Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

Von den Glückscontracten.
cher den Kux kauft, oder durch einen
andern Titel erhält, stillschweigend in
den Bergwerckscontract.
Und weil ein
Eigenthümer eine ihm zugehörige Sache ver-
lassen kann (§. 203.); so kann der Eigen-
thumsherr einen Zubussekux verlassen,
wenn er überdrüßig ist weiter Zubusse
zu geben.
Wenn jemand in eine Berg-
wercksgesellschaft getreteu ist; so rührt es aus
einem andern Grunde her, daß er sie nicht
anders als mit Einwilligung der übrigen Glie-
der, oder wenn er einen andern an seine Stel-
le verschaft, welcher die Zubusse giebt, ver-
lassen kann.

§. 684.

Den Hofnungskauf (emtio spei) nenntVom
Hoff-
nungs-
kaufe.

man den Contract, in welchem man derge-
stalt mit einander eines wird, daß dasjenige,
was durch eine gewisse Handlung, wovon der
Ausgang zweifelhaft ist, erhalten wird, un-
ser seyn, und wir für das Ungewisse einen ge-
wissen Preiß zahlen; oder kürtzer zu reden, es
ist der Kauf einer zu erhaltenden ungewissen
Sache. Wenn also durch die Hand-
lung, worüber contrahiret worden,
nichts erhalten wird; so bekommt der
Käufer nichts, und ist doch verbunden
den Preiß zu zahlen: Und im Gegen-
theil ist er nicht verbunden mehr zu
zahlen, wenn gleich, was erhalten
wird, viel mehr werth ist.
Es erhel-
let aber, daß, wenn man die Hoffnung kauft,

der
G g 3

Von den Gluͤckscontracten.
cher den Kux kauft, oder durch einen
andern Titel erhaͤlt, ſtillſchweigend in
den Bergwerckscontract.
Und weil ein
Eigenthuͤmer eine ihm zugehoͤrige Sache ver-
laſſen kann (§. 203.); ſo kann der Eigen-
thumsherr einen Zubuſſekux verlaſſen,
wenn er uͤberdruͤßig iſt weiter Zubuſſe
zu geben.
Wenn jemand in eine Berg-
wercksgeſellſchaft getreteu iſt; ſo ruͤhrt es aus
einem andern Grunde her, daß er ſie nicht
anders als mit Einwilligung der uͤbrigen Glie-
der, oder wenn er einen andern an ſeine Stel-
le verſchaft, welcher die Zubuſſe giebt, ver-
laſſen kann.

§. 684.

Den Hofnungskauf (emtio ſpei) nenntVom
Hoff-
nungs-
kaufe.

man den Contract, in welchem man derge-
ſtalt mit einander eines wird, daß dasjenige,
was durch eine gewiſſe Handlung, wovon der
Ausgang zweifelhaft iſt, erhalten wird, un-
ſer ſeyn, und wir fuͤr das Ungewiſſe einen ge-
wiſſen Preiß zahlen; oder kuͤrtzer zu reden, es
iſt der Kauf einer zu erhaltenden ungewiſſen
Sache. Wenn alſo durch die Hand-
lung, woruͤber contrahiret worden,
nichts erhalten wird; ſo bekommt der
Kaͤufer nichts, und iſt doch verbunden
den Preiß zu zahlen: Und im Gegen-
theil iſt er nicht verbunden mehr zu
zahlen, wenn gleich, was erhalten
wird, viel mehr werth iſt.
Es erhel-
let aber, daß, wenn man die Hoffnung kauft,

der
G g 3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0505" n="469"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von den Glu&#x0364;ckscontracten.</hi></fw><lb/><hi rendition="#fr">cher den Kux kauft, oder durch einen<lb/>
andern Titel erha&#x0364;lt, &#x017F;till&#x017F;chweigend in<lb/>
den Bergwerckscontract.</hi> Und weil ein<lb/>
Eigenthu&#x0364;mer eine ihm zugeho&#x0364;rige Sache ver-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en kann (§. 203.); &#x017F;o <hi rendition="#fr">kann der Eigen-<lb/>
thumsherr einen Zubu&#x017F;&#x017F;ekux verla&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
wenn er u&#x0364;berdru&#x0364;ßig i&#x017F;t weiter Zubu&#x017F;&#x017F;e<lb/>
zu geben.</hi> Wenn jemand in eine Berg-<lb/>
wercksge&#x017F;ell&#x017F;chaft getreteu i&#x017F;t; &#x017F;o ru&#x0364;hrt es aus<lb/>
einem andern Grunde her, daß er &#x017F;ie nicht<lb/>
anders als mit Einwilligung der u&#x0364;brigen Glie-<lb/>
der, oder wenn er einen andern an &#x017F;eine Stel-<lb/>
le ver&#x017F;chaft, welcher die Zubu&#x017F;&#x017F;e giebt, ver-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en kann.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 684.</head><lb/>
              <p>Den <hi rendition="#fr">Hofnungskauf</hi> <hi rendition="#aq">(emtio &#x017F;pei)</hi> nennt<note place="right">Vom<lb/>
Hoff-<lb/>
nungs-<lb/>
kaufe.</note><lb/>
man den Contract, in welchem man derge-<lb/>
&#x017F;talt mit einander eines wird, daß dasjenige,<lb/>
was durch eine gewi&#x017F;&#x017F;e Handlung, wovon der<lb/>
Ausgang zweifelhaft i&#x017F;t, erhalten wird, un-<lb/>
&#x017F;er &#x017F;eyn, und wir fu&#x0364;r das Ungewi&#x017F;&#x017F;e einen ge-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;en Preiß zahlen; oder ku&#x0364;rtzer zu reden, es<lb/>
i&#x017F;t der Kauf einer zu erhaltenden ungewi&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Sache. <hi rendition="#fr">Wenn</hi> al&#x017F;o <hi rendition="#fr">durch die Hand-<lb/>
lung, woru&#x0364;ber contrahiret worden,<lb/>
nichts erhalten wird; &#x017F;o bekommt der<lb/>
Ka&#x0364;ufer nichts, und i&#x017F;t doch verbunden<lb/>
den Preiß zu zahlen: Und im Gegen-<lb/>
theil i&#x017F;t er nicht verbunden mehr zu<lb/>
zahlen, wenn gleich, was erhalten<lb/>
wird, viel mehr werth i&#x017F;t.</hi> Es erhel-<lb/>
let aber, daß, wenn man die Hoffnung kauft,<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">G g 3</fw><fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">der</hi></fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[469/0505] Von den Gluͤckscontracten. cher den Kux kauft, oder durch einen andern Titel erhaͤlt, ſtillſchweigend in den Bergwerckscontract. Und weil ein Eigenthuͤmer eine ihm zugehoͤrige Sache ver- laſſen kann (§. 203.); ſo kann der Eigen- thumsherr einen Zubuſſekux verlaſſen, wenn er uͤberdruͤßig iſt weiter Zubuſſe zu geben. Wenn jemand in eine Berg- wercksgeſellſchaft getreteu iſt; ſo ruͤhrt es aus einem andern Grunde her, daß er ſie nicht anders als mit Einwilligung der uͤbrigen Glie- der, oder wenn er einen andern an ſeine Stel- le verſchaft, welcher die Zubuſſe giebt, ver- laſſen kann. §. 684. Den Hofnungskauf (emtio ſpei) nennt man den Contract, in welchem man derge- ſtalt mit einander eines wird, daß dasjenige, was durch eine gewiſſe Handlung, wovon der Ausgang zweifelhaft iſt, erhalten wird, un- ſer ſeyn, und wir fuͤr das Ungewiſſe einen ge- wiſſen Preiß zahlen; oder kuͤrtzer zu reden, es iſt der Kauf einer zu erhaltenden ungewiſſen Sache. Wenn alſo durch die Hand- lung, woruͤber contrahiret worden, nichts erhalten wird; ſo bekommt der Kaͤufer nichts, und iſt doch verbunden den Preiß zu zahlen: Und im Gegen- theil iſt er nicht verbunden mehr zu zahlen, wenn gleich, was erhalten wird, viel mehr werth iſt. Es erhel- let aber, daß, wenn man die Hoffnung kauft, der Vom Hoff- nungs- kaufe. G g 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/505
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/505>, abgerufen am 21.12.2024.