Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite
Das vierzehnte Hauptstück.

Von den Qvasicontracten.

§. 686.

Einen Qvasicontract (quasi contra-Von den
Quasi-
contra-
cten.

ctus) nennt man eine erdichtete Ver-
abredung, in welcher die Einwilli-
gung des einen ausdrücklich da ist, die Ein-
willigung des andern aber nur vermuthet
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens
wegen gemacht werden; so kann man die
Einwilligung im Contrahiren nicht
vermuthen, wenn nicht der augen-
scheinliche Nutzen desjenigen erhellet,
dessen Einwilligung man vermuthet.

§. 687.

Weil man im Qvasicontracte voraus setzt,Von der
Verbind-
lichkeit,
welche
aus dem
Quasi-
contracte
kommt.

daß beyde Theile in das gewilliget, was der
eine Theil zum Nutzen des andern unter-
nimmt (§. 686.); so wird der andere
uns durch einen Qvasicontract dazu
verbunden, wozu er uns verbunden
gewesen wäre, wenn er in der That
den Contract gemacht hätte: Und wir
werden ihm im Gegentheil eben so als
durch einen wahren Contract ver-
bunden.

§. 688.

Weil keine Vermuthung statt findet, woWenn es
erlaubt
ist einen
Quasi-

man von der Wahrheit gewiß werden kann,
wie ein jeder zugeben muß; so gilt der

Qvasi-
G g 4
Das vierzehnte Hauptſtuͤck.

Von den Qvaſicontracten.

§. 686.

Einen Qvaſicontract (quaſi contra-Von den
Quaſi-
contra-
cten.

ctus) nennt man eine erdichtete Ver-
abredung, in welcher die Einwilli-
gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein-
willigung des andern aber nur vermuthet
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens
wegen gemacht werden; ſo kann man die
Einwilligung im Contrahiren nicht
vermuthen, wenn nicht der augen-
ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet,
deſſen Einwilligung man vermuthet.

§. 687.

Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt,Von der
Verbind-
lichkeit,
welche
aus dem
Quaſi-
contracte
kommt.

daß beyde Theile in das gewilliget, was der
eine Theil zum Nutzen des andern unter-
nimmt (§. 686.); ſo wird der andere
uns durch einen Qvaſicontract dazu
verbunden, wozu er uns verbunden
geweſen waͤre, wenn er in der That
den Contract gemacht haͤtte: Und wir
werden ihm im Gegentheil eben ſo als
durch einen wahren Contract ver-
bunden.

§. 688.

Weil keine Vermuthung ſtatt findet, woWenn es
erlaubt
iſt einen
Quaſi-

man von der Wahrheit gewiß werden kann,
wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der

Qvaſi-
G g 4
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0507" n="471"/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#fr">Das vierzehnte Haupt&#x017F;tu&#x0364;ck.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Von den Qva&#x017F;icontracten.</hi> </hi> </hi> </p>
            </argument><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 686.</head><lb/>
              <p><hi rendition="#in">E</hi>inen <hi rendition="#fr">Qva&#x017F;icontract</hi><hi rendition="#aq">(qua&#x017F;i contra-</hi><note place="right">Von den<lb/>
Qua&#x017F;i-<lb/>
contra-<lb/>
cten.</note><lb/><hi rendition="#aq">ctus)</hi> nennt man eine erdichtete Ver-<lb/>
abredung, in welcher die Einwilli-<lb/>
gung des einen ausdru&#x0364;cklich da i&#x017F;t, die Ein-<lb/>
willigung des andern aber nur vermuthet<lb/>
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens<lb/>
wegen gemacht werden; &#x017F;o <hi rendition="#fr">kann man die<lb/>
Einwilligung im Contrahiren nicht<lb/>
vermuthen, wenn nicht der augen-<lb/>
&#x017F;cheinliche Nutzen desjenigen erhellet,<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Einwilligung man vermuthet.</hi></p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 687.</head><lb/>
              <p>Weil man im Qva&#x017F;icontracte voraus &#x017F;etzt,<note place="right">Von der<lb/>
Verbind-<lb/>
lichkeit,<lb/>
welche<lb/>
aus dem<lb/>
Qua&#x017F;i-<lb/>
contracte<lb/>
kommt.</note><lb/>
daß beyde Theile in das gewilliget, was der<lb/>
eine Theil zum Nutzen des andern unter-<lb/>
nimmt (§. 686.); <hi rendition="#fr">&#x017F;o wird der andere<lb/>
uns durch einen Qva&#x017F;icontract dazu<lb/>
verbunden, wozu er uns verbunden<lb/>
gewe&#x017F;en wa&#x0364;re, wenn er in der That<lb/>
den Contract gemacht ha&#x0364;tte: Und wir<lb/>
werden ihm im Gegentheil eben &#x017F;o als<lb/>
durch einen wahren Contract ver-<lb/>
bunden.</hi></p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 688.</head><lb/>
              <p>Weil keine Vermuthung &#x017F;tatt findet, wo<note place="right">Wenn es<lb/>
erlaubt<lb/>
i&#x017F;t einen<lb/>
Qua&#x017F;i-</note><lb/>
man von der Wahrheit gewiß werden kann,<lb/>
wie ein jeder zugeben muß; <hi rendition="#fr">&#x017F;o gilt der</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="sig">G g 4</fw><fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">Qva&#x017F;i-</hi></fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[471/0507] Das vierzehnte Hauptſtuͤck. Von den Qvaſicontracten. §. 686. Einen Qvaſicontract (quaſi contra- ctus) nennt man eine erdichtete Ver- abredung, in welcher die Einwilli- gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein- willigung des andern aber nur vermuthet wird. Weil aber die Contracte des Nutzens wegen gemacht werden; ſo kann man die Einwilligung im Contrahiren nicht vermuthen, wenn nicht der augen- ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet, deſſen Einwilligung man vermuthet. Von den Quaſi- contra- cten. §. 687. Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt, daß beyde Theile in das gewilliget, was der eine Theil zum Nutzen des andern unter- nimmt (§. 686.); ſo wird der andere uns durch einen Qvaſicontract dazu verbunden, wozu er uns verbunden geweſen waͤre, wenn er in der That den Contract gemacht haͤtte: Und wir werden ihm im Gegentheil eben ſo als durch einen wahren Contract ver- bunden. Von der Verbind- lichkeit, welche aus dem Quaſi- contracte kommt. §. 688. Weil keine Vermuthung ſtatt findet, wo man von der Wahrheit gewiß werden kann, wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der Qvaſi- Wenn es erlaubt iſt einen Quaſi- G g 4

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/507
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/507>, abgerufen am 21.11.2024.