hätte, würde haben geben müssen, z. E. wenn man ein Haus vermiethen soll, und es selbst mit dem Vorsatze bewohnet, eben die Miethe, die ein anderer geben würde, zu bezahlen.
§. 692.
Von der zufälli- gen Ge- mein- schaft.
Eine zufällige Gemeinschaft(com- munio incidens) nennt man, in welche man durch eine gewisse Begebenheit kommt, das ist, ohne einige vorhergehende Verabre- dung, daß die Sache gemeinschaftlich seyn soll. Z. E. wenn ein Haus oder ein Gut uns und einem andern zusammen geschenckt wird. Da diejenigen, welche in eine Gemeinschaft zufälliger Weise kommen, das Eigen- thum in einer ungetheilten Sache zum Theil erhalten (§. 196.); und daher von ihnen nicht anders vermuthet werden kann, als daß sie darein willigen, daß Schaden und Gewinn gemeinschaftlich seyn soll, ehe sie entweder in die Theilung, oder gemeinschaftliche Ver- waltung ausdrücklich einwilligen; so con- trahiren sie eine Qvasigesellschaft (§. 639.); daher werden die persönlichen Verbind- lichkeiten, welche aus dem Contract der Gesell- schaft entspringen, auch in einer zufälligen Ge- meinschaft nicht bloß angesehen, als der Bil- ligkeit gemäß, sondern als vollkommene Ver- bindlichkeiten.
§. 693.
Von der Bezah- lung des- sen, was
Das Nichtschuldige(indebitum) nennt man, zu dessen Leistung wir dem andern nicht verbunden sind; deswegen ist die Bezahlung
des
II.Theil 14. Hauptſtuͤck.
haͤtte, wuͤrde haben geben muͤſſen, z. E. wenn man ein Haus vermiethen ſoll, und es ſelbſt mit dem Vorſatze bewohnet, eben die Miethe, die ein anderer geben wuͤrde, zu bezahlen.
§. 692.
Von der zufaͤlli- gen Ge- mein- ſchaft.
Eine zufaͤllige Gemeinſchaft(com- munio incidens) nennt man, in welche man durch eine gewiſſe Begebenheit kommt, das iſt, ohne einige vorhergehende Verabre- dung, daß die Sache gemeinſchaftlich ſeyn ſoll. Z. E. wenn ein Haus oder ein Gut uns und einem andern zuſammen geſchenckt wird. Da diejenigen, welche in eine Gemeinſchaft zufaͤlliger Weiſe kommen, das Eigen- thum in einer ungetheilten Sache zum Theil erhalten (§. 196.); und daher von ihnen nicht anders vermuthet werden kann, als daß ſie darein willigen, daß Schaden und Gewinn gemeinſchaftlich ſeyn ſoll, ehe ſie entweder in die Theilung, oder gemeinſchaftliche Ver- waltung ausdruͤcklich einwilligen; ſo con- trahiren ſie eine Qvaſigeſellſchaft (§. 639.); daher werden die perſoͤnlichen Verbind- lichkeiten, welche aus dem Contract der Geſell- ſchaft entſpringen, auch in einer zufaͤlligen Ge- meinſchaft nicht bloß angeſehen, als der Bil- ligkeit gemaͤß, ſondern als vollkommene Ver- bindlichkeiten.
§. 693.
Von der Bezah- lung deſ- ſen, was
Das Nichtſchuldige(indebitum) nennt man, zu deſſen Leiſtung wir dem andern nicht verbunden ſind; deswegen iſt die Bezahlung
des
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II. Theil 14. Hauptſtuͤck.
haͤtte, wuͤrde haben geben muͤſſen, z. E. wenn
man ein Haus vermiethen ſoll, und es ſelbſt
mit dem Vorſatze bewohnet, eben die Miethe,
die ein anderer geben wuͤrde, zu bezahlen.
§. 692.
Eine zufaͤllige Gemeinſchaft (com-
munio incidens) nennt man, in welche
man durch eine gewiſſe Begebenheit kommt,
das iſt, ohne einige vorhergehende Verabre-
dung, daß die Sache gemeinſchaftlich ſeyn ſoll.
Z. E. wenn ein Haus oder ein Gut uns und
einem andern zuſammen geſchenckt wird. Da
diejenigen, welche in eine Gemeinſchaft
zufaͤlliger Weiſe kommen, das Eigen-
thum in einer ungetheilten Sache zum Theil
erhalten (§. 196.); und daher von ihnen nicht
anders vermuthet werden kann, als daß ſie
darein willigen, daß Schaden und Gewinn
gemeinſchaftlich ſeyn ſoll, ehe ſie entweder
in die Theilung, oder gemeinſchaftliche Ver-
waltung ausdruͤcklich einwilligen; ſo con-
trahiren ſie eine Qvaſigeſellſchaft (§.
639.); daher werden die perſoͤnlichen Verbind-
lichkeiten, welche aus dem Contract der Geſell-
ſchaft entſpringen, auch in einer zufaͤlligen Ge-
meinſchaft nicht bloß angeſehen, als der Bil-
ligkeit gemaͤß, ſondern als vollkommene Ver-
bindlichkeiten.
§. 693.
Das Nichtſchuldige (indebitum) nennt
man, zu deſſen Leiſtung wir dem andern nicht
verbunden ſind; deswegen iſt die Bezahlung
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/512>, abgerufen am 21.11.2024.
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