than werden soll, auf dem, was erfol- gen wird. Da der Mißbrauch des Eigen- thums zwar natürlicher Weise unerlaubt ist: dennoch aber einem jeden erlaubt werden muß, so lange nichts, was unserm Recht zuwider ist, geschieht (§. 202.), folglich bey den Contracten nicht in Betrachtung kommt; so soll zwar derjenige in Glückscontracte sich nicht einlassen, der, indem et et- was giebt, das Eigenthum, indem er etwas thut, die natürliche Freyheit mißbraucht: Wenn er sie aber doch macht, so bestehen sie nach dem äussern Rechte. Und da in den beschwerlichen Con- tracten die Gleichheit zu beobachten ist (§. 581.): es aber in den Glückscontracten nicht an- gehet, daß der eine so viel von dem andern er- hält, als er dem andern leistet, wenn es nicht etwan durch einen sehr seltenen Fall, den man nicht vorher sehen kann, geschiehet; so muß wenigstens von beyden Theilen einer nicht schlimmer daran seyn, als der an- dere, nämlich es muß beyderseits ei- nerley Hoffnung des Gewinns und ei- nerley Furcht des Schadens seyn; folg- lich müssen die, welche den Contract machen, ein von allem Betruge ent- ferntes Gemüthe haben (§. 286.). Es können aber die Glückscontracte auch wohlthätige Contracte seyn (§. 466.).
§. 669.
Vom Loose.
Das Loos(sors) nennt man eine jede
Sache,
II.Theil 13. Hauptſtuͤck.
than werden ſoll, auf dem, was erfol- gen wird. Da der Mißbrauch des Eigen- thums zwar natuͤrlicher Weiſe unerlaubt iſt: dennoch aber einem jeden erlaubt werden muß, ſo lange nichts, was unſerm Recht zuwider iſt, geſchieht (§. 202.), folglich bey den Contracten nicht in Betrachtung kommt; ſo ſoll zwar derjenige in Gluͤckscontracte ſich nicht einlaſſen, der, indem et et- was giebt, das Eigenthum, indem er etwas thut, die natuͤrliche Freyheit mißbraucht: Wenn er ſie aber doch macht, ſo beſtehen ſie nach dem aͤuſſern Rechte. Und da in den beſchwerlichen Con- tracten die Gleichheit zu beobachten iſt (§. 581.): es aber in den Gluͤckscontracten nicht an- gehet, daß der eine ſo viel von dem andern er- haͤlt, als er dem andern leiſtet, wenn es nicht etwan durch einen ſehr ſeltenen Fall, den man nicht vorher ſehen kann, geſchiehet; ſo muß wenigſtens von beyden Theilen einer nicht ſchlimmer daran ſeyn, als der an- dere, naͤmlich es muß beyderſeits ei- nerley Hoffnung des Gewinns und ei- nerley Furcht des Schadens ſeyn; folg- lich muͤſſen die, welche den Contract machen, ein von allem Betruge ent- ferntes Gemuͤthe haben (§. 286.). Es koͤnnen aber die Gluͤckscontracte auch wohlthaͤtige Contracte ſeyn (§. 466.).
§. 669.
Vom Looſe.
Das Loos(ſors) nennt man eine jede
Sache,
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II. Theil 13. Hauptſtuͤck.
than werden ſoll, auf dem, was erfol-
gen wird. Da der Mißbrauch des Eigen-
thums zwar natuͤrlicher Weiſe unerlaubt iſt:
dennoch aber einem jeden erlaubt werden muß,
ſo lange nichts, was unſerm Recht zuwider
iſt, geſchieht (§. 202.), folglich bey den
Contracten nicht in Betrachtung kommt; ſo
ſoll zwar derjenige in Gluͤckscontracte
ſich nicht einlaſſen, der, indem et et-
was giebt, das Eigenthum, indem er
etwas thut, die natuͤrliche Freyheit
mißbraucht: Wenn er ſie aber doch
macht, ſo beſtehen ſie nach dem aͤuſſern
Rechte. Und da in den beſchwerlichen Con-
tracten die Gleichheit zu beobachten iſt (§. 581.):
es aber in den Gluͤckscontracten nicht an-
gehet, daß der eine ſo viel von dem andern er-
haͤlt, als er dem andern leiſtet, wenn es nicht
etwan durch einen ſehr ſeltenen Fall, den man
nicht vorher ſehen kann, geſchiehet; ſo muß
wenigſtens von beyden Theilen einer
nicht ſchlimmer daran ſeyn, als der an-
dere, naͤmlich es muß beyderſeits ei-
nerley Hoffnung des Gewinns und ei-
nerley Furcht des Schadens ſeyn; folg-
lich muͤſſen die, welche den Contract
machen, ein von allem Betruge ent-
ferntes Gemuͤthe haben (§. 286.). Es
koͤnnen aber die Gluͤckscontracte auch
wohlthaͤtige Contracte ſeyn (§. 466.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/488>, abgerufen am 30.12.2024.
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