der
Fruͤchte macht, aus dem Pacht- und
dem Geſellſchaftscontracte vermiſcht
ſey (§. 620. 639.). Denn weil der Pach-
ter vor einen Theil der Fruͤchte den Acker
pachtet, den man colonum partiarium nen-
net; ſo iſt der Schaden und Gewinn
dem Verpachter und Pachter gemein-
ſchaftlich.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/516>, abgerufen am 21.11.2024.
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