contract zu ma- chen.Qvasicontract nicht, wenn man des andern ausdrückliche Meinung erfah- ren kann; folglich gilt er nur alsdenn, wenn das, was man in des andern Nahmen thut, keinen Aufschub leidet, so daß man seine ausdrückliche Ein- willigung einholen könte, oder wenn der andere, zu dessen Nutzen etwas zu thun ist, Alters halber, oder wegen schwacher Gemüthskräfte nicht ein- willigen kann.
§. 689.
Ob Qva- sicontra- cte nach dem Na- turrechte statt fin- den.
Weil wir durch die Natur verbunden sind zum Nutzen des andern zu thun, was in un- serer Gewalt steht (§. 133. 134.), und den andern dazu durch einen Contract vollkommen verbindlich machen können (§. 667.), die Ein- willigung des andern aber, welche zu dem Con- tracte erfordert wird (§. 438.), vermuthet werden kann (§. 686.); so findet ein Qvasicontract auch nach dem Rechte der Natur statt, und die vermuthete Einwilligung würckt alsdenn eben das, was die ausdrückliche würckt.
§. 690.
Von der Anmas- sung ei- nes frem- den Ge- schäfts.
Die Anmaßung eines fremden Ge- schäfts(negotiorum gestio) ist ein Qvasi- contract, wodurch man ein Geschäfte, ohne dessen Einwilligung, dessen es ist, freywillig unternimmt, mit dem Vorsatze, sich den an- dern verbindlich zu machen. Die Anmas- sung eines fremden Geschäfts ist also
gleichsam
II.Theil 14. Hauptſtuͤck.
contract zu ma- chen.Qvaſicontract nicht, wenn man des andern ausdruͤckliche Meinung erfah- ren kann; folglich gilt er nur alsdenn, wenn das, was man in des andern Nahmen thut, keinen Aufſchub leidet, ſo daß man ſeine ausdruͤckliche Ein- willigung einholen koͤnte, oder wenn der andere, zu deſſen Nutzen etwas zu thun iſt, Alters halber, oder wegen ſchwacher Gemuͤthskraͤfte nicht ein- willigen kann.
§. 689.
Ob Qva- ſicontra- cte nach dem Na- turrechte ſtatt fin- den.
Weil wir durch die Natur verbunden ſind zum Nutzen des andern zu thun, was in un- ſerer Gewalt ſteht (§. 133. 134.), und den andern dazu durch einen Contract vollkommen verbindlich machen koͤnnen (§. 667.), die Ein- willigung des andern aber, welche zu dem Con- tracte erfordert wird (§. 438.), vermuthet werden kann (§. 686.); ſo findet ein Qvaſicontract auch nach dem Rechte der Natur ſtatt, und die vermuthete Einwilligung wuͤrckt alsdenn eben das, was die ausdruͤckliche wuͤrckt.
§. 690.
Von der Anmaſ- ſung ei- nes frem- den Ge- ſchaͤfts.
Die Anmaßung eines fremden Ge- ſchaͤfts(negotiorum geſtio) iſt ein Qvaſi- contract, wodurch man ein Geſchaͤfte, ohne deſſen Einwilligung, deſſen es iſt, freywillig unternimmt, mit dem Vorſatze, ſich den an- dern verbindlich zu machen. Die Anmaſ- ſung eines fremden Geſchaͤfts iſt alſo
gleichſam
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II. Theil 14. Hauptſtuͤck.
Qvaſicontract nicht, wenn man des
andern ausdruͤckliche Meinung erfah-
ren kann; folglich gilt er nur alsdenn,
wenn das, was man in des andern
Nahmen thut, keinen Aufſchub leidet,
ſo daß man ſeine ausdruͤckliche Ein-
willigung einholen koͤnte, oder wenn
der andere, zu deſſen Nutzen etwas
zu thun iſt, Alters halber, oder wegen
ſchwacher Gemuͤthskraͤfte nicht ein-
willigen kann.
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zu ma-
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§. 689.
Weil wir durch die Natur verbunden ſind
zum Nutzen des andern zu thun, was in un-
ſerer Gewalt ſteht (§. 133. 134.), und den
andern dazu durch einen Contract vollkommen
verbindlich machen koͤnnen (§. 667.), die Ein-
willigung des andern aber, welche zu dem Con-
tracte erfordert wird (§. 438.), vermuthet
werden kann (§. 686.); ſo findet ein
Qvaſicontract auch nach dem Rechte
der Natur ſtatt, und die vermuthete
Einwilligung wuͤrckt alsdenn eben
das, was die ausdruͤckliche wuͤrckt.
§. 690.
Die Anmaßung eines fremden Ge-
ſchaͤfts (negotiorum geſtio) iſt ein Qvaſi-
contract, wodurch man ein Geſchaͤfte, ohne
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/508>, abgerufen am 21.11.2024.
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