setzten Preiß zahle. Wenn also derjenige, der die Sache empfängt, sie theurer verkaufen kan; so gewinnt er, was über den gesetzten Preiß ist, und wenn er ihn selbst zahlen will, so ist er sie nicht wiederzugeben verbunden. Jm Gegen- theil aber da er ohne Einwilligung dessen, der ihm die Sache gegeben, sie nicht geringer ver- kaufen darf (§. 317. 199.); so muß er, wenn er sie geringer verkauft, das was fehlt, ersetzen (§. 269. 438.). Aus der Erklärung selbst erhellet, daß dieser Con- tract bey allen Sachen, die verkauft werden können, gemacht werden kann.
§. 659.
Der Preiß wird zu einer Sache derVon dem Preiß, der des Ver- kaufs u. der Schä- tzung wegen hinzuge- fügt wird. Schätzung wegen hinzugefügt(pre- tium rei taxationis gratia adjicitur), wenn es zu dem Ende geschiehet, damit man jetzo und ins künftige von derselben Werth Gewiß- heit hat; des Verkaufs wegen aber, da- mit man weiß, wie theuer die Sache ver- kauft werden soll. Der Schätzung we- gen ist also ein Preiß hinzuzufügen, so oft eine Sache in eben derselben Güte wiedergegeben werden soll, als wie beym geliehenen, beym vorgeschossenen, beym in Verwahrung gegebenen; des Verkaufs wegen aber geschieht es im Schä- tzungscontracte. Denn wenn bey einer zu verkaufenden Sache der Preiß der
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Contracten.
ſetzten Preiß zahle. Wenn alſo derjenige, der die Sache empfaͤngt, ſie theurer verkaufen kan; ſo gewinnt er, was uͤber den geſetzten Preiß iſt, und wenn er ihn ſelbſt zahlen will, ſo iſt er ſie nicht wiederzugeben verbunden. Jm Gegen- theil aber da er ohne Einwilligung deſſen, der ihm die Sache gegeben, ſie nicht geringer ver- kaufen darf (§. 317. 199.); ſo muß er, wenn er ſie geringer verkauft, das was fehlt, erſetzen (§. 269. 438.). Aus der Erklaͤrung ſelbſt erhellet, daß dieſer Con- tract bey allen Sachen, die verkauft werden koͤnnen, gemacht werden kann.
§. 659.
Der Preiß wird zu einer Sache derVon dem Preiß, der des Ver- kaufs u. der Schaͤ- tzung wegen hinzuge- fuͤgt wird. Schaͤtzung wegen hinzugefuͤgt(pre- tium rei taxationis gratia adjicitur), wenn es zu dem Ende geſchiehet, damit man jetzo und ins kuͤnftige von derſelben Werth Gewiß- heit hat; des Verkaufs wegen aber, da- mit man weiß, wie theuer die Sache ver- kauft werden ſoll. Der Schaͤtzung we- gen iſt alſo ein Preiß hinzuzufuͤgen, ſo oft eine Sache in eben derſelben Guͤte wiedergegeben werden ſoll, als wie beym geliehenen, beym vorgeſchoſſenen, beym in Verwahrung gegebenen; des Verkaufs wegen aber geſchieht es im Schaͤ- tzungscontracte. Denn wenn bey einer zu verkaufenden Sache der Preiß der
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Contracten.
ſetzten Preiß zahle. Wenn alſo derjenige,
der die Sache empfaͤngt, ſie theurer
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den geſetzten Preiß iſt, und wenn er
ihn ſelbſt zahlen will, ſo iſt er ſie nicht
wiederzugeben verbunden. Jm Gegen-
theil aber da er ohne Einwilligung deſſen, der
ihm die Sache gegeben, ſie nicht geringer ver-
kaufen darf (§. 317. 199.); ſo muß er,
wenn er ſie geringer verkauft, das was
fehlt, erſetzen (§. 269. 438.). Aus der
Erklaͤrung ſelbſt erhellet, daß dieſer Con-
tract bey allen Sachen, die verkauft
werden koͤnnen, gemacht werden
kann.
§. 659.
Der Preiß wird zu einer Sache der
Schaͤtzung wegen hinzugefuͤgt (pre-
tium rei taxationis gratia adjicitur), wenn
es zu dem Ende geſchiehet, damit man jetzo
und ins kuͤnftige von derſelben Werth Gewiß-
heit hat; des Verkaufs wegen aber, da-
mit man weiß, wie theuer die Sache ver-
kauft werden ſoll. Der Schaͤtzung we-
gen iſt alſo ein Preiß hinzuzufuͤgen, ſo
oft eine Sache in eben derſelben Guͤte
wiedergegeben werden ſoll, als wie
beym geliehenen, beym vorgeſchoſſenen, beym
in Verwahrung gegebenen; des Verkaufs
wegen aber geſchieht es im Schaͤ-
tzungscontracte. Denn wenn bey einer
zu verkaufenden Sache der Preiß der
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Von dem
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der des
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kaufs u.
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hinzuge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/475>, abgerufen am 21.12.2024.
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