lustig seyn soll. Da die Lotterie ein Glücks- contract ist; so ist dieselbe in so weit er- laubt, als Glückscontracte erlaubet sind. Weil uns aber das Gesetze der Na- tur ein Recht dazu giebt, ohne welches wir den Pflichten gegen GOtt und gegen andere kein Genüge leisten können (§. 46.); so ist die Lotterie in dem Falle nach dem in- neren Rechte erlaubet, wenn der Con- tract zu dem Ende gemacht wird, da- mit wir einer Pflicht gegen GOtt, oder gegen andere ein Genüge leisten können, wenn nämlich aus dem eingesetzten Gelde eine Lotterie gemacht wird, und als- dann gehöret ein Theil des Gewinns zu Erreichung des Zwecks, in welchen die Contrahirenden einwilligen; weil durch beyderseitige Einwilligung die Contracte errichtet werden (§. 668.). Wenn aber ei- ne Lotterie zu dem Ende errichtet wird, daß eine gekaufte Sache durchs Loos einem zugeeignet werden soll; so darf kein grösserer Preiß für die Sa- che gefordert werden, als was andere Käufer zu geben pflegen, jedoch daß man auch auf die Unkosten siehet, wel- che der Verkäufer dieseswegen an- wenden muß; weil kein Grund vorhan- den, warum die Sache höhe verkauft wer- den sollte.
Vom Glücks-topfe.
§. 674.
Von der Lotterie ist der Glückstopf we-
nig
II.Theil 13. Hauptſtuͤck.
luſtig ſeyn ſoll. Da die Lotterie ein Gluͤcks- contract iſt; ſo iſt dieſelbe in ſo weit er- laubt, als Gluͤckscontracte erlaubet ſind. Weil uns aber das Geſetze der Na- tur ein Recht dazu giebt, ohne welches wir den Pflichten gegen GOtt und gegen andere kein Genuͤge leiſten koͤnnen (§. 46.); ſo iſt die Lotterie in dem Falle nach dem in- neren Rechte erlaubet, wenn der Con- tract zu dem Ende gemacht wird, da- mit wir einer Pflicht gegen GOtt, oder gegen andere ein Genuͤge leiſten koͤnnen, wenn naͤmlich aus dem eingeſetzten Gelde eine Lotterie gemacht wird, und als- dann gehoͤret ein Theil des Gewinns zu Erreichung des Zwecks, in welchen die Contrahirenden einwilligen; weil durch beyderſeitige Einwilligung die Contracte errichtet werden (§. 668.). Wenn aber ei- ne Lotterie zu dem Ende errichtet wird, daß eine gekaufte Sache durchs Loos einem zugeeignet werden ſoll; ſo darf kein groͤſſerer Preiß fuͤr die Sa- che gefordert werden, als was andere Kaͤufer zu geben pflegen, jedoch daß man auch auf die Unkoſten ſiehet, wel- che der Verkaͤufer dieſeſwegen an- wenden muß; weil kein Grund vorhan- den, warum die Sache hoͤhe verkauft wer- den ſollte.
Vom Gluͤcks-topfe.
§. 674.
Von der Lotterie iſt der Gluͤckstopf we-
nig
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II. Theil 13. Hauptſtuͤck.
luſtig ſeyn ſoll. Da die Lotterie ein Gluͤcks-
contract iſt; ſo iſt dieſelbe in ſo weit er-
laubt, als Gluͤckscontracte erlaubet
ſind. Weil uns aber das Geſetze der Na-
tur ein Recht dazu giebt, ohne welches wir
den Pflichten gegen GOtt und gegen andere
kein Genuͤge leiſten koͤnnen (§. 46.); ſo iſt
die Lotterie in dem Falle nach dem in-
neren Rechte erlaubet, wenn der Con-
tract zu dem Ende gemacht wird, da-
mit wir einer Pflicht gegen GOtt,
oder gegen andere ein Genuͤge leiſten
koͤnnen, wenn naͤmlich aus dem eingeſetzten
Gelde eine Lotterie gemacht wird, und als-
dann gehoͤret ein Theil des Gewinns
zu Erreichung des Zwecks, in welchen
die Contrahirenden einwilligen; weil
durch beyderſeitige Einwilligung die Contracte
errichtet werden (§. 668.). Wenn aber ei-
ne Lotterie zu dem Ende errichtet
wird, daß eine gekaufte Sache durchs
Loos einem zugeeignet werden ſoll;
ſo darf kein groͤſſerer Preiß fuͤr die Sa-
che gefordert werden, als was andere
Kaͤufer zu geben pflegen, jedoch daß
man auch auf die Unkoſten ſiehet, wel-
che der Verkaͤufer dieſeſwegen an-
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Von der Lotterie iſt der Gluͤckstopf we-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/492>, abgerufen am 21.11.2024.
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