oder der Verkäufer in die Frist williget (§.den Auf- schub der Zahlung nicht ein- williget, und wo- vor man wegen des Ver- zugs zu stehen hat. 597.); so ist der Kauf nichtig, wenn man wegen des Preißes eines worden, und der Verkäufer in den Aufschub der Zahlung nicht willigen, oder keine Frist verstatten will; folglich wenn der Käu- fer wiederkommt, und gleich zahlen will; so ist der Verkäufer nicht schul- dig ihm die Sache vor den Preiß zu laßen. Da einer am Verzuge schuld ist, wenn er zur gesetzten Zeit nicht zahlt (§. 417.); so muß er dem Verkäufer so viel leisten, als der Gebrauch des Gel- des von dem Tage des Verzugs an gilt (§. 419.).
§. 617.
Eine Sache wird behauptet (evinei-Von der Behaup- tung ei- ner Sa- che und der Ge- wehrlei- stung. ret, res evineitur), wenn einer dieselbe wegen des Rechts, welches er an ihr hat, und doch nicht ausüben kann, wenn sie nicht in seiner Gewalt ist, vom Besitzer wegnimmt, z. E. wenn der Eigenthumsherr eine Sache, die von einem, der nicht Eigenthumsherr war, gekauft war, sich wieder zueignet (§. 262.). Man sagt aber, daß einer die Gewehr lei- ste(evictionem praestare), welcher dem an- dern wegen des Schadens genugthut, den er dadurch leidet, daß die Sache von einem an- dern behauptet worden. Da man einen jeden Besitzer vor den Eigenthumsherrn hält, wo- fern nicht wahrscheinliche Gründe vor das Ge- gentheil vorhanden (§. 455.), folglich der
Käu-
Nat. u. Völckerrecht. C c
Contracten.
oder der Verkaͤufer in die Friſt williget (§.den Auf- ſchub der Zahlung nicht ein- williget, und wo- vor man wegen des Ver- zugs zu ſtehen hat. 597.); ſo iſt der Kauf nichtig, wenn man wegen des Preißes eines worden, und der Verkaͤufer in den Aufſchub der Zahlung nicht willigen, oder keine Friſt verſtatten will; folglich wenn der Kaͤu- fer wiederkommt, und gleich zahlen will; ſo iſt der Verkaͤufer nicht ſchul- dig ihm die Sache vor den Preiß zu laßen. Da einer am Verzuge ſchuld iſt, wenn er zur geſetzten Zeit nicht zahlt (§. 417.); ſo muß er dem Verkaͤufer ſo viel leiſten, als der Gebrauch des Gel- des von dem Tage des Verzugs an gilt (§. 419.).
§. 617.
Eine Sache wird behauptet (evinei-Von der Behaup- tung ei- ner Sa- che und der Ge- wehrlei- ſtung. ret, res evineitur), wenn einer dieſelbe wegen des Rechts, welches er an ihr hat, und doch nicht ausuͤben kann, wenn ſie nicht in ſeiner Gewalt iſt, vom Beſitzer wegnimmt, z. E. wenn der Eigenthumsherr eine Sache, die von einem, der nicht Eigenthumsherr war, gekauft war, ſich wieder zueignet (§. 262.). Man ſagt aber, daß einer die Gewehr lei- ſte(evictionem præſtare), welcher dem an- dern wegen des Schadens genugthut, den er dadurch leidet, daß die Sache von einem an- dern behauptet worden. Da man einen jeden Beſitzer vor den Eigenthumsherrn haͤlt, wo- fern nicht wahrſcheinliche Gruͤnde vor das Ge- gentheil vorhanden (§. 455.), folglich der
Kaͤu-
Nat. u. Voͤlckerrecht. C c
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Contracten.
oder der Verkaͤufer in die Friſt williget (§.
597.); ſo iſt der Kauf nichtig, wenn
man wegen des Preißes eines worden,
und der Verkaͤufer in den Aufſchub der
Zahlung nicht willigen, oder keine Friſt
verſtatten will; folglich wenn der Kaͤu-
fer wiederkommt, und gleich zahlen
will; ſo iſt der Verkaͤufer nicht ſchul-
dig ihm die Sache vor den Preiß zu
laßen. Da einer am Verzuge ſchuld iſt,
wenn er zur geſetzten Zeit nicht zahlt
(§. 417.); ſo muß er dem Verkaͤufer ſo
viel leiſten, als der Gebrauch des Gel-
des von dem Tage des Verzugs an gilt
(§. 419.).
den Auf-
ſchub der
Zahlung
nicht ein-
williget,
und wo-
vor man
wegen
des Ver-
zugs zu
ſtehen
hat.
§. 617.
Eine Sache wird behauptet (evinei-
ret, res evineitur), wenn einer dieſelbe wegen
des Rechts, welches er an ihr hat, und doch
nicht ausuͤben kann, wenn ſie nicht in ſeiner
Gewalt iſt, vom Beſitzer wegnimmt, z. E.
wenn der Eigenthumsherr eine Sache, die
von einem, der nicht Eigenthumsherr war,
gekauft war, ſich wieder zueignet (§. 262.).
Man ſagt aber, daß einer die Gewehr lei-
ſte (evictionem præſtare), welcher dem an-
dern wegen des Schadens genugthut, den er
dadurch leidet, daß die Sache von einem an-
dern behauptet worden. Da man einen jeden
Beſitzer vor den Eigenthumsherrn haͤlt, wo-
fern nicht wahrſcheinliche Gruͤnde vor das Ge-
gentheil vorhanden (§. 455.), folglich der
Kaͤu-
Von der
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tung ei-
ner Sa-
che und
der Ge-
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ſtung.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/437>, abgerufen am 21.11.2024.
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