verheelen, daß man es weiß (§. 286.). Weil ein jeder mit seinem Recht anfangen kann, was er will (§. 195.), und einem jeden auch der Mißbrauch desselben zu erlauben ist, so lange er nichts thut, was dem Recht des an- dern zuwider ist (§. 202.); so bestehen die Wetten nach dem äusseren Rechte. Weil aber niemand durch eine einem andern zugehörige Sache reicher werden soll (§. 271.); so sind die Wetten, indem sie nicht an- ders als um des Gewinns willen geschehen, folglich sich durch eine Sache oder das Geld eines andern zu bereichern, nach dem in- nern Rechte, das nämlich im Gewissen gilt, unerlaubt.
§. 677.
Was im Ernst geschiehet(serium),Von dem Schertze und dem Spielen. nennt man das, welches zu sagen, oder zu thun wir hinlänglichen Grund haben. Wor- te, die nicht im Ernst gesprochen sind, und Thaten, die denselben gleichgültig sind, durch welche nämlich eben das, was mit den Wor- ten angedeutet wird, angezeigt wird, heissen Schertz(jocus); die übrigen Thaten aber, die nicht im Ernst geschehen, Spiel(ludus). Der Schertz und das Spiel geschehen also nur vor die lange Weile, oder die Zeit zu vertreiben. Da man nichts un- bedachtsam reden, oder thun soll (§. 360.); so ist der unbedachtsame Schertz und das unbedachtsame Spiel unerlaubt: was aber andere zu unterrichten oder zu
ver-
Von den Gluͤckscontracten.
verheelen, daß man es weiß (§. 286.). Weil ein jeder mit ſeinem Recht anfangen kann, was er will (§. 195.), und einem jeden auch der Mißbrauch deſſelben zu erlauben iſt, ſo lange er nichts thut, was dem Recht des an- dern zuwider iſt (§. 202.); ſo beſtehen die Wetten nach dem aͤuſſeren Rechte. Weil aber niemand durch eine einem andern zugehoͤrige Sache reicher werden ſoll (§. 271.); ſo ſind die Wetten, indem ſie nicht an- ders als um des Gewinns willen geſchehen, folglich ſich durch eine Sache oder das Geld eines andern zu bereichern, nach dem in- nern Rechte, das naͤmlich im Gewiſſen gilt, unerlaubt.
§. 677.
Was im Ernſt geſchiehet(ſerium),Von dem Schertze und dem Spielen. nennt man das, welches zu ſagen, oder zu thun wir hinlaͤnglichen Grund haben. Wor- te, die nicht im Ernſt geſprochen ſind, und Thaten, die denſelben gleichguͤltig ſind, durch welche naͤmlich eben das, was mit den Wor- ten angedeutet wird, angezeigt wird, heiſſen Schertz(jocus); die uͤbrigen Thaten aber, die nicht im Ernſt geſchehen, Spiel(ludus). Der Schertz und das Spiel geſchehen alſo nur vor die lange Weile, oder die Zeit zu vertreiben. Da man nichts un- bedachtſam reden, oder thun ſoll (§. 360.); ſo iſt der unbedachtſame Schertz und das unbedachtſame Spiel unerlaubt: was aber andere zu unterrichten oder zu
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Von den Gluͤckscontracten.
verheelen, daß man es weiß (§. 286.).
Weil ein jeder mit ſeinem Recht anfangen kann,
was er will (§. 195.), und einem jeden auch
der Mißbrauch deſſelben zu erlauben iſt, ſo
lange er nichts thut, was dem Recht des an-
dern zuwider iſt (§. 202.); ſo beſtehen die
Wetten nach dem aͤuſſeren Rechte.
Weil aber niemand durch eine einem andern
zugehoͤrige Sache reicher werden ſoll (§. 271.);
ſo ſind die Wetten, indem ſie nicht an-
ders als um des Gewinns willen geſchehen,
folglich ſich durch eine Sache oder das Geld
eines andern zu bereichern, nach dem in-
nern Rechte, das naͤmlich im Gewiſſen gilt,
unerlaubt.
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Was im Ernſt geſchiehet (ſerium),
nennt man das, welches zu ſagen, oder zu
thun wir hinlaͤnglichen Grund haben. Wor-
te, die nicht im Ernſt geſprochen ſind, und
Thaten, die denſelben gleichguͤltig ſind, durch
welche naͤmlich eben das, was mit den Wor-
ten angedeutet wird, angezeigt wird, heiſſen
Schertz (jocus); die uͤbrigen Thaten aber,
die nicht im Ernſt geſchehen, Spiel (ludus).
Der Schertz und das Spiel geſchehen
alſo nur vor die lange Weile, oder die
Zeit zu vertreiben. Da man nichts un-
bedachtſam reden, oder thun ſoll (§. 360.); ſo
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/495>, abgerufen am 21.12.2024.
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