haften, wofern nicht einer hinterlisti- ger Weise, ohne Vorwissen der an- dern etwas unternommen; indem eine unüberwindliche Unwissenheit nicht zugerech- net werden kann (§. 34.). Gleichwie auch offenbar ist, daß der, welcher widerspro- chen, für das, was die andern gethan, nicht stehen darf.
§. 664.
Der Verwaltungscontract kommtJn wie fern der Verwal- tungs- contract mit der Voll- macht u. mit dem Dingen zur Ar- beit über- einkommt. mit der Vollmacht darinnen überein, daß einem ein gewisses Geschäfte zu besorgen aufgetragen wird: mit dem Verdingen zur Arbeit aber, daß für die geleistete Arbeit ein Lohn gezahlet wird, wie aus der Vergleichung der Erklä- rungen (§. 551. 620. 662.) gleich erhellet. Und daher sieht man, wie weit, was von der Vollmacht und dem Dingen zur Arbeit erwie- sen worden, auf den Verwaltungscontract gezogen werden kann.
§. 665.
Einen Rhedercontract(contractus exer-Vom Rheder- contract. citorius) nennt man, wodurch einem die Be- sorgung einer Fahrt mit dem Schiffe anver- traut wird, z. E. dasselbige zu vermiethen, Schiffleute zu miethen, alles, was ein Schif auszurüsten nöthig ist, zu kaufen, u. s. f. Der- jenige, welcher die Besorgung einem andern anvertraut, ist der Rheder(exercitor), es mag seyn, daß er selbst der Herr des Schif- fes ist, oder daß er es nur überhaupt ge-
miethet
Contracten.
haften, wofern nicht einer hinterliſti- ger Weiſe, ohne Vorwiſſen der an- dern etwas unternommen; indem eine unuͤberwindliche Unwiſſenheit nicht zugerech- net werden kann (§. 34.). Gleichwie auch offenbar iſt, daß der, welcher widerſpro- chen, fuͤr das, was die andern gethan, nicht ſtehen darf.
§. 664.
Der Verwaltungscontract kommtJn wie fern der Verwal- tungs- contract mit der Voll- macht u. mit dem Dingen zur Ar- beit uͤber- einkom̃t. mit der Vollmacht darinnen uͤberein, daß einem ein gewiſſes Geſchaͤfte zu beſorgen aufgetragen wird: mit dem Verdingen zur Arbeit aber, daß fuͤr die geleiſtete Arbeit ein Lohn gezahlet wird, wie aus der Vergleichung der Erklaͤ- rungen (§. 551. 620. 662.) gleich erhellet. Und daher ſieht man, wie weit, was von der Vollmacht und dem Dingen zur Arbeit erwie- ſen worden, auf den Verwaltungscontract gezogen werden kann.
§. 665.
Einen Rhedercontract(contractus exer-Vom Rheder- contract. citorius) nennt man, wodurch einem die Be- ſorgung einer Fahrt mit dem Schiffe anver- traut wird, z. E. daſſelbige zu vermiethen, Schiffleute zu miethen, alles, was ein Schif auszuruͤſten noͤthig iſt, zu kaufen, u. ſ. f. Der- jenige, welcher die Beſorgung einem andern anvertraut, iſt der Rheder(exercitor), es mag ſeyn, daß er ſelbſt der Herr des Schif- fes iſt, oder daß er es nur uͤberhaupt ge-
miethet
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Contracten.
haften, wofern nicht einer hinterliſti-
ger Weiſe, ohne Vorwiſſen der an-
dern etwas unternommen; indem eine
unuͤberwindliche Unwiſſenheit nicht zugerech-
net werden kann (§. 34.). Gleichwie auch
offenbar iſt, daß der, welcher widerſpro-
chen, fuͤr das, was die andern gethan,
nicht ſtehen darf.
§. 664.
Der Verwaltungscontract kommt
mit der Vollmacht darinnen uͤberein,
daß einem ein gewiſſes Geſchaͤfte zu
beſorgen aufgetragen wird: mit dem
Verdingen zur Arbeit aber, daß fuͤr die
geleiſtete Arbeit ein Lohn gezahlet
wird, wie aus der Vergleichung der Erklaͤ-
rungen (§. 551. 620. 662.) gleich erhellet.
Und daher ſieht man, wie weit, was von der
Vollmacht und dem Dingen zur Arbeit erwie-
ſen worden, auf den Verwaltungscontract
gezogen werden kann.
Jn wie
fern der
Verwal-
tungs-
contract
mit der
Voll-
macht u.
mit dem
Dingen
zur Ar-
beit uͤber-
einkom̃t.
§. 665.
Einen Rhedercontract (contractus exer-
citorius) nennt man, wodurch einem die Be-
ſorgung einer Fahrt mit dem Schiffe anver-
traut wird, z. E. daſſelbige zu vermiethen,
Schiffleute zu miethen, alles, was ein Schif
auszuruͤſten noͤthig iſt, zu kaufen, u. ſ. f. Der-
jenige, welcher die Beſorgung einem andern
anvertraut, iſt der Rheder (exercitor), es
mag ſeyn, daß er ſelbſt der Herr des Schif-
fes iſt, oder daß er es nur uͤberhaupt ge-
miethet
Vom
Rheder-
contract.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/483>, abgerufen am 21.11.2024.
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