Zahlen des Verhältnißes Einheiten enthält, und einem jeden müssen durchs Loos so viel Theile angewiesen wer- den, als die Zahl des Verhältnisses für seinen Antheil Einheiten hat, z. E. wenn die Zahlen des Verhältnisses sind, wie 2 zu 3, so muß die Theilung in 5. Theile ge- schehen, und einer erhält durch das Loos zwey Theile, der andere drey.
§. 672.
Der Contract des ZutheilungsloosesVom Contract des Zu- thei- lungs- looses. (contractus sortis attributricis) ist, in wel- chem verabredet wird, daß die Sache, zu welcher zwey, oder mehrere ein gleiches Recht haben, dem zugehören soll, welchen das Loos anzeiget. Da man die Verträge halten muß (§. 438.); so muß man in dem Con- tracte des Zutheilungslooses schlech- terdinges dabey verbleiben, was ver- abredet worden, und es halten: Denn es ist zur Gnüge klar, daß die contrahirende Theile einem jeden Contracte (§. 314.), und also auch den gegenwärtigen ein Gesetze ge- ben können, wie sie wollen.
§. 673.
Die Lotterie ist ein Contract, da Sa-Von der Lotterie. chen um ein gewisses zusammengeschossenes Geld gekauft werden; oder eine gewisse Summe Geld zusammen geschossen wird, mit der Bedingung, daß durchs Loos bestimmt werden soll, ob einer etwas und was er ha- ben, oder ob er dessen, was er eingesetzt, ver-
lustig
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Von den Gluͤckscontracten.
Zahlen des Verhaͤltnißes Einheiten enthaͤlt, und einem jeden muͤſſen durchs Loos ſo viel Theile angewieſen wer- den, als die Zahl des Verhaͤltniſſes fuͤr ſeinen Antheil Einheiten hat, z. E. wenn die Zahlen des Verhaͤltniſſes ſind, wie 2 zu 3, ſo muß die Theilung in 5. Theile ge- ſchehen, und einer erhaͤlt durch das Loos zwey Theile, der andere drey.
§. 672.
Der Contract des ZutheilungslooſesVom Contract des Zu- thei- lungs- looſes. (contractus ſortis attributricis) iſt, in wel- chem verabredet wird, daß die Sache, zu welcher zwey, oder mehrere ein gleiches Recht haben, dem zugehoͤren ſoll, welchen das Loos anzeiget. Da man die Vertraͤge halten muß (§. 438.); ſo muß man in dem Con- tracte des Zutheilungslooſes ſchlech- terdinges dabey verbleiben, was ver- abredet worden, und es halten: Denn es iſt zur Gnuͤge klar, daß die contrahirende Theile einem jeden Contracte (§. 314.), und alſo auch den gegenwaͤrtigen ein Geſetze ge- ben koͤnnen, wie ſie wollen.
§. 673.
Die Lotterie iſt ein Contract, da Sa-Von der Lotterie. chen um ein gewiſſes zuſammengeſchoſſenes Geld gekauft werden; oder eine gewiſſe Summe Geld zuſammen geſchoſſen wird, mit der Bedingung, daß durchs Loos beſtimmt werden ſoll, ob einer etwas und was er ha- ben, oder ob er deſſen, was er eingeſetzt, ver-
luſtig
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Von den Gluͤckscontracten.
Zahlen des Verhaͤltnißes Einheiten
enthaͤlt, und einem jeden muͤſſen durchs
Loos ſo viel Theile angewieſen wer-
den, als die Zahl des Verhaͤltniſſes
fuͤr ſeinen Antheil Einheiten hat, z. E.
wenn die Zahlen des Verhaͤltniſſes ſind, wie
2 zu 3, ſo muß die Theilung in 5. Theile ge-
ſchehen, und einer erhaͤlt durch das Loos zwey
Theile, der andere drey.
§. 672.
Der Contract des Zutheilungslooſes
(contractus ſortis attributricis) iſt, in wel-
chem verabredet wird, daß die Sache, zu
welcher zwey, oder mehrere ein gleiches Recht
haben, dem zugehoͤren ſoll, welchen das Loos
anzeiget. Da man die Vertraͤge halten muß
(§. 438.); ſo muß man in dem Con-
tracte des Zutheilungslooſes ſchlech-
terdinges dabey verbleiben, was ver-
abredet worden, und es halten: Denn
es iſt zur Gnuͤge klar, daß die contrahirende
Theile einem jeden Contracte (§. 314.), und
alſo auch den gegenwaͤrtigen ein Geſetze ge-
ben koͤnnen, wie ſie wollen.
Vom
Contract
des Zu-
thei-
lungs-
looſes.
§. 673.
Die Lotterie iſt ein Contract, da Sa-
chen um ein gewiſſes zuſammengeſchoſſenes
Geld gekauft werden; oder eine gewiſſe
Summe Geld zuſammen geſchoſſen wird, mit
der Bedingung, daß durchs Loos beſtimmt
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ben, oder ob er deſſen, was er eingeſetzt, ver-
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Von der
Lotterie.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/491>, abgerufen am 30.12.2024.
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