dieses verstehet sich, wenn man verabre- det, daß man einen billigen Lohn, oder den, welchen andere geben, geben wol- le: Denn alsdann muß man den Lohn geben, welchen andere zu geben pfle- gen.
§. 628.
Weil man auch zum Miethen und Ver-Von den hinzuge- fügten Verträ- gen. miethen Verträge hinzusetzen kann, nachdem es die Contrahirenden vor gut befinden, wie beym Kaufen und Verkaufen zu geschehen pflegt (§. 605.); so muß man, was in den hin- zugefügten Verträgen verabredet wor- den, halten (§. 348.). Dergleichen Ver- trag ist, wenn das Wiedervermiethen verbo- then wird (§. 624.); wenn der Gebrauch der Sache auf gewisse Art eingeschränckt wird; wenn man sich ausdinget, daß der Lohn vor- aus gezahlt werden soll; wenn man eines wird, daß der Contract null und nichtig seyn soll, wenn der Lohn nicht auf gewissen Tag gezahlt wird, und gleich erlaubt seyn, die Sache einem andern zu vermiethen; wenn das Vermiethen gleich aufhören solle, so die Sache verkauft worden, oder man sie zum eigenen Gebrauche nöthig haben sollte. Denn da einem ein Recht, welches er aus dem Con- tracte erhalten, wider seinen Willen nicht ge- nommen werden kann (§. 100.); so wird na- türlicher Weise das Vermiethen, so auf eine gewisse Zeit geschehen, dadurch nicht geendi- get, daß man die Sache vor dieser Zeit ver-
kauft,
Contracten.
dieſes verſtehet ſich, wenn man verabre- det, daß man einen billigen Lohn, oder den, welchen andere geben, geben wol- le: Denn alsdann muß man den Lohn geben, welchen andere zu geben pfle- gen.
§. 628.
Weil man auch zum Miethen und Ver-Von den hinzuge- fuͤgten Vertraͤ- gen. miethen Vertraͤge hinzuſetzen kann, nachdem es die Contrahirenden vor gut befinden, wie beym Kaufen und Verkaufen zu geſchehen pflegt (§. 605.); ſo muß man, was in den hin- zugefuͤgten Vertraͤgen verabredet wor- den, halten (§. 348.). Dergleichen Ver- trag iſt, wenn das Wiedervermiethen verbo- then wird (§. 624.); wenn der Gebrauch der Sache auf gewiſſe Art eingeſchraͤnckt wird; wenn man ſich ausdinget, daß der Lohn vor- aus gezahlt werden ſoll; wenn man eines wird, daß der Contract null und nichtig ſeyn ſoll, wenn der Lohn nicht auf gewiſſen Tag gezahlt wird, und gleich erlaubt ſeyn, die Sache einem andern zu vermiethen; wenn das Vermiethen gleich aufhoͤren ſolle, ſo die Sache verkauft worden, oder man ſie zum eigenen Gebrauche noͤthig haben ſollte. Denn da einem ein Recht, welches er aus dem Con- tracte erhalten, wider ſeinen Willen nicht ge- nommen werden kann (§. 100.); ſo wird na- tuͤrlicher Weiſe das Vermiethen, ſo auf eine gewiſſe Zeit geſchehen, dadurch nicht geendi- get, daß man die Sache vor dieſer Zeit ver-
kauft,
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Contracten.
dieſes verſtehet ſich, wenn man verabre-
det, daß man einen billigen Lohn, oder
den, welchen andere geben, geben wol-
le: Denn alsdann muß man den Lohn
geben, welchen andere zu geben pfle-
gen.
§. 628.
Weil man auch zum Miethen und Ver-
miethen Vertraͤge hinzuſetzen kann, nachdem
es die Contrahirenden vor gut befinden, wie
beym Kaufen und Verkaufen zu geſchehen pflegt
(§. 605.); ſo muß man, was in den hin-
zugefuͤgten Vertraͤgen verabredet wor-
den, halten (§. 348.). Dergleichen Ver-
trag iſt, wenn das Wiedervermiethen verbo-
then wird (§. 624.); wenn der Gebrauch der
Sache auf gewiſſe Art eingeſchraͤnckt wird;
wenn man ſich ausdinget, daß der Lohn vor-
aus gezahlt werden ſoll; wenn man eines
wird, daß der Contract null und nichtig ſeyn
ſoll, wenn der Lohn nicht auf gewiſſen Tag
gezahlt wird, und gleich erlaubt ſeyn, die
Sache einem andern zu vermiethen; wenn
das Vermiethen gleich aufhoͤren ſolle, ſo die
Sache verkauft worden, oder man ſie zum
eigenen Gebrauche noͤthig haben ſollte. Denn
da einem ein Recht, welches er aus dem Con-
tracte erhalten, wider ſeinen Willen nicht ge-
nommen werden kann (§. 100.); ſo wird na-
tuͤrlicher Weiſe das Vermiethen, ſo auf eine
gewiſſe Zeit geſchehen, dadurch nicht geendi-
get, daß man die Sache vor dieſer Zeit ver-
kauft,
Von den
hinzuge-
fuͤgten
Vertraͤ-
gen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/449>, abgerufen am 21.11.2024.
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