(pensio). Wer für den Gebrauch einer Sa- che den Lohn zahlt, wird der Miethende in Ansehung der Sache (conductor rei); wer aber für die Arbeit den Lohn giebt, der Mie- thende in Ansehung der Arbeit (conductor operarum) genannt. Wer aber für den Lohn den Gebrauch einer Sache erlaubt, heist der Vermiethende einer Sache(locator rei), und wer für seine Arbeit den Lohn em- pfängt, der Vermiether der Arbeit (loca- tor operarum, der Arbeitsmann). Jnsbe- sondere heist der, welcher ein Haus gemiethet, oder eine Wohnung in demselben, ein zur Miethe sitzender, oder ein Hausmann (inquilinus). Wer fruchtbare Sachen, oder Landgüther gemiethet, der Pachter(colo- nus), und der sie ihm vermiethet, der Ver- pachter. Wenn einem eine Arbeit verdun- gen wird, so heist derjenige, dem sie verdun- gen worden, redemtor, hat aber im Deut- schen keinen besonderen Nahmen. Er ist aber einerley mit dem Arbeitsmanne; als wenn ein Zimmermann mit uns einen Contract macht, daß er ein Haus für einen gewissen Preiß aufbauen will.
§. 621.
Wenn der Con- tract sei- ne Rich- tigkeit hat, und die daher entsprin-
Da der Contract des Vermiethens und Miethens zu seiner Richtigkeit nichts weiter erfordert, als daß der Vermiether die Er- laubniß des Gebrauchs einer Sache, oder zu leistenden Arbeit für den zu zahlenden Lohn, und der Miethende die Zahlung des Lohns
für
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
(penſio). Wer fuͤr den Gebrauch einer Sa- che den Lohn zahlt, wird der Miethende in Anſehung der Sache (conductor rei); wer aber fuͤr die Arbeit den Lohn giebt, der Mie- thende in Anſehung der Arbeit (conductor operarum) genannt. Wer aber fuͤr den Lohn den Gebrauch einer Sache erlaubt, heiſt der Vermiethende einer Sache(locator rei), und wer fuͤr ſeine Arbeit den Lohn em- pfaͤngt, der Vermiether der Arbeit (loca- tor operarum, der Arbeitsmann). Jnsbe- ſondere heiſt der, welcher ein Haus gemiethet, oder eine Wohnung in demſelben, ein zur Miethe ſitzender, oder ein Hausmann (inquilinus). Wer fruchtbare Sachen, oder Landguͤther gemiethet, der Pachter(colo- nus), und der ſie ihm vermiethet, der Ver- pachter. Wenn einem eine Arbeit verdun- gen wird, ſo heiſt derjenige, dem ſie verdun- gen worden, redemtor, hat aber im Deut- ſchen keinen beſonderen Nahmen. Er iſt aber einerley mit dem Arbeitsmanne; als wenn ein Zimmermann mit uns einen Contract macht, daß er ein Haus fuͤr einen gewiſſen Preiß aufbauen will.
§. 621.
Wenn der Con- tract ſei- ne Rich- tigkeit hat, und die daher entſprin-
Da der Contract des Vermiethens und Miethens zu ſeiner Richtigkeit nichts weiter erfordert, als daß der Vermiether die Er- laubniß des Gebrauchs einer Sache, oder zu leiſtenden Arbeit fuͤr den zu zahlenden Lohn, und der Miethende die Zahlung des Lohns
fuͤr
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
(penſio). Wer fuͤr den Gebrauch einer Sa-
che den Lohn zahlt, wird der Miethende in
Anſehung der Sache (conductor rei); wer
aber fuͤr die Arbeit den Lohn giebt, der Mie-
thende in Anſehung der Arbeit (conductor
operarum) genannt. Wer aber fuͤr den
Lohn den Gebrauch einer Sache erlaubt, heiſt
der Vermiethende einer Sache (locator
rei), und wer fuͤr ſeine Arbeit den Lohn em-
pfaͤngt, der Vermiether der Arbeit (loca-
tor operarum, der Arbeitsmann). Jnsbe-
ſondere heiſt der, welcher ein Haus gemiethet,
oder eine Wohnung in demſelben, ein zur
Miethe ſitzender, oder ein Hausmann
(inquilinus). Wer fruchtbare Sachen, oder
Landguͤther gemiethet, der Pachter (colo-
nus), und der ſie ihm vermiethet, der Ver-
pachter. Wenn einem eine Arbeit verdun-
gen wird, ſo heiſt derjenige, dem ſie verdun-
gen worden, redemtor, hat aber im Deut-
ſchen keinen beſonderen Nahmen. Er iſt aber
einerley mit dem Arbeitsmanne; als wenn
ein Zimmermann mit uns einen Contract
macht, daß er ein Haus fuͤr einen gewiſſen
Preiß aufbauen will.
§. 621.
Da der Contract des Vermiethens und
Miethens zu ſeiner Richtigkeit nichts weiter
erfordert, als daß der Vermiether die Er-
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und der Miethende die Zahlung des Lohns
fuͤr
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/444>, abgerufen am 21.12.2024.
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