Einen Qvasicontract(quasi contra-Von den Quasi- contra- cten. ctus) nennt man eine erdichtete Ver- abredung, in welcher die Einwilli- gung des einen ausdrücklich da ist, die Ein- willigung des andern aber nur vermuthet wird. Weil aber die Contracte des Nutzens wegen gemacht werden; so kann man die Einwilligung im Contrahiren nicht vermuthen, wenn nicht der augen- scheinliche Nutzen desjenigen erhellet, dessen Einwilligung man vermuthet.
§. 687.
Weil man im Qvasicontracte voraus setzt,Von der Verbind- lichkeit, welche aus dem Quasi- contracte kommt. daß beyde Theile in das gewilliget, was der eine Theil zum Nutzen des andern unter- nimmt (§. 686.); so wird der andere uns durch einen Qvasicontract dazu verbunden, wozu er uns verbunden gewesen wäre, wenn er in der That den Contract gemacht hätte: Und wir werden ihm im Gegentheil eben so als durch einen wahren Contract ver- bunden.
§. 688.
Weil keine Vermuthung statt findet, woWenn es erlaubt ist einen Quasi- man von der Wahrheit gewiß werden kann, wie ein jeder zugeben muß; so gilt der
Qvasi-
G g 4
Das vierzehnte Hauptſtuͤck.
Von den Qvaſicontracten.
§. 686.
Einen Qvaſicontract(quaſi contra-Von den Quaſi- contra- cten. ctus) nennt man eine erdichtete Ver- abredung, in welcher die Einwilli- gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein- willigung des andern aber nur vermuthet wird. Weil aber die Contracte des Nutzens wegen gemacht werden; ſo kann man die Einwilligung im Contrahiren nicht vermuthen, wenn nicht der augen- ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet, deſſen Einwilligung man vermuthet.
§. 687.
Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt,Von der Verbind- lichkeit, welche aus dem Quaſi- contracte kommt. daß beyde Theile in das gewilliget, was der eine Theil zum Nutzen des andern unter- nimmt (§. 686.); ſo wird der andere uns durch einen Qvaſicontract dazu verbunden, wozu er uns verbunden geweſen waͤre, wenn er in der That den Contract gemacht haͤtte: Und wir werden ihm im Gegentheil eben ſo als durch einen wahren Contract ver- bunden.
§. 688.
Weil keine Vermuthung ſtatt findet, woWenn es erlaubt iſt einen Quaſi- man von der Wahrheit gewiß werden kann, wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der
Qvaſi-
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Das vierzehnte Hauptſtuͤck.
Von den Qvaſicontracten.
§. 686.
Einen Qvaſicontract (quaſi contra-
ctus) nennt man eine erdichtete Ver-
abredung, in welcher die Einwilli-
gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein-
willigung des andern aber nur vermuthet
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens
wegen gemacht werden; ſo kann man die
Einwilligung im Contrahiren nicht
vermuthen, wenn nicht der augen-
ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet,
deſſen Einwilligung man vermuthet.
Von den
Quaſi-
contra-
cten.
§. 687.
Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt,
daß beyde Theile in das gewilliget, was der
eine Theil zum Nutzen des andern unter-
nimmt (§. 686.); ſo wird der andere
uns durch einen Qvaſicontract dazu
verbunden, wozu er uns verbunden
geweſen waͤre, wenn er in der That
den Contract gemacht haͤtte: Und wir
werden ihm im Gegentheil eben ſo als
durch einen wahren Contract ver-
bunden.
Von der
Verbind-
lichkeit,
welche
aus dem
Quaſi-
contracte
kommt.
§. 688.
Weil keine Vermuthung ſtatt findet, wo
man von der Wahrheit gewiß werden kann,
wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der
Qvaſi-
Wenn es
erlaubt
iſt einen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/507>, abgerufen am 21.11.2024.
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